Freispruch und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 62/89
- Datum
- 08.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Anklage und der Eröffnungsbeschluss auf tatmehrheitliche Begehung gerichtet, ist ein strafrechtlich selbständiges Nebendelikt freizusprechen, wenn keine tatliche Tateinheit festgestellt werden kann.
Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; besondere Umstände können sich in der Tat oder in der Persönlichkeit oder in deren Verknüpfung ergeben.
Eine bloße Feststellung, besondere Umstände in der Persönlichkeit lägen nicht vor, genügt nicht; das zuständige Gericht hat eine abwägende Begründung vorzulegen, die die Merkmale der Persönlichkeit berücksichtigt.
Wird die weitere Hauptverhandlung gegen einen inzwischen erwachsenen Angeklagten geführt, fehlt der Jugendkammer die Zuständigkeit für die neue Hauptverhandlung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 62/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heizungsbauer Jürgen ███ aus ██████, dort geboren am ███ ██████ 1964, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Gründe
Das Verfahren gegen den Angeklagten war, entsprechend der Anklage, auch wegen eines als selbständige Straftat gewerteten Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnet worden. Von einem Freispruch hat die Jugendkammer ersichtlich nur deswegen abgesehen (UA S. 9), weil ein solches Vergehen im Falle seiner Verwirklichung möglicherweise tateinheitlich mit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen worden wäre. Demgegenüber war angesichts der auf tatmehrheitliche Begehung gerichteten Anklage und dem entsprechend ergangenen Eröffnungsbeschluss insoweit Freispruch geboten (vgl. die Spruchpraxis des Senats mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat diesen Freispruch nachgeholt.
Strafaussetzung zur Bewährung hat das Jugendgericht, trotz günstiger Prognose und der Annahme besonderer Umstände in der Tat, deswegen abgelehnt, weil besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten fehlten (UA S. 11). Diese Begründung entspricht nicht dem gesetzlichen Maßstab, nach dem es auf eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit und darauf ankommt, ob nach ihr besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten (vgl. BGHSt 29, 370) eine Strafaussetzung als nicht unangemessen und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1; ständige Rechtsprechung).
Nicht erforderlich ist, dass jeweils in der Tat sowie getrennt davon – in der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen. Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. StAG im Gesetzeswortlaut verdeutlicht. Da im Übrigen auch besondere Umstände in der Persönlichkeit vorliegen mögen, hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aufgezeigt. Mit ihrer knappen Feststellung in dem angefochtenen Urteil, besondere Umstände in der Persönlichkeit fehlten, wird die Jugendkammer auch insoweit dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht, als diese Feststellung jeglicher die Merkmale der Persönlichkeit des Angeklagten abwägenden Begründung entbehrt.
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch nicht erkennen.
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist für die neue Hauptverhandlung die Zuständigkeit der Jugendkammer nicht mehr gegeben.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |