Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Nichtberücksichtigung schwerer Erkrankung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 62/88
Datum
16.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischen Menschenraubs. Der BGH ließ die Sachrüge gegen den Schuldspruch nicht gelten, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Strafzumessung zurück. Entscheidender Mangel war die unterlassene Berücksichtigung der ausgebrochenen Aids‑Erkrankung bei der Strafbemessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind wesentliche Umstände der Persönlichkeit und Lebenssituation des Täters, insbesondere schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, zu berücksichtigen; ihre Nichtberücksichtigung kann den Strafausspruch aufheben.

2

Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 349 StPO den Strafausspruch aufheben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Die Berücksichtigung krankheitsbedingter Strafempfindlichkeiten kann sowohl die Wahl des Strafrahmens als auch die konkrete Strafhöhe beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 62/88 in der Strafsache gegen █, den Verkäufer und Kellner Gerald Helmut D. aus ██, geboren am ██████████ 1956 in █████████ (DDR), wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1988 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 12. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen ist der jetzt 31-jährige Angeklagte, der bisher eine Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt hat, unwiderlegt an einer inzwischen ausgebrochenen Aidsinfektion erkrankt. Mit diesem wesentlichen Umstand hatte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit des Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für sein künftiges Leben bei der Strafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 3 + 7). Das kann sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafbemessung von Bedeutung sein.

GribbohmZschockeltHarms
KrauthKutzer
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