Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen schweren Raubes verworfen; Strafzumessung ausreichend begründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 627/97
Datum
23.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wegen schweren Raubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kammer hatte bei der Strafzumessung im engeren Sinne nachvollziehbar auf die eingehende Darlegung der bestimmenden Gesichtspunkte Bezug genommen. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne genügt es, wenn das Urteil auf eine zuvor eingehend dargelegte Würdigung der bestimmenden Gesichtspunkte bei der Wahl des Strafrahmens Bezug nimmt.

3

Die Anforderung an die Begründung der Strafzumessung ist erfüllt, wenn aus dem Urteil oder der Bezugnahme auf vorangehende Ausführungen die für die Wahl des Strafrahmens maßgeblichen Erwägungen erkennbar sind.

4

Werden die Rechtsmittel als unbegründet verworfen, können die Kosten des Rechtsmittels dem Antragsteller auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 17. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 627/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils – teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist hier auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne auf die eingehende Darlegung der bestimmenden Gesichtspunkte bei der Strafrahmenwahl Bezug genommen hat (vgl. BGHR StGB § 46 I Begründung 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
ZschockeltWinkler
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