Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung unzulässig; Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 627/93
Datum
02.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem sein Verteidiger die Revision nicht eingelegt hatte, und legt verspätet Revision ein. Das BGH verwirft sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision als unzulässig, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, wann er vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangte und damit die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt sei. Die Überführung von Untersuchungshaft in Strafhaft und frühere Vorstrafen sprechen gegen die Glaubhaftmachung; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 1 StPO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht, wann er vom Wegfall des Hindernisses Kenntnis erlangt hat und daher die Wochenfrist gewahrt ist.

2

Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsteller behaupteten Tatsachen sind zu seinen Lasten zu berücksichtigen (Glaubhaftmachungslast).

3

Die Überführung eines Inhaftierten von Untersuchungshaft in Strafhaft kann als typischer Umstand gewertet werden, der darauf hinweist, dass dem Inhaftierten bekannt geworden ist, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde.

4

Wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist eine danach verspätet eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 8. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 627/93

vom 2. März 1994

in der Strafsache gegen ██ geboren am █████ in Imer █████ (Jugoslawien), wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1994 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 1993 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsantrags und der Revision zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Sein Verteidiger hat den Auftrag, gegen dieses Urteil Revision einzulegen, aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen nicht ausgeführt. Ende August 1993 wurde dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten erklärt, dass er sich ab jetzt nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern in Strafhaft befindet; gleichzeitig wurde er in eine andere Anstalt verlegt. Am 5. Oktober 1993 legte der Angeklagte zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Rheinbach Revision ein und beantragte hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, wann der Angeklagte vom Wegfall des Hindernisses, nämlich der Nichteinlegung der Revision durch seinen Verteidiger, Kenntnis erlangt hat und ob deshalb die für das Wiedereinsetzungsgesuch geltende Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist. Selbst wenn in den Ausführungen zu Protokoll des Rechtspflegers vom 5. Oktober 1993 die Behauptung gesehen werden könnte, dass der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen war, sein Verteidiger habe entsprechend seinem Auftrag die Revision eingelegt, ware dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Angeklagte bereits fünf Wochen vor Antragstellung von einem Vollzugsbeamten darüber unterrichtet worden war, dass er sich nunmehr in Strafhaft befinde, spricht in erheblichem Maße dafür, dass der Angeklagte bereits damals wusste, dass ein Rechtsmittel nicht eingelegt war.

Der Zusammenhang zwischen Rechtsmitteleinlegung und der Überleitung von Untersuchungshaft in Strafhaft ist unter Insassen der Vollzugsanstalten allgemein bekannt. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte bereits vorher zweimal in der Bundesrepublik Deutschland vorverurteilt war und Freiheitsstrafen verbüßt hat; er war damit nicht vollzugs- und gerichtsunerfahren. Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen jedoch zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2).

Die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist damit ebenfalls unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO.

BlauthKutzerMiebach
RusWinkler
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