Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Einfuhr vollautomatischer Waffen und Kriegsmunition; Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 625/95
Datum
14.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr vollautomatischer Waffen an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch eine Berichtigung des Schuldspruchs vor: die Sturmgewehre sind nach dem WaffG zu beurteilen, die zugehörige Gewehrmunition unterliegt dem KWKG. Ferner entscheidet der Senat, dass gleichzeitige Einfuhren eine Tat bilden und die Zahl der Einfuhrfahrten maßgeblich ist; ein Hinweis nach §265 StPO war für die Berichtigung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Bewertung der Einfuhr vollautomatischer Schusswaffen richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes.

2

Munition, die nach der Kriegswaffenliste als Kriegswaffe eingestuft ist, unterliegt dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) und verdrängt die Anwendung des Waffengesetzes, sofern keine auf § 6 Abs. 3 WaffG gestützte Ausnahme vorliegt.

3

Die gleichzeitige Einfuhr mehrerer Waffen durch eine einheitliche Handlung stellt lediglich eine Tat dar; für die Anzahl der Einfuhrdelikte ist die Zahl der Einfuhrfahrten maßgeblich und nicht die Anzahl der eingeführten Waffen.

4

Eine Berichtigung des Schuldspruchs ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO ist zulässig, wenn ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich durch die geänderte Tatqualifikation anders hätte verteidigen können und die Änderung ihn nicht in erheblicher Weise belastet.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 15. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 625/95 vom 14. Februar 1996 in der Strafsache gegen Steffen 1. ————— aus BO, geboren [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von vollautomatischen Selbstladewaffen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. August 1995 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist

a) der unerlaubten Einfuhr vollautomatischer Selbstladewaffen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit b) mit der unerlaubten Bearbeitung von vollautomatischen Selbstladewaffen in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, c) mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen, d) mit der Einfuhr von Kriegswaffen (Gewehrmunition) ohne die erforderliche Beförderungsgenehmigung, e) mit der unerlaubten Einfuhr von Schusswaffen und Munition sowie f) mit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auf die unerlaubte Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre des Typs Kalaschnikow die Vorschriften des Waffengesetzes angewandt (§ 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG). Auf die unerlaubte Einfuhr der dazu gehörenden Gewehrmunition sind dagegen nicht die Vorschriften des Waffengesetzes, sondern die des Kriegswaffenkontrollgesetzes anwendbar. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Munition nach § 1 Abs. 1 KWKG in Verbindung mit Teil B Abschnitt VIII Nr. 50 der Kriegswaffenliste den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterliegt. Nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 WaffG ist auf Kriegswaffen grundsätzlich das Waffengesetz nicht anzuwenden. Einer der in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG genannten Ausnahmetatbestände liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vor. Zwar handelt es sich um Munition, die zu tragbaren Schusswaffen im Sinne dieser Ausnahmevorschrift gehört. Die vom Landgericht seiner Verurteilung nach § 53 Abs. 2 Nr. [REDACTED] WaffG zugrunde gelegte Vorschrift der unerlaubten Einfuhr von Munition gemäß § 27 Abs. 1 WaffG wird jedoch in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 WaffG nicht für anwendbar erklärt. Da es demnach an einer anwendbaren Strafvorschrift des Waffengesetzes für die Einfuhr dieser Munition fehlt, kommt insoweit – anders als für die Einfuhr der vollautomatischen Sturmgewehre – eine Verdrängung der einschlägigen Strafvorschrift des § 22a Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 KWKG nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f. m. zust. Anm. von Holthausen).

Die gleichzeitige Einfuhr mehrerer Waffen durch eine Handlung stellt ebenso nur eine Tat dar, wie die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ein ganzes Waffenlager (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 Rdn. 32 m. w. Nachw.). Für die Anzahl der durch die Unterhaltung des Waffenlagers miteinander zur Tateinheit verbundenen Einfuhrdelikte kommt es demnach nicht, wie das Landgericht meint, auf die Anzahl der eingeführten Waffen, sondern auf die Anzahl der Einfuhrfahrten an.

Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es für die Berichtigung des Schuldspruchs nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt, da durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses und die Ersetzung des § 53 Abs. Nr. 2 WaffG durch den mit einer höheren Mindeststrafe ausgestatteten § 22a KWKG der Schuld- und Unrechtsgehalt nicht verringert wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

BlauthKutzerWinkler
MiebachPfister
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