Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Hehlerei – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 625/51
Datum
31.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; sie rügte Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend war, dass das Urteil keine hinreichend bestimmten Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz (§ 259 StGB) entfaltet. Verfahrensmängel hinsichtlich Anklageerhebung führten nicht zur Unzuständigkeit des Gerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Tatbestandsvoraussetzung der Hehlerei (§ 259 StGB) ist nicht die bloße Annahme eines unredlichen Erwerbs ausreichend; es müssen Feststellungen vorliegen, dass der Erwerber Kenntnis oder Bewusstsein davon hatte, dass die Sache durch eine Straftat erlangt worden ist.

2

Wenn ein Vergehen entgegen § 24 Abs. 1 Ziff. 2 GVG zur Anklage bei der Strafkammer erhoben wird, die Strafkammer jedoch das Verfahren eröffnet, entsteht dadurch Zuständigkeit, sofern die Möglichkeit zur Rückverweisung gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht ausgeübt wurde.

3

Die Verbindung selbstständiger Straftaten mehrerer Personen ist nach § 237 StPO nicht gerechtfertigt, soweit keine gemeinsame Tatbeteiligung oder ein rechtlich tragfähiger Zusammenhang der Taten vorliegt.

4

Ein Urteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn es an klaren, die Voraussetzungen des Delikts (insbesondere des erforderlichen Vorsatzes) tragenden Feststellungen fehlt, sodass eine Überprüfung und ergänzende Sachaufklärung durch das Tatgericht erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 11. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen die Schrotthändlersfrau Elisabeth H. ███, geb. ███ aus ██, geboren am ██ 1904 in ██, wegen Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss, Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Mai 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen §§ 5, 16 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. Mit ihrer Revision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Dem Rechtsmittel war der Erfolg nicht zu versagen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Ziff. 2 GVG Anklage beim Landgericht erhoben, ist richtig. Der vorliegende Fall konnte im Hinblick auf den ganz geringen Wert des angekauften Metalls und auf die Einfachheit der Sachlage keinen Anlass zur Annahme bieten, er habe besondere Bedeutung. Auch die Verbindung mit der Sache gegen Helene ███ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei war durch die Vorschrift des § 237 StPO nicht gerechtfertigt. Denn es handelt sich nicht um eine Straftat, an der die übrigens geständige Angeklagte und die ███ irgendwie gemeinsam beteiligt waren, sondern um völlig selbständige Straftaten dieser beiden Personen (vgl. RGSt 42, 133). Die Taten des jugendlichen Udo ███, der als Dieb die Verbindung zwischen den Fällen ███ und ███ vermittelt hatte, sind entsprechend dem § 67 JGG nicht mitangeklagt worden.

Trotz dieser Nichtbeachtung des § 24 Abs. 1 Ziff. 2 GVG kann nicht gesagt werden, dass das Landgericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Wenn wegen eines Vergehens entgegen dem Gesetz Anklage zur Strafkammer erhoben ist und diese von der Möglichkeit des § 209 Abs. 1 Satz 2 StPO keinen Gebrauch macht, sondern das Verfahren eröffnet, so ist sie zuständig geworden. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 338 Ziff. 5 StPO liegt also nicht vor.

Ebensowenig sind zureichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 140 Abs. 2 StPO ersichtlich. Für den Erstrichter war aus dem Sachverhalt, wie ihn die Hauptverhandlung ergab, nicht erkennbar, dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen konnte.

Dagegen greift die Sachrüge durch.

Die Erläuterung des inneren Tatbestandes der Hehlerei erweckt Bedenken, ob das Landgericht sich über dessen Voraussetzungen klar geworden ist. Die Frage, ob die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat, ist nicht berührt. Das war hier erforderlich, weil die Angeklagte nicht selbst Inhaberin des Gewerbebetriebes war, für den sie das Stück Walzblei angekauft hat. Die Worte des Urteils „die Angeklagte habe zumindest bewusst die unredliche Herkunft des Metalls in Kauf genommen“ reichen zum Nachweis des von dem § 259 StGB erforderten Vorsatzes nicht aus. Bloß „unredlicher“ Erwerb genügt nicht (RGSt 55, 204). Festgestellt sein muss die Kenntnis davon, dass das Metall durch eine strafbare Handlung erworben worden war. Dieses Bewusstsein lässt sich auch nicht aus den sonstigen Darlegungen des angefochtenen Urteils mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

Insbesondere stellt der Umstand, dass ██████ der Angeklagten auf Befragen geantwortet hat, das Blei stamme aus der Laube seines Großvaters, noch keine genügende Grundlage für die Annahme einer strafbaren Handlung dar.

Die Entscheidung des Landgerichts kann daher nicht aufrechterhalten werden.

Vielmehr war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die von der Revision in erster Linie beantragte Verweisung an das Schöffengericht war nicht angezeigt.

Bei der neuen Verhandlung wird der Erstrichter Gelegenheit haben, das weitere Revisionsvorbringen zu untersuchen, die Angeklagte sei zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit unfähig gewesen, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB waren die des § 51 Abs. 2 StGB zu prüfen. Dabei würden die von der Revision nicht ohne Grund gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken zu würdigen sein. Insbesondere müsste bei Ablehnung der Anwendbarkeit des § 27b StGB aufgeklärt werden, warum die bisher straflose Angeklagte im vorliegenden Fall gestohlenes Blei von ganz geringem Wert gekauft hat, während sie vorher bei Angeboten von entwendetem Altmetall die Polizei wiederholt verständigt hatte.

Dr. KoenigerNeumannBusch
KraussScharpenseel