Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Würdigung der Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 62/55
Datum
18.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht zwar verminderte Zurechnungsfähigkeit annahm, aber die Frage des Hemmungsvermögens (§51 StGB) nicht hinreichend erörtert hat. Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer öffentlichen Klage verbraucht die Strafklage nicht und hindert weder die Wiedererhebung der öffentlichen Klage noch den Übergang vom Sicherungsverfahren in das gewöhnliche Strafverfahren.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit im Sinne des §51 StGB sind neben der Einsichtsfähigkeit auch das Hemmungsvermögen und die Fähigkeit, der Einsicht gemäß zu handeln, gesondert festzustellen und zu erörtern.

3

Der im Hauptverhandlung gewonnene persönliche Eindruck des Gerichts über geistige Beeinträchtigungen ersetzt nicht die gebotene Feststellung des Hemmungsvermögens, insbesondere nicht bei erheblicher Alkoholbeeinflussung und widersprüchlichen Sachverständigengutachten.

4

Eine Sachrüge ist unbegründet, soweit das vorgetragene Geschehen offenkundig nicht zum zu beurteilenden Tatbestand gehört und damit für die rechtliche Bewertung des angeklagten Verhaltens ohne Belang bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg, 9. November 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Invaliden Johann B. aus ███, Kreis ██, geboren ██ 1901 in ██, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als ███ ███████████ ████████,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg vom 9. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Verfahrensrügen

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten zunächst die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben, nahm diese aber wieder zurück, als der Kreisarzt in einem schriftlichen Gutachten die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 42b StGB bejahte, und reichte eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren ein. In der Hauptverhandlung wurde das Sicherungsverfahren gemäß § 429 Abs. 2 StPO in das gewöhnliche Hauptverfahren übergeleitet. Die Revision ist der Ansicht, dass die Strafklage durch Rücknahme der öffentlichen Klage und Einstellung des zunächst eingeleiteten gewöhnlichen Strafverfahrens verbraucht gewesen sei, dass der Angeklagte, weil die Voraussetzungen des § 42b StGB nicht vorlagen, hätte freigesprochen werden müssen.

Diese Ansicht ist verfehlt. Die Rücknahme der Anklageschrift hat die Strafklage nicht verbraucht. Ebensowenig wie sie die Wiedererhebung der öffentlichen Klage in der gleichen oder in geänderter Gestalt hindert, steht sie dem Übergang vom Sicherungsverfahren zum gewöhnlichen Strafverfahren entgegen. Zu einer Einstellung des Verfahrens ist es entgegen der Ansicht der Revision überhaupt nicht gekommen, da die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift nur zurückgenommen hat, um an ihrer Stelle eine Antragsschrift einzureichen. Im Übrigen würde eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft einer erneuten öffentlichen Klage und dem Übergang vom Sicherungsverfahren ins gewöhnliche Verfahren ebenfalls nicht entgegenstehen.

II. Die Revision rügt ferner, die Strafkammer habe nur einen Teil des Sachverhalts gewürdigt. Sie habe nicht beachtet, dass die Polizei mit der Sache befasst worden sei, weil Gäste der Wirtschaft den Angeklagten beraubt hätten, und dass diese Gäste dann gewissermaßen zu ihrer Verteidigung ein Vergehen des Angeklagten nach § 183 StGB erfunden hätten. Die Rüge ist unbegründet. Was die Revision vorträgt, gehört ersichtlich nicht zu dem hier abzuurteilenden Tatbestand.

Die Verfahrensrügen greifen somit nicht durch.

III. Die Sachbeschwerde

Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.

Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht zwei Sachverständige vernommen, von denen der eine die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, der andere nur die des § 51 Abs. 2 StGB bejaht hat. Das Landgericht hat nur verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen. Die Urteilsgründe schließen die Möglichkeit nicht aus, dass diese Annahme von Rechtsirrtum beeinflusst ist.

Das Landgericht führt aus, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Langer, der den Angeklagten 14 Tage lang in der Heilanstalt Hadamar beobachtet und untersucht hat, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zur Tatzeit wegen Schwachsinns und Alkoholeinwirkung erheblich vermindert war, und dass es sich diesem überzeugenden Gutachten anschließe. Dass der Angeklagte sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen sei, sei vor allem auch der Tatsache zu entnehmen, dass er auf die Worte des Zeugen ██ „Ich rufe die Polizei“ von seinem unzüchtigen Verhalten Abstand genommen und schleunigst die Gastwirtschaft verlassen habe.

Mit der Feststellung, dass der Angeklagte die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, wenn auch erheblich vermindert, besessen hat, sind aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB noch nicht ausgeräumt. Diese sind vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Täter unfähig ist, der ihm möglichen Einsicht gemäß zu handeln. Dazu enthält das Urteil keine Feststellungen. Zu einer eingehenden Erörterung dieser Frage drängten die Umstände geradezu. Bei dem Angeklagten ist auf Grund seines leichten bis mittleren Schwachsinns Kritikmangel und Urteils- und Konzentrationsschwäche vorhanden. Er hatte in der Gastwirtschaft eine Zeche von etwa 25 DM gemacht und etwa 10 Glas Bier getrunken. Sein Verhalten in der Gastwirtschaft war nahezu unverständlich. Er hatte in einer öffentlichen Wirtschaft den erregten Geschlechtsteil außerhalb der Hose, und es bedurfte mehrfacher Aufforderungen des Zeugen ██, bis er die Hose zumachte; kurze Zeit später kam er von der Toilette zurück, hatte wieder die Hose offen und den Geschlechtsteil heraushängen, und diesmal kam er der Aufforderung des Zeugen überhaupt nicht nach, sondern legte sich auf den Tisch, als ob er schlafen wolle.

Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen die Frage der Fähigkeit zum einsichtsgemäßen Handeln nicht erörtert hat, so liegt der Gedanke nahe, dass die Prüfung des Hemmungsvermögens unterblieben ist, zumal ganz ausgeschlossen war, dass die Strafkammer zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich dem Gutachten des Kreisarztes, der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, auf Grund des in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und des Gutachtens des anderen Sachverständigen nicht anzuschließen vermöge. Dies räumt aber die Möglichkeit, dass die Prüfung des Hemmungsvermögens unterblieben ist, nicht aus, zumal der persönliche Eindruck, den das Gericht in der Hauptverhandlung von einem schwachsinnigen Angeklagten gewinnt, schwerlich Schlüsse auf sein Hemmungsvermögen im Zustande erheblicher Alkoholbeeinflussung zulässt.

Das Urteil muss daher wegen Verletzung des § 51 StGB aufgehoben werden.

Im Übrigen sind die Feststellungen und Ausführungen zu § 183 StGB rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht aber Gelegenheit geben, zu der Frage, ob der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, die Handlungen öffentlich zu begehen, bestimmte Feststellungen zu treffen.

BuschGlanzmann
Jagusch
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