Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch, Aufhebung wegen Zuhälterei und Rückfallmängel

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 62/52
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Zuhälterei, Kuppelei und Diebstahls im Rückfall verurteilt und legte Revision ein. Der BGH berichtigt den fehlenden Freispruch in zwei Fällen des Nötigungsversuchs, hebt den Schuldspruch wegen Zuhälterei und die tateinheitliche Kuppelei sowie den Strafausspruch im Rückfall auf. Das Urteil enthält unzureichende Feststellungen zur persönlichen Beziehung der Dirnen und zu den Rückfallvoraussetzungen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Eröffnungsbeschluss Tatmehrheit angenommen, sind vom erstinstanzlichen Gericht nicht bewiesene Delikte ausdrücklich freizusprechen; das Revisionsgericht kann ein Unterlassen berichtigen.

2

Der Tatbestand der Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt neben förderndem oder ausbeuterischem Handeln eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung zwischen Täter und Dirne voraus, die über bloß geschäftliche Vermietung und Verpflegung hinausgeht.

3

Die bloße Vermietung von Unterkunft, Überlassung von Verpflegung oder gelegentliche Vermittlung von Gelegenheiten zur Unzucht begründet allein noch nicht die für Zuhälterei erforderliche persönliche Bindung und Schutzverhältnisse.

4

Zur Feststellung des Rückfalls (§ 244 StGB) müssen die Vorinstanzen die konkreten früheren Verurteilungen und deren Zeitpunkte so angeben, dass die tatsächliche Prüfung des Vorliegens eines Rückfalls möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 1. November 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinrich ███ aus ███, dort geboren am ███ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Zuhälterei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1. November 1951

1.) dahin berichtigt, dass er von der Anklage wegen Nötigungsversuchs in zwei Fällen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist;

2.) aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Kuppelei schuldig gesprochen worden ist, b) im Falle des Diebstahls hinsichtlich des Strafausspruchs (einschließlich der Rückfallvoraussetzungen);

3.) im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Zuhälterei in Tateinheit mit fortgesetzter Kuppelei sowie wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zu vier Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Seiner auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

1.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie ist damit gerechtfertigt, die vom Angeklagten genannten Zeuginnen Rosemarie Sch██████ und █████ seien nicht vernommen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ein Antrag auf deren Vernehmung nicht gestellt worden. Überdies bestand zur Vernehmung schon deswegen kein Anlass, weil hinsichtlich der bezeichneten Zeuginnen ein strafbares Tun des Angeklagten verneint worden ist.

Von einem Verstoß gegen § 244 StPO und einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, wie sie die Revision geltend macht, ist daher keine Rede.

2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet.

Der Angeklagte beanstandet mit Recht, dass seine Freisprechung von der Anklage wegen zweier Vergehen der versuchten Nötigung unterblieben sei. Der Eröffnungsbeschluss hatte bezüglich sämtlicher dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten Tatmehrheit angenommen. Infolgedessen hätte er, da der Erstrichter Nötigungsversuch in keinem der beiden Fälle als bewiesen ansah, insoweit ausdrücklich freigesprochen werden müssen. Das Versehen kann vom Revisionsgericht berichtigt, der Freispruch nachgeholt werden.

b) Ferner wendet sich die Revision insbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei. Soweit sich deren Ausführungen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung bewegen, sind sie unbeachtlich. Die weitere Behauptung, § 181a StGB sei unrichtig angewendet, zwingt zur Nachprüfung auch der tateinheitlich damit zusammentreffenden Kuppelei.

Hierzu hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe monatelang einen einfachen Wohnraum zu überhöhten Preisen nacheinander an vier Mädchen vermietet, um ihnen dadurch Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit amerikanischen Soldaten zu geben, die sie auch weitgehend ausgenutzt hätten. Der daraus gezogene rechtliche Schluss, der Angeklagte habe auf diese Weise gewohnheitsmäßig und aus Eigennutz der Unzucht Vorschub geleistet, sich also eines fortgesetzten Vergehens der Kuppelei schuldig gemacht, ist zutreffend.

Hingegen wird der Schuldspruch aus § 181a StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat als erwiesen erachtet, die zwei Untermietinnen █████████ und Margarete ████████ hätten gewerbsmäßig Unzucht getrieben. An ihrem unsittlichen Erwerb habe der Angeklagte so erheblichen Anteil gehabt, dass er davon den gesamten Lebensunterhalt bezogen habe. Die beiden hätten ihm auf sein Verlangen ihre Einnahmen zum großen Teil überlassen. Er sei mit der ████████ häufig in die China-Bars gegangen oder habe sich dort aufgehalten und sie auf einzelne dort anwesende, ihm zahlungskräftig erscheinende Amerikaner aufmerksam gemacht. Er sei ihr demnach durch Vermittlung von Unzuchtsgelegenheiten förderlich gewesen.

Damit allein ist jedoch der vom Landgericht angenommene und der ausbeuterischen und zuhälterischen Zusammenhang des Tatbestands der Zuhälterei noch nicht erfüllt. Zu ihm gehört eine nähere Verbindung des Täters mit der Dirne. Erforderlich sind persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehungen des Mannes zu einer der Unzucht ergebenen Frau, aus denen erkennbar ist, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass eine Gemeinschaftlichkeit des Interesses beider an diesem unzüchtigen Gewerbe besteht. Es genügt, dass der Mann dieses persönliche Verhältnis zu der Dirne zur Beteiligung an dem Ertrag ihres unsittlichen Gewerbes ausnutzt oder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz auf Grund seiner persönlichen Beziehungen den Unzuchtsbetrieb der Dirne fördert (RGSt 72, 49; 63, 88).

Solche Beziehungen sind hier nicht ausreichend dargelegt.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und mit ihr den ihm verbliebenen Rest des vermieteten Zimmers als Schlafraum benutzt. Außer der Überlassung der Unterkunft und der Verrichtung einzelner Nebenleistungen hat er für die ████████ Essen und Trinken besorgt, ebenso für ihren jeweiligen Liebhaber. Dazu hat er während der Dauer ihres Untermietverhältnisses von Oktober 1950 bis Januar 1951 die Hälfte ihrer Einnahmen erhalten. Der von Februar bis April 1951 bei ihm wohnenden ███████ hat er ebenfalls Essen und Trinken gegeben, ihr auch neue Kleidung gekauft. Sie hat ihm mindestens die Hälfte ihres Verdienstes überlassen, meistens aber mehr.

Diesem Sachverhalt sind Anhaltspunkte für das Bestehen persönlicher Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der ███████ nicht zu entnehmen. Das Urteil sagt darüber nichts.

Bezüglich der ██████ ist als erwiesen angenommen, dass der Angeklagte sie beim Aufsuchen der Gelegenheit zur Unzucht unterstützt hat. Dieses Verhalten zeigt, dass er die Kuppelei in besonders verwerflicher Form betrieben hat. Für sich allein bietet es indes noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme persönlicher Beziehungen, wie sie das Gesetz für den Zuhälterbegriff voraussetzt. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass sie über ein bloß geschäftliches Interesse des Mannes an der Beteiligung an Unzuchtsverdienst der Dirne hinausgehen. Regelmäßig wird ein solches Verhältnis die Bereitschaft des Mannes enthalten, für die Dirne einzutreten. In diesem Zusammenhalten des Zuhälters und der Dirne, das sich für gewöhnlich nicht in der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, sondern von Schutz und Dienstleistungen zur Erleichterung der Unzucht durch den Mann äußert, während er aus den Unzuchtserträgen den Lebensunterhalt empfängt, liegt die Quelle der von Zuhälterei ausgehenden Gefahr, die zur Schaffung der Strafbestimmung des § 181a StGB geführt hat. Damit sollten gerade dieses Verhältnis des Zuhälters zu seiner Dirne, also deren Ausbeutung zur Erlangung des Lebensunterhalts, aber auch seine eigenen ihr geleisteten Dienste getroffen werden (vgl. RGSt 73, 121).

Dass ein derartiges persönliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten und einer der beiden Dirnen bestanden hat, ist aus den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich. Es fehlt jede nähere Darlegung, ob sich über die zwischen ihnen auf Grund der Vermietung entstandenen rechtlichen Beziehungen hinaus noch solche persönlicher Art entwickelt haben, die zu einer engeren Verbindung des Angeklagten zu einer der Dirnen, möglicherweise sogar zu einer Abhängigkeit von ihm geführt hat. Der Sachverhalt bedarf daher nach dieser Richtung der näheren Aufklärung.

Dieser Angelpunkt führt zur Aufhebung des über die Zuhälterei ergangenen Schuldspruchs, die gleichzeitig die mit ihr tateinheitlich zusammentreffende Kuppelei erfasst.

Die Revision bezeichnet auch § 244 StGB als verletzt, bemängelt zudem allgemein den Strafausspruch. Es ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen des Rückfalls im Urteil nur unvollständig dargelegt sind. Die Ausführungen hierzu erwecken Zweifel, ob sich die Strafkammer über die Rückfallvoraussetzungen völlig klar gewesen ist. Das Urteil verweist darauf, der Angeklagte sei mehrfach wegen Diebstahls bestraft, führt jedoch nur drei Vorstrafen an, die zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen worden sind. Das ist unzulänglich. Ausreichend, aber auch notwendig ist die Angabe zweier Bestrafungen des Angeklagten durch Urteil oder Strafbefehl. Die Feststellung hat zu enthalten:

eine erste Verurteilung wegen Diebstahls oder einer sonstigen in § 244 StGB genannten Straftat, ausserdem den Zeitpunkt der Verbüßung oder des Erlasses der genannten Strafe; ferner den Zeitpunkt der Begehung eines neuen Diebstahls oder einer sonst im § 244 StGB genannten Straftat, der nach der Verbüßung oder dem Erlass der ersten Strafe liegen muss, erneute Verurteilung hierwegen und den Zeitpunkt der Verbüßung oder des Erlasses dieser zweiten Strafe.

Da die bisherige Feststellung eine Prüfung, ob tatsächlicher Rückfall vorliegt, nicht ermöglicht, musste insoweit der Strafausspruch aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch die von der Revision gegen die Versagung mildernder Umstände, gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB und zum Strafmaß allgemein vorgebrachten Gesichtspunkte zu würdigen. Dabei wird zu beachten sein, dass die Feststellung, der Angeklagte weise keine Intelligenzausfälle auf, die Verneinung des Hemmungsvermögens noch nicht rechtfertigt (vgl. RGSt 73, 121).

Dr. Koeniger Bundesrichter Krauss

Kirchner ist durch Krankheit am Unterschreiben verhindert.

Baldus
Scharpenseel
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