Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch bei schwerem Raub wegen unklarer Qualifikation aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 623/97
Datum
14.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen schweren Raubes. Streitpunkt war, welcher Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 StGB Grundlage der Verurteilung ist und ob Gefährlichkeit der Waffe sowie mildernde Umstände festgestellt wurden. Der BGH hob den Strafausspruch mangels hinreichender Feststellungen (§ 267 Abs. 3 S.1 StPO) auf und verwies zur neuen Verhandlung; die übrige Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO hinreichend erkennen lassen, welcher Qualifikationstatbestand einer mehrteiligen Vorschrift (z. B. § 250 Abs. 1 StGB) zugrunde gelegt worden ist.

2

Für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB sind Art und Einsatzweise der mitgeführten Waffe sowie deren Gefährlichkeit konkret festzustellen, da diese Umstände die Strafzumessung maßgeblich beeinflussen.

3

Die bloße Feststellung, dass ein Mittäter eine "Schusswaffe" bei sich führte, genügt nicht, um auf die einschlägige Nummer des § 250 Abs. 1 StGB zu schließen; es bedarf klarer Feststellungen, ob die Waffe geladen oder schussbereit war und welche Munition verwendet werden konnte.

4

Bei der Strafzumessung sind strafmildernde Umstände, insbesondere ein nachgewiesenes straffreies Vorleben, zu berücksichtigen; deren unberücksichtigtlassen kann den Strafausspruch angreifbar machen.

5

Ergeben die Feststellungen Unklarheiten über die rechtliche Qualifikation oder den schuldhaften Umfang der Tat, ist der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 623/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 14. Januar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Juli 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil ist jedoch entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht hinreichend zu entnehmen, welcher der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt worden ist; die entsprechende Nummer dieser Vorschrift ist weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Liste der angewendeten Strafvorschriften angegeben.

Dies ist auch aus den festgestellten Tatsachen, wonach einer der Mittäter eine „Schusswaffe“ bei sich führte und damit eine blutende Wunde am Kopf beibrachte, um seinen Widerstand zu überwinden (Herrn S., UA S. 12), nicht zu entnehmen, da der Begriff der Schusswaffe auf die Nr. 1 und die Art des Einsatzes der Waffe auf die Nr. 2 des § 250 Abs. 1 StGB abzielt.

Die Strafkammer ist zwar ohne Rechtsfehler zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte wusste, dass einer der Mittäter einen Revolver mit sich führte, hat jedoch andererseits nicht festgestellt, ob die Waffe geladen oder jedenfalls schussbereit gemacht werden konnte und ob aus ihr scharfe Munition oder lediglich Gaspatronen (solche wurden im Fahrzeug des Angeklagten gefunden) verschossen werden konnten.

Damit bleibt der für die Anwendung des hohen Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB maßgebliche Schuldumfang unklar, denn die unterschiedliche Gefährlichkeit der mitgeführten Waffe ist für die Strafzumessung von erheblicher Bedeutung.

Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung, dass Strafmilderungsgründe bei der Ahndung der Tat nicht ersichtlich seien. Hierbei durfte das

ausweislich der Feststellungen straffreie Vorleben des Angeklagten nicht unberücksichtigt bleiben (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 4 m. w. Nachw.).

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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