Revision verworfen: Berücksichtigung des Gesamtschadens bei Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 622/98
- Datum
- 27.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe kann das Gericht den durch alle Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden als Strafzumessungsfaktor berücksichtigen.
Die Berücksichtigung des Gesamtschadens bei der Gesamtstrafenbildung ist nicht ausgeschlossen, wenn derselbe Schaden bereits bei den Einzelstrafen strafschärfend gewürdigt wurde, weil der Gesamtschaden das Gesamtgewicht des Verhaltens widerspiegelt.
Das Gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (Gesamtgewicht) ist ein anerkanntes Kriterium der Strafzumessung bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch den Umstand, dass bereits bei den Einzelstrafen die jeweils erheblichen Schäden strafschärfend berücksichtigt worden sind, war das Landgericht nicht gehindert, bei der Gesamtstrafenbildung den durch alle 23 Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden von über 580.000 DM zu Lasten des Angeklagten zu werten, da der Gesamtschaden das Gesamtgewicht der abzuurteilenden Straftaten widerspiegelt. Das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts ist aber ein anerkannter Strafzumessungsfaktor bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f.; BGH NStZ 1995, 2234).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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