Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Berücksichtigung des Gesamtschadens bei Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 622/98
Datum
27.01.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hielt Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover ein. Streitpunkt war, ob der bei den Einzelstrafen bereits berücksichtigte Schaden nochmals bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten gewertet werden durfte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein Rechtsfehler vorliegt und der erhebliche Gesamtschaden das Gesamtgewicht der Taten widerspiegelt. Das Gericht bestätigt, dass das Gesamtgewicht ein zulässiger Strafzumessungsfaktor ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe kann das Gericht den durch alle Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden als Strafzumessungsfaktor berücksichtigen.

3

Die Berücksichtigung des Gesamtschadens bei der Gesamtstrafenbildung ist nicht ausgeschlossen, wenn derselbe Schaden bereits bei den Einzelstrafen strafschärfend gewürdigt wurde, weil der Gesamtschaden das Gesamtgewicht des Verhaltens widerspiegelt.

4

Das Gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (Gesamtgewicht) ist ein anerkanntes Kriterium der Strafzumessung bei der Festsetzung einer Gesamtstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. August 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Durch den Umstand, dass bereits bei den Einzelstrafen die jeweils erheblichen Schäden strafschärfend berücksichtigt worden sind, war das Landgericht nicht gehindert, bei der Gesamtstrafenbildung den durch alle 23 Einzeltaten verursachten erheblichen Gesamtschaden von über 580.000 DM zu Lasten des Angeklagten zu werten, da der Gesamtschaden das Gesamtgewicht der abzuurteilenden Straftaten widerspiegelt. Das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts ist aber ein anerkannter Strafzumessungsfaktor bei der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f.; BGH NStZ 1995, 2234).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanMiebach
Revision verworfen: Berücksichtigung des Gesamtschadens bei Gesamtstrafenbildung — Themis