Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 622/53
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein praktischer Arzt, wurde wegen vorsätzlicher Abtreibung und fahrlässiger Tötung verurteilt. Der BGH bestätigt die Feststellung, dass der Eingriff des Angeklagten ursächlich zum Tod der Leibesfrucht führte, wendet aber ein Rechtsfehler im Strafausspruch an: eine generelle Ausschlussklausel für minderschwere Fälle ist rechtsirrig. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen Eingriff vornimmt, der mit dem Vorsatz der Abtreibung vorgenommen wird und durch die verursachten inneren Verletzungen zwangsläufig zum Tod der Leibesfrucht führt, ist wegen vollendeter Abtreibung strafbar, auch wenn der genaue Kausalverlauf vom vom Täter Erwarteten abweicht.

2

Eine Abweichung des tatsächlichen ursächlichen Verlaufs von dem vom Täter vorgestellten Verlauf ist für die rechtliche Beurteilung des Vorsatzes unerheblich, wenn der eingetretene Erfolg eine erfahrungsgemäß nicht ausschließbare Folge des tatrichterlich festgestellten Eingriffs ist.

3

Bei ärztlichen Eingriffen begründet das Unterlassen gebotener ärztlicher Sorgfaltsmaßnahmen (z.B. Prüfung der Lage durch Abtasten, sachgemäße Erweiterung des inneren Muttermundes) strafbare Fahrlässigkeit, wenn dadurch schwere Verletzungen und der Tod der Schwangeren vorhersehbar werden.

4

Die Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (insbesondere Beweggründe und persönliche Verhältnisse); eine pauschale Regel, wonach bestimmte Taterfolge niemals minderschwer sein können, ist rechtsirrig.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 26. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den prakt. Arzt Dr. med. Kurt Richard B. ███ aus Bad H[REDACTED], geboren am ██ ██ ██ in ██ ███, wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Prof. Dr. Buch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 26. Juni 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt im wesentlichen Verletzung des materiellen Rechts.

1. Sie macht zunächst geltend, für die Annahme einer vollendeten Abtreibung fehle es an den erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Dem Angeklagten sei bisher nur ein unbeendigter Versuch der Abtreibung nachgewiesen, von dem er zurückgetreten sei. Ob dies freiwillig geschehen sei, bedürfe noch der Untersuchung.

Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Nach den Urteilsausführungen steht fest, dass der Angeklagte auf Verlangen von Frau K[REDACTED] deren Leibesfrucht abtöten wollte und zu diesem Zwecke mit der Winterschen Fasszange in die Gebärmutter eindrang. Dabei durchstieß er, ohne es zu merken, die Wand der Gebärmutter und ergriff mit der Zange nicht, wie er beabsichtigte, die Leibesfrucht in der Gebärmutter, sondern den Dünndarm in der Bauchhöhle und zog ein anderthalb Meter langes Stück in die Scheide hinein. Als er diesen Fehlgriff merkte, erbat er (ausführungen des Chirurgen Dr. G[REDACTED]).

Dem Urteil ist zu entnehmen, dass er sich von diesen Augenblicken an weiteren Eingriffes enthielt. In diesem Zeitpunkt war die Frucht noch unverletzt. Sie war auch noch unverletzt, als Dr. G[REDACTED] bei der alsbald vorgenommenen Operation die Gebärmutter entfernte. Erst die Entfernung der Gebärmutter führte den Tod der Leibesfrucht herbei. Sie war eine zur Rettung der Schwangeren nicht mehr vermeidbare Folge der vom Angeklagten verursachten schweren Verletzung der Gebärmutterwand. Der Angeklagte hat demnach vorsätzlich die für den Tod der Leibesfrucht entscheidende Ursache gesetzt.

Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, der Angeklagte könne nach diesen Feststellungen für den späteren Tod der Leibesfrucht nur dann verantwortlich gemacht werden, „wenn er den völlig anormalen Kausalverlauf nicht nur gekannt, sondern auch gewollt hätte oder wenn er seine Tätigkeit zumindest in dem Maße als erfolgbegründend vorgenommen und gewollt hätte, dass nur noch eine medizinisch zwangsläufig vorzunehmende Vollendung verblieb“.

Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden.

Der Angeklagte hat mit dem Vorsatz der Abtreibung einen Eingriff bei der Schwangeren vorgenommen, der zwar nicht unmittelbar durch Ausräumung der Gebärmutter, wohl aber zwangsläufig infolge der im Körperinneren verursachten Verletzungen die von ihm gewollte Entfernung und Tötung der Leibesfrucht zur Folge hatte. Diese Abweichung des wirklichen ursächlichen Verlaufes von dem Verlauf, den der Angeklagte sich vorgestellt hat, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es liegt durchaus im Rahmen der täglichen Erfahrung, dass ein selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener körperlicher Eingriff wegen der nicht völligen Überschaubarkeit des Zustandes des Körperinneren und der Reaktion des Organismus nicht den vorgestellten Verlauf nimmt, sondern infolge von niemals ausschließenden Komplikationen auf einem anderen Wege zu dem angestrebten Erfolge führt. Für die objektive Beurteilung ist das unwesentlich. Das Reichsgericht hat deshalb vollendete vorsätzliche Tötung für den Fall bejaht, dass die mit Tötungsvorsatz geführten Schläge zwar die beabsichtigte Zertümmerung des Schädels des Opfers nicht zur Folge gehabt haben, der Tod aber infolge einer auf die Verletzungen zurückzuführenden Infektion eingetreten ist (RGSt 70, 257 [258/259]). Seit der Entscheidung RGSt 67, 206 ist es feststehende Rechtsprechung, dass wegen vollendeter Abtreibung derjenige zu bestrafen ist, dessen Eingriff den Tod der Schwangeren und erst dadurch den Tod der Leibesfrucht zur Folge hat. Auch hier handelt es sich abgesehen von der Frage, ob es zum Tatbestand der Abtreibung gehört, dass die Schwangere den Tod der Leibesfrucht überlebt, darum, ob dem Täter diese Abweichung von dem vorgestellten Ursachenverlauf zugerechnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ebenfalls bejaht (BGHSt 1, 278 [279] und 280 [282]).

Der Umstand, dass im vorliegenden Falle zur Rettung der Schwangeren die Gebärmutter entfernt und dadurch der Tod der Frucht eingetreten ist, vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. In allen angeführten Fällen trat der Tod der Leibesfrucht als zwangsläufige Folge eines hierauf gerichteten Eingriffes des Täters auf Grund eines bei einem solchen Eingriff erfahrungsgemäß nicht vermeidbaren Ursachenverlaufes ein (vgl. auch RG HRR 1939, 395).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Abtreibung ist deshalb frei von Rechtsfehlern.

2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung richten. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte bei dem Eingriff dabei die Regeln der ärztlichen Kunst zweifach verletzt. Er hat nicht beachtet, dass zunächst auch der innere Muttermund geweitet werden muss, bevor die Fasszange eingeführt wird, und dass der Arzt nach Einführung mit dem Instrument erst die Gebärmutterhöhle austasten muss, um sich davon zu überzeugen, dass er sich wirklich in der Gebärmutterhöhle befindet.

Zu Unrecht behauptet die Revision, die Ausführungen des Urteils hierzu seien widersprüchlich.

Wenn bei der Schilderung des Ablaufes des Geschehens gesagt wird, der Angeklagte habe zunächst mit Hegarstiften den Muttermund erweitert, so ist damit, wie sich den späteren Darlegungen zur Frage der fahrlässigen Tötung entnehmen lässt, an dieser Stelle nur der äußere Muttermund gemeint. Es kann deshalb nach den Feststellungen keine Rede davon sein, dass der Angeklagte jene ärztliche Regel befolgt und die Fasszange erst nach Weitung des inneren Muttermundes eingeführt hätte.

Die Revision weist ferner darauf hin, das Landgericht folge selbst den Sachverständigen darin, dass bei Eingriffen in die Gebärmutter „eine Verletzung des Halsteiles und der Gebärmutterwand auch einem geübten und vorsichtigen Arzt in der bestgeleiteten Klinik zustossen könne“.

Das Landgericht macht dem Angeklagten jedoch zum Vorwurf, dass er es unterlassen habe, durch Abtasten zu prüfen, ob er sich wirklich in der Gebärmutterhöhle befinde, und dass er gleichwohl mit der Zange „im ungewissen“ Fassbewegungen angestellt habe. Dagegen, dass der Tatrichter hierin eine Verletzung der nach den Umständen gebotenen und dem Angeklagten noch möglichen und zumutbaren Sorgfalt findet, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Den Ausführungen des Urteils ist die tatrichterliche Überzeugung zu entnehmen, dass es bei Vermeidung dieser Kunstfehler nicht zu den für den Tod der Schwangeren ursächlichen schweren Verletzungen gekommen wäre und dass unter den gegebenen Umständen die Verletzungen und als ihre Folge der Tod der Schwangeren für den Angeklagten voraussehbar waren. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen, mit denen die Revision sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, eine Verletzung der gebotenen ärztlichen Sorgfaltspflicht sei schon darin zu finden, dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Notwendigkeit es unternommen habe, die Schwangerschaft zu unterbrechen.

3. Dagegen haben die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch Erfolg.

Im Urteil ist ausgeführt, eine Abtreibung mit Todesfolge, wie hier, sei angesichts dessen, dass § 218 Abs. 3 StGB den Regelfall einer Fremdabtreibung bereits mit Zuchthaus bedrohe, keinesfalls unter einem irgendwie gearteten Gesichtspunkte als minderschwerer Fall zu betrachten. Ein Satz des Inhalts, dass eine Abtreibung, die den Tod der Schwangeren zur Folge hat, unter gar keinen Umständen einen minderschweren Fall darstellen könne, ist rechtsirrig. Denn die Entscheidung darüber, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, muss die gesamten Umstände des einzelnen Falles berücksichtigen (BGHSt 4, 8 [10/11]). Dazu gehören nicht nur die äußere Gestaltung der Tat und deren Folgen, sondern auch die Beweggründe des Täters und seine persöhnlichen Verhältnisse. Das Landgericht erörtert nun zwar eingehend die Beweggründe des Angeklagten und die sonstigen Umstände der Tat. Daraus kann entnommen werden, dass es alle diese Umstände bei der Beantwortung der Frage, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, berücksichtigt hat. Indessen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass ausschlaggebend doch die rechtsirrige Erwägung gewesen ist, eine Abtreibung mit Todesfolge könne niemals als minderschwerer Fall beurteilt werden. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.

Busch Glanzmann Dr. Dotterweich

Die Bundesrichter Arndt und Maaß sind beurlaubt und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Glanzmann
Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung teilweise stattgegeben — Themis