Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldfähigkeitsprüfung bei Rohypnol/Alkohol – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 621/96
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes eingelegt. Der Bundesgerichtshof hob insoweit die Feststellungen zur Tat vom 14. April 1996 und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Feststellungen zur Schuldfähigkeit die rechtsfehlerhafte Annahme eines überhöhten Alkoholabbaus zugrunde legten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung einer verminder­ten Schuldfähigkeit nach substanzbedingter Beeinflussung sind bei der Feststellung der Blutalkoholkonzentration und ihrer Entwicklung die anerkannten medizinisch-forensischen Parameter und die ständige Rechtsprechung zugrunde zu legen; fehlerhafte Annahmen zum Alkoholabbau können das Urteil rechtlich entkräften.

2

Die Wirkungsverstärkung bei gleichzeitiger oder zeitlich naher Einnahme von Sedativa (z. B. Flunitrazepam) und Alkohol kann für die Schuldfähigkeit entscheidungserheblich sein und bedarf tatrichterlicher Prüfung unter Berücksichtigung der pharmakokinetischen Daten (z. B. Halbwertszeit).

3

Sind die tatrichterlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit wegen unzutreffender oder unzureichender biologisch-medizinischer Grundlagen nicht tragfähig, sind die hiervon abhängigen Einzelstrafen und die auf ihnen beruhende Gesamtstrafenbildung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit das Urteil keine sonstigen rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Rechtsanwendungen enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 19. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 621/96 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen █ aus L██, geboren am ██, Abdelhak ███ ████ in ████ ███████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der für die Tat vom a) 14. April 1996 verhängten Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Tat 1) und wegen schweren Raubes (Tat 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei der Tat 2 eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer vor der am 14. April 1996 gegen 5.30 Uhr verübten Tat am 13. April 1996 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr drei Tabletten Rohypnol, vom 13. April 1996, 15.00 Uhr bis zur Tatbegehung insgesamt 2,9 l Bier sowie am 14. April 1996 nach 3.00 Uhr ein halbes Gramm Kokain zu sich genommen. Sachverständig beraten, ist die Strafkammer dennoch von uneingeschränkter Schuldfähigkeit ausgegangen. Die sich gegenseitig verstärkende Wirkung von Rohypnol und Alkohol hat sie für unbeachtlich gehalten, weil der genossene Alkohol zur Tatzeit abgebaut gewesen sei. Sie ist zu diesem Ergebnis aufgrund der im vorletzten Absatz auf UA S. 20 wiedergegebenen Berechnung gelangt. Diese entspricht indessen jedenfalls deswegen nicht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Salger, DRiZ 1989, 174 ff.), weil sie einen ‘Abbau von 7,5 Gramm Alkohol pro Stunde’ unterstellt. Legt man demgegenüber die erwähnte Rechtsprechung zugrunde, so ergibt sich bei einem Konsum von 127 g Alkohol, einem Körpergewicht von 72 kg, einem Resorptionsdefizit von 10 %, einem Reduktionsfaktor von 0,7 und einem sich über 14,5 Stunden erstreckenden Abbau von stündlich 0,1 ‰ für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,82 ‰.

Ob diese angesichts der am 14. April 1996 um 5.30 Uhr ebenfalls höchstens 14,5 Stunden zurückliegenden Einnahme von drei Tabletten Rohypnol (einer übrigens derart großen Menge, dass sie, hätte der Tatrichter diese Angabe dem Angeklagten nicht – für das Revisionsverfahren bindend – abgenommen, kaum glaubhaft erscheint) für die Schuldfähigkeit unbeachtlich ist, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung, zumal das Flunitrazepam als der maßgebliche Wirkstoff von Rohypnol eine Halbwertzeit von 18 Stunden hat (Rote Liste 1995, S. 52). Durch die demnach gebotene Aufhebung der Einsatzstrafe entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung."

Dem schließt sich der Senat an. Er schließt aus, dass erneute Feststellungen zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten führen können.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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