Revision verworfen: Einlegungsschrift nicht deutsch und Fristversäumnis (§341 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 621/95
- Datum
- 26.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache verfasst ist.
Die Einlegung der Revision muss innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erfolgen; eine Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt worden ist.
Trägt ein Rechtsmittel den Mangel der Unzulässigkeit (z.B. Fristversäumnis), hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 1. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 621/95 vom 26. Januar 1996 in der Strafsache gegen EC, geboren am ███████ 1962 in Augustinum ███████ (Nigeria), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 1
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache abgefasst ist (BGHSt 30, 182, 183). Das Rechtsmittel ist zudem nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es an einer formgerechten Nachholung der versäumten Handlung – der Revisionseinlegung – fehlt.
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