Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einlegungsschrift nicht deutsch und Fristversäumnis (§341 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 621/95
Datum
26.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und die Wochenfrist des §341 Abs.1 StPO versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung wird abgelehnt, da die versäumte Einlegung nicht formgerecht nachgeholt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache verfasst ist.

2

Die Einlegung der Revision muss innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erfolgen; eine Fristversäumnis führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist kommt nur in Betracht, wenn die versäumte Handlung formgerecht nachgeholt worden ist.

4

Trägt ein Rechtsmittel den Mangel der Unzulässigkeit (z.B. Fristversäumnis), hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 1. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 621/95 vom 26. Januar 1996 in der Strafsache gegen EC, geboren am ███████ 1962 in Augustinum ███████ (Nigeria), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 1. September 1995 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht in deutscher Sprache abgefasst ist (BGHSt 30, 182, 183). Das Rechtsmittel ist zudem nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungsfrist kommt nicht in Betracht, weil es an einer formgerechten Nachholung der versäumten Handlung – der Revisionseinlegung – fehlt.

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