Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Besetzung der Strafkammer aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 621/52
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Strafkammer und die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hebt das Urteil auf, weil der vorsitzende Richter zur Hauptverhandlung nicht Richter auf Lebenszeit und damit kein ordentliches Mitglied des Landgerichts war (§ 66 Abs.1 GVG). Die unzulässige Bestellung des Vorsitzenden führte zur Aufhebung nach § 338 Nr.1 StPO und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nur ordentliche Mitglieder des Gerichts dürfen nach § 66 Abs. 1 GVG Vertreter des Vorsitzenden sein; ein nicht auf Lebenszeit ernannter Richter ist kein ordentliches Mitglied des Landgerichts.

2

Ist das erkennende Gericht wegen unzulässiger Besetzung nicht vorschriftsmäßig zusammengesetzt, ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

3

Wer durch Ablegung beider juristischer Staatsprüfungen zum Richteramt befähigt ist (Assessor), kann gemäß §§ 2, 10 Abs. 2 GVG als Hilfsrichter zugezogen werden; das Gesetz enthält insoweit keine weitergehenden Beschränkungen.

4

Die nachträgliche Ernennung eines zuvor nicht auf Lebenszeit berufenen Richters heiligt nicht rückwirkend eine zu seiner Zeit unzulässige Bestellung zum Vertreter des Vorsitzenden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Graphiker und Kaufmann Albert Wilhelm ███ aus ███, geboren █████ ███ ███ ███, wegen Betruges u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM sowie wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.

Seine Rüge geht allerdings insoweit fehl, als sie gegen die Verwendung von zwei Assessoren als Beisitzer gerichtet ist. Wer durch die Ablegung der beiden juristischen Staatsprüfungen zum Richteramt befähigt ist, kann gemäß §§ 2, 10 Abs. 2 GVG bei Amts- und Landgerichten als Hilfsrichter zugezogen werden (vgl. BGHSt 1, 274). Irgendeine Einschränkung enthält das Gesetz nicht. Dass nicht auf Lebenszeit ernannte Richter in gewissem Umfang, z. B. hinsichtlich der Dauer ihrer Beiordnung zu einem bestimmten Gericht, den Anordnungen der Justizverwaltung unterworfen sind, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, wie aus der Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG hervorgeht.

Ein Mangel in der Besetzung der Strafkammer liegt jedoch in der Person des Vorsitzenden, des Landgerichtsrats Dr. ████, vor. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 6. und 7. Februar 1952 den Vorsitz geführt, obwohl er damals noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt war. Er ist nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Wiesbaden erst durch Urkunde des hessischen Ministers der Justiz vom 18. Februar 1952 mit Wirkung vom 1. März 1952 zum Richter auf Lebenszeit berufen worden. Seine Bestellung zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer, wie sie durch den Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. Januar 1952 geschehen ist, war daher für die Zeit vor dem 1. März 1952 unzulässig. Denn nach § 66 Abs. 1 GVG dürfen nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt 1, 265). Als nicht auf Lebenszeit ernannter Richter war Dr. ████ zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein ordentliches Mitglied des Landgerichts.

Somit war die Strafkammer als erkennendes Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Aus diesem Grunde muss das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Einer Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es daher nicht; es sei jedoch bemerkt, dass sie nach den Feststellungen, wie sie im Urteil getroffen sind, offensichtlich unbegründet ist.

RotbergKoenigerMaass
ScharpenseelBaldus
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