Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Unterbringung nach § 42b StGB angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 621/51
Datum
27.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des wegen Unzucht mit Kindern verurteilten Beschuldigten wird verworfen; das Urteil wird jedoch dahin berichtigt, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB anzuordnen ist. Der BGH hält die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung eines Kindes nach §§ 247, 429b StPO für zulässig. Die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit wegen hochgradigen Schwachsinns und die begründete Prognose der Wiederholungsgefahr rechtfertigen die Maßregel nach Prüfung milderer Alternativen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung eines Zeugen ist nach § 247 Abs. 1 StPO zulässig, insbesondere bei der Vernehmung von Kindern in Sittlichkeitsverfahren; eine solche Entfernung stellt nicht zwingend einen Verstoß gegen § 226 StPO dar.

2

Ein Verzicht auf die Beeidigung nach § 61 Nr. 2 StPO muss sich aus der Entscheidung ergeben; die bloße Formulierung, Zeugen blieben unbeeidigt, bedarf bei Zweifeln an der Motivation einer nachvollziehbaren Begründung.

3

Die bloße Behauptung, die Aussage eines zehnjährigen Kindes sei grundsätzlich unbrauchbar, ist nicht ausreichend; Kinderaussagen können verwertbares Beweismaterial sein und sind nach den allgemeinen Glaubwürdigkeitsmaßstäben zu würdigen.

4

Nach § 42b StGB ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gerechtfertigt, wenn wegen einer schweren seelischen Störung zwar Schuldfähigkeit fehlt, aber aufgrund der Tatgeschichte und einer nachvollziehbaren Prognose der Wiederholungsgefahr sowie fehlender geeigneter, weniger einschneidender Maßnahmen die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht in █████████, 16. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache

gegen

den Landarbeiter Heinrich ███ aus █, Kr. ██, geboren am █████, in g.Zt. in der Anstalt in ██████

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in █████████ vom 16. April 1951 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des jetzt 42 Jahre alten Beschuldigten, der an angeborenem hochgradigen Schwachsinn leidet, in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben.

1.) Die Verfahrensrügen.

a) Die Revision macht zunächst geltend, dass der Beschuldigte ausweislich des Sitzungsprotokolls während der Vernehmung der einzigen Belastungszeugin, der 10-jährigen Anita ████, aus dem Sitzungssaal entfernt worden sei. Darin liege ein Verstoß gegen § 226 StPO, da ein Fall des § 231 Abs. 2 StPO nicht gegeben sei. Die Rüge kann in dieser Form keinen Erfolg haben. In der Sitzungsniederschrift ist beurkundet, dass die Zeugin zur Sache vernommen wurde und dass der Beschuldigte während der Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt und über den Inhalt der Aussage des Kindes belehrt wurde. Die Tatsache der Entfernung ist kein Verfahrensverstoß, da diese Maßnahme nach den §§ 247 Abs. 1, 429b StPO zulässig war. § 247 Abs. 1 StPO gestattet die vorübergehende Entfernung des Angeklagten, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Diese Maßnahme ist insbesondere zulässig bei der Vernehmung von Kindern über ein an ihnen begangenes Sittlichkeitsverbrechen. Fehlerhaft war das Verfahren allerdings insoweit, als die Sitzungsniederschrift nicht die erforderliche Anhörung der Beteiligten und den mit Gründen versehenen, verkündeten Gerichtsbeschluss nachweist. Dieser Fehler ist aber von der Revision nicht gerügt.

b) Nach der Vernehmung der Zeuginnen Elli ██████████ und Grete ███████████, der Mutter der verletzten Kinder Anneliese und ████████████, wurde der Beschluss verkündet: "Die Zeuginnen ..... bleiben gemäß § 61 Ziff. 2 unbeeidigt." Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO, weil der Beschluss nicht erkennen lasse, ob das Landgericht die beiden Zeuginnen gerade wegen ihrer Eigenschaft als Mutter der Verletzten für voreingenommen gegen den Beschuldigten gehalten habe. Dieser Rüge liegt die vom Reichsgericht (vgl. RGSt 68, 510; 73, 334) zu den früheren verfahrensrechtlichen Bestimmungen vertretene Auffassung zugrunde, dass § 61 Nr. 2 StPO nur dann ein Absehen von der Beeidigung gestatte, wenn zu besorgen sei, dass das in dieser Vorschrift genannte Verhältnis den Zeugen von der Wahrheit ablenke. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob der Rüge nicht bereits durch die von der früheren Rechtsprechung teilweise abweichende Entscheidung des Bundesgerichtshofs █████ 1, 175 der Boden entzogen ist, weil das Urteil von einem etwaigen Verstoß gegen § 61 Nr. 2 StPO nicht beruhen kann; denn in den Fällen ██████████ und ███████████ sind Feststellungen zunachteilig für den Beschuldigten nicht getroffen worden. Soweit die Behauptung, die Zeugin ███████████ habe die 10-jährige Zeugin █████████████ bestochen und zu belastenden Aussagen verleitet, so dass die Glaubwürdigkeit der letzteren entscheidend erschüttert worden wäre, wenn die Zeugin ███████████ unter ihrem Eide die Bestechung hätte zugeben müssen, kann die Revision nicht gehört werden. Denn dass diese Tatsache Prozessstoff gewesen sei, wird weder durch die Sitzungsniederschrift noch durch die Urteilsgründe belegt.

c) Der weitere Einwand der Revision, die Aussage eines 10-jährigen Kindes, nämlich der Anita ████, sei schlechthin ein völlig unbrauchbares Beweismittel, bedarf keiner Widerlegung.

2.) Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschuldigte im Falle der Anita ████ den äußeren Tatbestand eines Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an drei verschiedenen Tagen verwirklicht, jedoch infolge von hochgradigem Schwachsinn in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht legt ferner ohne Rechtsirrtum dar, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldigte schon früher während seiner Anstaltsaufenthalte kleine Mädchen an sich zu locken versucht, ferner mit anderen Kindern Unzucht getrieben; auch der Diebstahl von Damenwäsche ist, weil der Beschuldigte als hochgradig Schwachsinniger keinen Geschlechtspartner findet, als eine geschlechtliche Betätigungshandlung zu werten. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei von dem Beschuldigten bei dem Fortbestehen seines krankhaften Geisteszustandes auch für die Zukunft die Wiederholung sich strafbarer Unzuchtshandlungen mit Sicherheit, mit bestimmter Wahrscheinlichkeit (RGSt 73, 303) zu erwarten, ist rechtlich einwandfrei; an der Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten ändert es nichts, dass über ihn in den Jahren 1945/49, in denen er sich auf freiem Fuß befand, nichts Nachteiliges bekannt geworden ist.

Das Landgericht hat ferner eingehend erwogen, ob andere, weniger einschneidende Möglichkeiten (Unterbringung bei Angehörigen, Beschäftigung bei einem geeigneten Bauern, Beaufsichtigung durch einen Pfleger) bestehen, um die Allgemeinheit vor weiteren Rechtsbrüchen des Beschuldigten zu sichern. Es ist zu einem verneinenden Ergebnis gekommen, weil nach seiner Überzeugung der Beschuldigte, der während seiner früheren Anstaltsaufenthalte etwa 20mal entwichen ist, mit Sicherheit versuchen würde, sich jeder Beaufsichtigung und Kontrolle zu entziehen. Damit erledigt sich der Einwand der Revision, dass eine Überwachung des Beschuldigten in einer geegneten Familie leicht möglich sei.

Nach alledem ist die Einweisung des Beschuldigten in eine Anstalt gemäß § 42b StGB gerechtfertigt. Seine Revision war daher unter Berichtigung des Entscheidungssatzes des angefochtenen Urteils entsprechend dem Wortlaut des § 42b StGB zu verwerfen.

KoenigerKraussBaldus
BuschScharpenseel
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