Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechen verworfen, Teilberichtigung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 620/51
- Datum
- 01.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen §58 Abs.1 StPO (Einzelvernehmung in Abwesenheit Dritter) ist eine Ordnungsvorschrift; dessen Verletzung begründet nicht ohne weiteres einen revisionsbegründenden Fehler.
Bei sexuellem Missbrauch mehrerer Kinder sind die Taten rechtlich selbständige Handlungen; eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn mehrfach an demselben Kind gehandelt wird.
Zur Anwendung des §175a StGB gehört, dass der verführte Minderjährige den Tatbestand des §175 StGB sowohl nach äußerer als auch nach innerer Tatseite erfüllt.
Das Revisionsgericht kann nach §354 Abs.1 StPO eine rechtsfehlerhafte gesetzliche Würdigung berichtigen, wenn die falsche Normauswahl ersichtlich keinen Einfluss auf das Strafmaß hat.
Bei der Strafzumessung sind Milderungs- und Schutzvorschriften in der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge zu berücksichtigen; es ist unzulässig, erst eine ungemilderte Strafe festzusetzen und diese im Nachhinein ausschließlich durch andere Vorschriften zu ermäßigen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Hans Alfred Bruno W. aus █████, 10. Str. [REDACTED], geboren am █████ 1891 in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juni 1951 wird verworfen; jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Teil Ingo nur wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in vier Fällen sowie in einem weiteren Falle Ingo K. wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des § 56 Abs. 1 StPO sowie des sachlichen Rechts rügt, konnte keinen Erfolg haben.
Die Bestimmung des § 58 Abs. 1 StPO, wonach die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen zu vernehmen sind, ist lediglich eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß gegen sie begründet nicht die Revision (RGSt 54, 297).
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte in allen festgestellten Fällen mit den fünf noch nicht 14 Jahre alten Kindern unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch in den Fällen Doris K. und Klaus ████ wird die Verurteilung nach Feststellungen des Landgerichts durch § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB getragen. Der 8-jährigen Doris K. hat der Angeklagte wiederholt beim Schaukeln mit der Hand zwischen ihre Beine – und, wenn auch über dem Höschen – an der Geschlechtsteile gefasst. Dass hierin die Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit dem Kind lag, bedarf keiner Ausführung. Dem 8 Jahre alten Klaus ████ hat der Angeklagte, nachdem der mit einer kurzen Hose bekleidete Knabe seine Aufforderung, auf die Fensterbank seines Zimmers zu klettern, befolgt hatte, in wollüstiger Absicht am nackten Oberschenkel geleckt und in ihn hineingebissen. Auch diese Handlungsweise des Angeklagten geschah in wollüstiger Absicht und hat das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Sie geht schon ihrer Art nach über eine unbedeutende Zudringlichkeit erheblich hinaus.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht eine fortgesetzte Handlung nur insoweit angenommen, als sich der Angeklagte an demselben Kinde mehrfach verging. Beim Missbrauch mehrerer Kinder liegen rechtlich selbständige Handlungen vor.
Auch die Strafzumessung wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Das Landgericht, das dem Angeklagten sowohl den Schutz des § 51 Abs. 2 StGB als auch mildernde Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, hat die Einzelstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, wie er sich aus der zusammentreffenden Anwendung der §§ 176 Abs. 2, 51 Abs. 2, 44 StGB ergibt, festgesetzt. Es wäre gerade fehlerhaft gewesen, wenn das Gericht zunächst die Strafe, auf die es ohne die Milderung des § 51 Abs. 2 StGB erkannt haben würde, festgesetzt und dann die so gefundene Strafe nach den §§ 44, 51 Abs. 2 StGB ermäßigt hätte.
Lediglich insoweit enthält das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler, als der Angeklagte im Falle Ingo B. wegen eines mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB rechtlich zusammentreffenden Verbrechens der schweren Unzucht mit einer männlichen Person (§ 175a Ziff. 3 StGB) verurteilt ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem 8 Jahre alten Ingo B. mehrmals die Hose heruntergelassen, ihn am nackten Körper gekitzelt und dabei auch am Geschlechtsteil geküsst und gebissen. Dass der verführte Knabe die Handlungen des Angeklagten als geschlechtlich empfunden hat, ist zwar möglich, wird aber nicht ausdrücklich festgestellt. Zur Anwendung des § 175a StGB gehört jedoch, dass der Verführte den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt (BGH Urteil v. 26. Juli 1951 – 3 StR 358/51 – im Anschluss an RGSt 74, 77). Insoweit konnte jedoch der Schuldspruch durch das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, da die rechtsirrige Anwendung des § 175a Ziff. 3 StGB auf das Strafmaß ersichtlich keinen Einfluss gehabt hat. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 73 StGB allein den §§ 176 Abs. 2, 44, 51 Abs. 2 StGB entnommen und die gleiche Strafe – sieben Monate Gefängnis – wie im Falle Doris K.
verhängt. Deshalb schied eine Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter zur erneuten Festsetzung der Strafe aus.
| Busch | Krauss | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Baldus |