Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unterbliebener Pflichtverteidigerbestellung bei drohendem Berufsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 619/54
Datum
03.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung sowie die Anordnung eines fünfjährigen Berufsverbots. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil das Landgericht trotz konkreter Erwägung eines Berufsverbots keinen Pflichtverteidiger nach §140 Abs.1 Nr.3 StPO beigeordnet hat. Sonstige Verfahrensrügen erweisen sich als nicht revisionsbegründend; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 275 StPO (Abfassung des Urteils binnen einer Woche) begründet für sich allein keinen Revisionsgrund.

2

Ist mit dem Verfahren die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 StGB möglich und ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, die das Gericht veranlassen, über ein solches Verbot zu entscheiden, ist dem Angeklagten nach § 140 Abs.1 Nr.3 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

3

Wird ein Pflichtverteidiger übersehen, obwohl das Gericht die Verhängung einer Maßregel wie des Berufsverbots in Erwägung zieht, führt dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr.5 StPO).

4

Die Unterlassung, dem Angeklagten Handakten oder das Gutachten zugänglich zu machen (Verletzung von § 222 StPO), begründet nicht unabhängig von prozessualen Abhilfen zwingend die Revision; in der neuen Verhandlung kann der beigeordnete Verteidiger durch Einsicht in Handakten und Gutachten die Verteidigung aufbereiten.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Juni 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den früheren Rechtsbeistand █████ Heinrich aus ████, dort geboren am █ 1906, ██ wegen Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Juni 1954, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung im Übrigen wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zur Geldstrafe von 300 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Die Freiheitsstrafe ist mit acht weiteren am 12. Mai 1952 gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis vereinigt worden. Ausserdem ist ihm die Ausübung seines Berufs als Rechtsbeistand und Makler auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Der Beschwerdeführer beanstandet, das Urteil sei verspätet abgefasst, ihm seien seine Handakten nicht überlassen worden. Von dem Gutachten des Buchprüfers habe er keine Kenntnis nehmen können, von seiner Ladung nichts erfahren. Zu Unrecht sei kein Pflichtverteidiger bestellt worden.

1.) a) Darauf, dass das angefochtene Urteil nicht binnen einer Woche nach Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden. § 275 StPO ist eine Sollvorschrift, auf deren Nichtbeachtung das Urteil nicht beruhen kann.

b) Dagegen greift die Rüge durch, es wäre die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen, weil die Hauptverhandlung mit der Anordnung eines Berufsverbots geendet habe. Die Verteidigung ist notwendig, wenn das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung führen kann, § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Zwar muss ein Pflichtverteidiger nicht schon dann bestellt werden, wenn nur ganz allgemein die Möglichkeit der Anordnung der bezeichneten Maßregel besteht. Aber wenn sich Umstände herausstellen, die dem Gericht Anlass geben, sich mit der Frage einer solchen Anordnung zu befassen, so ist dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen (BGHSt 4, 320).

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung eröffnet worden. § 42 StGB war in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt. Erst gegen Ende der Verhandlung ist der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verhängung des Berufsverbots hingewiesen worden, nachdem der Staatsanwalt neben der Verurteilung die Anordnung eines Berufsverbots auf die Dauer von fünf Jahren beantragt hatte. Damit hat das Landgericht zwar seiner Verpflichtung nach § 265 Abs. 2 StPO genügt (BGHSt 2, 85). Aber es hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers übersehen. Das war schon dann notwendig, wenn nach der Sachlage das Gericht die Verhängung des Berufsverbots in Erwägung zog. Auf keinen Fall durfte es ausgesprochen werden, ohne dass dem Angeklagten zur Wahrung seiner Rechte ein Verteidiger beigeordnet worden war.

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils; § 338 Nr. 5 StPO.

Damit erledigt sich der weitere Angriff der Revision, c) dem Angeklagten seien entgegen seinem Antrag seine Handakten nicht überlassen worden; er sei von dem Gutachten des Sachverständigen und seiner Ladung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Wegen der Verletzung des § 222 StPO hätte der Angeklagte die Aussetzung der Hauptverhandlung verlangen können, § 246 Abs. 2 StPO. Die Revision kann mit der Versäumnis des Gerichts nicht gerechtfertigt werden (BGHSt 1, 284). Grund der neuen Hauptverhandlung wird indes der Pflichtverteidiger Gelegenheit haben, sich durch Akteneinsicht über den Inhalt der Handakten und des Gutachtens zu unterrichten.

2.) Da wegen des Verfahrensmangels das Urteil nicht bestehenbleiben kann, bedarf die Sachbeschwerde keiner näheren Erörterung.

Bemerkt sei jedoch, dass die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.

Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, der Angeklagte habe einen Teil der zum Nachlass der Eheleute ██ gehörenden Gegenstände, namentlich Möbel und Bilder, die er als Bevollmächtigter zu verwalten hatte, seinem eigenen Vermögen zugeführt. Das hat es rechtsbedenkenfrei daraus geschlossen, dass er die Sachen wie seine eigenen benutzte und die Absicht rechtswidriger Zueignung nach außen kundgab durch Ableugnen ihres Besitzes gegenüber dem italienischen Konsulat und einem Beauftragten der berechtigten Erben. Dieses Verhalten hat es mit Recht als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung angesehen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers richten sich in der Hauptsache unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung, auf Grund deren das Landgericht zu seinen Feststellungen gelangt ist. Die dabei von der Revision vertretene Meinung, auch die Beweiswürdigung sei „revisibel“, ist irrig, soweit diese nicht Verstöße gegen die Denkgesetze enthält. Solche sind nicht ersichtlich, werden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Verfehlt ist der Angriff, die Straftat des Angeklagten sei am 28. August 1949 begangen und falle unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949. Die Strafe wäre schon wegen ihrer Höhe von mehr als sechs Monaten nicht erlassen, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 aaO. Abgesehen davon hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe die Tat nicht vor dem 21. Februar 1951 verübt.

Auch die Erwägungen zur Strafzumessung und zum Berufsverbot enthalten keinen Rechtsfehler.

KoenigerGlanzmannDr. Wiefels
BuschWirtzfeld
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