BGH: Strafausspruch aufgehoben – unzureichende Begründung zur alkoholbedingten Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 618/96
- Datum
- 24.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungen einer hohen Blutalkoholkonzentration muss das Gericht konkret darlegen, weshalb dies nicht zu einer zumindest erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben soll.
Die bloße Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass sexuelle Handlungen mit Kindern unzulässig sind, genügt nicht, um alkoholbedingene Hemmungs- oder Steuerungsverluste auszuschließen.
Fehlt eine nachvollziehbare Begründung zur Schuldfähigkeit hinsichtlich alkoholbeeinflusster Tathandlungen, macht dies den Strafausspruch für die betroffenen Taten rechtsfehlerhaft.
Ein gegen die Begründung gerichteter Rechtsfehler kann sowohl die einzelnen Einzelstrafen als auch die daran orientierte Gesamtstrafe berühren und die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 30. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 618/96 24. Januar 1997 in der Strafsache gegen geboren am ██████████ 1962 in ████ Hans-Jürgen ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit zwei tateinheitlichen Fällen der Kindesentziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren (Einzelstrafen: ein Jahr sechs Monate und fünf Jahre sechs Monate) verurteilt. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Nach den Feststellungen trank der Angeklagte am Tattag zwischen 13.00 Uhr und 17.30 Uhr insgesamt drei Liter Bier, danach teilte er sich mit zwei weiteren Personen eine Flasche „Klaren“. Gegen 20.00 Uhr beging er bei einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,8 ‰ die erste Straftat, indem er die Zeugin ███████ längere Zeit würgte, so dass sie zu ersticken drohte. Nachdem er von der Zeugin abgelassen hatte und diese aus der Wohnung geflohen war, zwang der Angeklagte die beiden elf und sieben Jahre alten Töchter der Zeugin, ihn zum Hauptbahnhof zu begleiten, wo er sich nach einiger Zeit mit den Mädchen in einen dort befindlichen Lagerraum begab und das ältere Mädchen unter anderem zur Vornahme des Oralverkehrs bei ihm dadurch nötigte, dass er sinngemäß drohte, anderenfalls werde er sie vergewaltigen. Danach durften sich die beiden Mädchen schlafen legen. Erst am nächsten Abend brachte er sie zu ihrer Mutter zurück.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Insbesondere sind die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfähigkeit des Angeklagten insoweit tragfähig, als für beide Straftaten eine alkoholbedingte Aufhebung des Steuerungsvermögens und damit der Schuldfähigkeit nach den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Begründung, mit welcher das Landgericht für die noch am selben Abend begangenen Straftaten zum Nachteil der Mädchen – anders als bei der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung – eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat. Nach den Feststellungen zu den Trinkmengen
und Trinkzeiten ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass auch bei der zweiten Straftat die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten noch über 3 ‰ lag. Eine nachvollziehbare Begründung, warum bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration das Hemmungsvermögen des Angeklagten noch nicht einmal erheblich vermindert gewesen sein soll, ist dem Urteil zu entnehmen. Zu beanstanden ist insbesondere die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, eine „Einwirkung des Alkohols auf den Tathergang“ könne verneint werden, da der Angeklagte „gewusst habe, er dürfe sexuelle Handlungen nicht mit Kindern vornehmen“.
Der Rechtsfehler führt nicht nur zur Aufhebung der für die zweite Tat verhängten Einsatzstrafe, sondern auch der durch sie möglicherweise beeinflussten Strafe für die gefährliche Körperverletzung sowie der Gesamtstrafe.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |