Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vorläufige Einstellung wegen Verstoßes gegen §92 Abs.1 Nr.7 AuslG; übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 618/93
Datum
19.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Lübeck ein; der Generalbundesanwalt beantragte nach §154 Abs.2 StPO die vorläufige Einstellung eines Tatbestands (Verstoß gegen §92 Abs.1 Nr.7 Ausländergesetz). Der Senat stellte das Verfahren insoweit ein und änderte den Schuldspruch, wodurch die hierfür verhängte Freiheitsstrafe entfällt. Die weitere Revision wurde verworfen, da keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten vorlagen; der Gesamtstrafenausspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann das Gericht nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren vorläufig einstellen; dies führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des eingestellten Tatbestands.

2

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrensgegenstands bewirkt das Entfallen der betreffenden Verurteilung und die Aufhebung der hierfür verhängten Strafe.

3

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt bestehen, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall des eingestellten Tatbestands eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der dem Angeklagten nachteilig ist (§349 Abs.2 StPO).

5

Bei wahlweiser Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegt nur dann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Postpendenzfeststellung vor, wenn die getroffenen Feststellungen diesen Anforderungen nicht genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 618/93 vom 19. Januar 1994 in der Strafsache gegen geboren am ███████████ in Constantin R. ███████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1994 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juli 1993 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten „wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz“ entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II 10 der Urteilsgründe (Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Folge.

Der Gesamtstrafenausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 61 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei der in den Fällen II 4 und 6 der Urteilsgründe erfolgten wahlweisen Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei liegt nach den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen die Grundsätze der Postpendenzfeststellung nicht vor (vgl. BGHSt 35, 86, 89; BGH NStZ 1989, Ruß Zschockelt Kutzer Miebach Winkler).

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