Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung schädlicher Neigungen (§17 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 618/92
Datum
03.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung zu Jugendstrafe wegen mehrerer Vergewaltigungen. Zentral ist die Frage, ob das Landgericht schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG ausreichend festgestellt hat. Der BGH sieht die Feststellungen hierzu als unzureichend an, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG setzt in der Regel Feststellungen voraus, dass Persönlichkeitsmängel bereits vor der Tat entwickelt waren und auf die Tat einwirkten.

2

Bei erstmaliger Strafbarkeit eines Heranwachsenden müssen schädliche Neigungen konkret und begründet festgestellt werden; bloße Schlussfolgerungen genügen nicht.

3

Das Gericht hat bei der Strafzumessung darzulegen und zu prüfen, ob die Tat als einmaliges, situationsbedingtes Versagen oder unter dem Einfluss Dritter zu sehen ist.

4

Ergibt sich, dass die Annahme schädlicher Neigungen die Strafbemessung beeinflusst haben kann, sind der Strafausspruch und die dazugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 31. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 618/92 vom 3. März 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██, Arnold Patrik S. ██, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge zum Schuldausspruch ist unbegründet, soweit sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. Sie hat Erfolg, soweit sie den Rechtsfolgenausspruch angreift.

Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:

„Obwohl dieser Angeklagte jugendgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, zeigen die Taten eine solche innere Verwahrlosung und damit schädliche Neigungen, dass Jugendstrafe unerlässlich ist“ (UA S. 19).

Die Revision rügt mit Recht, dass die schädlichen Neigungen nur unzureichend begründet sind. Schädliche Neigungen eines Heranwachsenden können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und befürchten lassen, dass der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261; BGH NStZ 1988, 498, 499; BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5). Dazu hat die Jugendkammer keine Feststellungen getroffen.

Das Urteil lässt auch Ausführungen dazu vermissen, ob die Tat dieses Angeklagten als einmaliges, situationsbedingt-versagen angesehen werden kann (BGH bei Böhm NStZ 1991, 522), bei der er zudem dem Einfluss seiner beiden Mittäter erlegen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH bei Böhm NStZ 1992, 528; Brunner, JGG 9. Aufl. § 17 Rdn. 11 a, 12).

Eine Erörterung unter diesem Gesichtspunkt hätte deshalb erfolgen müssen, weil der zur Tatzeit 18 Jahre und fünf Monate alte Angeklagte alkoholbedingt leicht enthemmt war, das Tatgeschehen für ihn überraschend kam, sein Tatbeitrag an der von dem Mitangeklagten ████████ initiierten ersten Vergewaltigung der Nebenklägerin durch die drei Angeklagten verhältnismäßig gering war – er verstärkte die Drohung des Mitangeklagten ██, der mit vorgehaltener Pistole den Geschlechtsverkehr des Mitangeklagten ██ mit dem Tatopfer erzwingen wollte (und erzwungen hat), durch den Zuruf an die Nebenklägerin „Der ist wie verrückt, der schießt“ –, und die Tat in Gegenwart zweier weiterer Zeuginnen stattfand.

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt hat, ist nicht auszuschließen, dass sich die bisher nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5).

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerMiebach
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