Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei sexuellem Missbrauch – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 61/89
Datum
15.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH bemängelt eine unvollständige und lückenhafte Beweiswürdigung, insbesondere zur Identifizierung des Täters durch das Kind, zur Lichtbildvorlage und zur Bewertung eines behaupteten Arbeitsalibis. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt eine vollständige, nachvollziehbare und lückenfreie Beweiswürdigung voraus; fehlen erforderliche Feststellungen zur Überzeugungsbildung, ist das Urteil aufzuheben.

2

Bei kindlichen Zeugen hat der Tatrichter nicht nur offensichtliche Widersprüche zu erörtern, sondern auch die Identifizierungsfähigkeit, mögliche Motivationen des Kindes und für die Glaubhaftigkeit relevante Umstände darzustellen; gegebenenfalls ist ein psychologischer Sachverständiger hinzuzuziehen.

3

Die konkreten Umstände einer Lichtbildvorlage und besondere äußerliche Merkmale des Beschuldigten (z.B. Körperbehaarung, Tätowierungen) müssen im Urteil dargelegt werden, soweit sie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Identifizierung gewichtige Bedeutung haben.

4

Behauptete Alibiangaben (z.B. dienstliche Anwesenheit) erfordern in der Beweiswürdigung Angaben zu örtlichen und zeitlichen Entfernungen und zur praktischen Möglichkeit des Verlassens des behaupteten Ortes, damit ihre Tragweite bewertet werden kann.

5

Für die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen; es ist nicht erforderlich, dass diese einen besonderen 'Ausnahmecharakter' besitzen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 24. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 61/89 in der Strafsache gegen R. O. aus X., geboren am ███ 1934 in T., wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Bundesanwalts sowie des Beschwerdeführers am 15. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund deren sie den Angeklagten als Täter überführt hält, ist unvollständig und lückenhaft.

Der Angeklagte bestreitet seine Täterschaft. Er lässt sich dahin ein, er kenne Sandra St. – ███████, das Tatopfer, sowie deren Bruder, Andreas ████████, nicht, er sei auch noch nie im GeC-██████ Hallenbad und im Freibad ███████, den Tatorten, gewesen; er könne auch deswegen nicht der Täter sein, weil er am 27. und am 28. April 1987, also an beiden möglichen Tagen des letzten Vorkommnisses, seinen Dienst als Wachmann im Gelände der Bundesgartenschau versehen und das Gelände nicht verlassen habe (UA S. 11/12).

Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte der Täter war, stützt sie (a) auf die Aussage der Zeugin Sandra St. – ███████, die sie für glaubhaft hält, sowie (b) darauf, dass diese Aussage durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder stimmig ergänzt worden sei.

Zu a): Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen (UA S. 12 bis 14) der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Opfers beziehen sich nahezu ausschließlich auf Umstände, die dafür sprechen, dass der Zeugin, trotz gewisser Abweichungen ihrer verschiedenen Schilderungen im Bereich des Randgeschehens, geglaubt werden kann, dass und in welcher Weise sie von einem männlichen Täter missbraucht worden ist.

Soweit es um die Frage der Identifizierung des Angeklagten als Täter geht, beschränkt sich die Würdigung der Bekundun-

gen dieser Hauptbelastungszeugin auf die Auseinandersetzung mit einer Reihe von Auffälligkeiten in der Aussage des Kindes, die gegen die Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten durch die Zeugin sprechen können – mit dem Ergebnis, dass die Strafkammer daraus herleitbare Bedenken nicht hat. Lediglich die Erwägung des Fehlens jeglicher Belastungstendenz (UA S. 13) gibt einen Hinweis darauf, dass die Kammer – im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeitsprüfung der Zeugin – auch deren Erklärung im Auge gehabt haben könnte, gerade der Angeklagte sei der Täter gewesen.

Aufgabe des Tatrichters in einem solchen Fall ist es nicht nur, den Bedenken gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Tatopfers nachzugehen, sondern auch ohne solche Unklarheiten die Zeugenaussage selbst zu prüfen. Denn es ist, mentlich nicht von vornherein selbstverständlich, dass das in ein solches sexuelles Geschehen verstrickte Kind die Wahrheit sagt. So kann es, auch ohne Belastungstendenz gegenüber einem der Tatbeschuldigten, ein Interesse daran haben, nicht dem wahren Täter zu begegnen, etwa, um s eigenes, als belastend empfundene Verhalten im einzelnen aufdecken zu müssen. Eine Motivation dazu, sich an die Person als Täter „zu halten“, kann mannigfacher Art sein. In einem Fall wie hier wird es sich für den Tatrichter empfehlen, sich bei d er Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Opfers der Hilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bedienen.

Die Strafkammer hat es versäumt, die Erkenntnisse aus den nur unvollkommen wiedergegebenen Umständen der Lichtbildvorlage (UA S. 11) in die eigentliche Beweiswürdigung erkennbar einzubeziehen. Auch teilt sie Umstände nicht mit, deren Kenntnis nötig wäre, um ihre Überzeugung von der Unbeachtlichkeit bestimmter Besonderheiten in der Aussage der Zeugin nachvollziehbar zu machen. So fehlt es an einer solchen Wiedergabe der „besonderen Auffälligkeiten im Erscheinungsbild des Angeklagten“ im Einzelnen, die erkennen ließe, in welch mehr oder weniger eindrucksvoller Weise sie die äußere Erscheinung des Angeklagten von der anderer Manner abheben – so die Art der Körperbehaarung, Art und Umfang der Tätowierung –, um verständlich zu machen, dass der Zeugin, die dem Angeklagten mindestens 14-mal in Badekleidung sowie unbekleidet und in intimem Umgang begegnet sein soll, solche Besonderheiten nicht aufgefallen sind. Das Urteil erklärt dies ebenso mit einer Erinnerungsschwäche, wie den – im einzelnen nicht näher erläuterten – Umstand, dass die Angaben des Angeklagten, seiner Ehefrau und von Sandra über die Farbe der von ihm getragenen Badehose voneinander abweichen. Auch die Tatsache, dass Sandra – offenbar zu Unrecht – sich an einen Identifizierungsversuch erinnern will sowie ihre wechselnden Angaben über den Ort der ersten Begegnung mit dem Angeklagten werden damit begründet. Dabei übersieht die Kammer, dass die Bekundung eines Vorgangs (Fahrt mit Kriminalpolizei in ein Schwimmbad zum Zwecke der Vornahme eines Identifizierungsversuchs), der sich überhaupt nicht ereignet hat, schwerlich mit einer Erinnerungsschwäche erklärt werden kann. Sie macht auch nicht deutlich, warum sie einerseits

eine ganze Reihe von wesentlichen Unstimmigkeiten in den Bekundungen der kindlichen Zeugin mit Erinnerungsschwäche begründet, andererseits aber von der Sicherheit des Wiedererkennens des Angeklagten durch dieselbe Zeugin ausgeht, ohne die einzelnen Ph asen und die Umstände dieses Erkennens näher zu erläutern und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin genauer zu prüfen. Die gerade in diesem Punkt erkennbar gebliebenen Urteilsausführungen (UA Ss. 11) zur Lichtbildvorlage (dem Urteil ist nicht klar zu entnehmen, ob der Zeugin Lichtbilder in Betracht gezogener Personen nur einmal oder mehrfach vorgelegt worden sind) machen nicht deutlich, dass die Zeugin zumindest auf einem Lichtbild (möglicherweise auch auf mehreren Bildern?) den Angeklagten nicht wiedererkannt hat und lassen – ohne dass dies dem Urteil eigentlich zu entnehmen wäre – vermuten, dass das Kind nicht bei der Lichtbildervorlage im Ermittlungsverfahren selbst, sondern erst in der Hauptverhandlung bekundet hat, es habe den Angeklagten in diesem früheren Verfahrensstadium auf eine Lichtbilder erkannt.

Zu b): Bedenklich erscheint auch, dass die Strafkammer ersichtlich die Bekundung der Mutter der beiden kindlichen Zeugen, diese seien vom Schwimmbad mit mehr Geld zurückgekommen als sie, die Zeugin, ihr mitgegeben habe, als eine „stimmige Ergänzung“ (UA S. 12, 16) der auf eine Täteridentifizierung gerichteten Aussagen der Kinder wertet. Dieser von der Zeugin bekundete Umstand eignet sich aber allein als Anhaltspunkt dafür, dass die von den Kindern geschilderten Vorgänge sich überhaupt ereignet haben, nicht dafür, dass gerade der Angeklagte der Täter war.

den Bekundungen der Zeuginnen ███ und P. war der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, Badegast im GeC—- ██████ Hallenbad. Im Hinblick auf die gesamte Beweislage ist in diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, dass auch ein Unschuldiger, dem der Vorwurf gemacht wird, in einem Schwimmbad ein Kind sexuell missbraucht zu haben, sich zu seiner Verteidigung darauf berufen kann, dieses Bad überhaupt nie besucht zu haben.

Mangels ergänzender Feststellungen begegnet die Beweiswürdigung auch insoweit Bedenken, als sie sich mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzt, er könne schon deswegen nicht der Täter sein, weil er am 27. und 28. April 1987 jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr seinen Dienst als Wachmann im Gelände der damaligen Bundesgartenschau versehen habe. Zwar haben die in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen bekundet, dass es dem Angeklagten mangels einer ständigen Anwesenheitskontrolle möglich gewesen sei, das Gelände unbemerkt zu verlassen und wieder zu betreten und dass er über Funk nicht immer zu erreichen war. Ob, auch unter Würdigung aller anderen Umstände, anzunehmen ist, der Angeklagte habe sich seiner erst seit vier Tagen übernommenen Arbeitspflicht entzogen und die im Urteil geschilderte Tat im Hallenbad begangen, lässt sich nicht beurteilen, ohne Kenntnis davon, wie weit die damalige Arbeitsstelle des Angeklagten von dem Hallenbad entfernt liegt, wie viel Zeit dieser gegebenenfalls für den Weg dorthin sowie für den Rückweg gebraucht hätte und wie lange er an diesem Tage im Hallenbad gewesen sein soll. Dazu sagt das Urteil nichts, so dass auch

nicht erkennbar ist, ob die Strafkammer in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Anhaltspunkte, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen können, ausreichend erwogen hat.

Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht darauf ankommt, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht „mit Ausnahmecharakter“ vorliegen. Es genügt, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sind, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6; ständige Rechtsprechung).

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