Schwerer Raub: Vollendung der Wegnahme beim Kraftwagenraub trotz Flucht ohne Wegfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 618/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund konkreter Umstände die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels zur Wahrheitsfindung bereits vor Beweiserhebung sicher feststellen kann.
Tatsachen, die lediglich für eine verfahrensrechtliche Vorfrage erheblich sind (z.B. Eignung eines Beweismittels), unterliegen nicht denselben strengen Beweis- und Einführungserfordernissen wie schuld- und straferhebliche Tatsachen.
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verlangt eine Beweiserhebung nur, wenn sich dem Tatgericht die Nutzung des Beweismittels nach der Prozesslage aufdrängen muss; ohne entsprechenden Beweisantrag ist dies nur ausnahmsweise der Fall.
Eine Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers durch Gewalt gebrochen und neue tatsächliche Sachherrschaft begründet ist, sodass der Täter frei über die Sache verfügen kann; eine fehlgeschlagene Wegfahrt schließt die Vollendung nicht aus.
Mittäterschaft setzt eine gemeinsame Tatplanung und einen wesentlichen, auf Tatherrschaft oder deren Ausübung gerichteten Tatbeitrag voraus; tatvorbereitende Täuschung und tatbegleitende Unterstützung können hierfür genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 7. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die beruflose Angelika ██ ████ ████, geboren am █████████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle bei der Verkündung
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 7. Juni 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die seit dem 7. Juni 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Revision wendet sich dagegen, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung, den amerikanischen Corporal ██████████ als Zeugen zu vernehmen, abgelehnt und zur Begründung sich auf den Inhalt der von dem Verteidiger dem Gericht überreichten Briefe █████ ██ an die Beschwerdeführerin gestützt habe, ohne diese Briefe zu verlesen.
Das Landgericht hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:
„Die Strafkammer ist von der völligen Nutzlosigkeit der Erhebung dieses Beweises überzeugt und hält daher das Beweismittel für völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass über den Beweiswert eines angebotenen Zeugenbeweises grundsätzlich erst nach dessen Erhebung entschieden werden kann. Hier sind aber Umstände gegeben, die schon jetzt die völlige Haltlosigkeit des Beweismittels dartun.
Der benannte Zeuge ██████████ ist selbst entscheidend an der Tat beteiligt und müsste er sich selbst belasten, wenn er einer strafbaren Mitwirkung der Angeklagten bekunden wollte. Nach seiner bisherigen Darstellung im Ermittlungsverfahren will er in Notwehr gehandelt haben. Darüber hinaus zeigen die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Briefe des ██████████ an die Angeklagte, dass er sie nicht belasten wird, indem er darin zum Ausdruck bringt, dass er die Angeklagte in diese Lage gebracht habe, aber sich nicht denken könne, warum sie in Haft gehalten werde. Der Zeuge ist der Verlobte der Angeklagten, und dieses nahe Verhältnis wird ihn, zumal er als amerikanischer Soldat vor deutschen Gerichten eine Sonderstellung einnimmt, erst recht veranlassen, die Angeklagte nicht zu belasten. Er kann die Aussage verweigern und auch im Falle einer Aussage nicht durch eine Beeidigung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage angehalten werden (§§ 60 Ziff. 3, 61 Ziff. 2 StPO).“
In der Ablehnung des Beweisantrages ist entgegen der Ansicht der Revision keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu finden. Wie sich aus der Begründung der Ablehnung ergibt, hatte das Landgericht auf Grund der dort angeführten Umstände die Überzeugung gewonnen, dass dem Corporal ██████████ als Zeugen von vornherein nicht geglaubt werden könne. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Vernehmung eines solchen Zeugen vom Gericht abgelehnt werden kann, ohne dass darin ein Prozessverstoß zu finden ist (RGSt 46, 383/385; 48, 84/85; 51, 69/70 und 77, 199). Die Frage, ob der Zeuge als ein wertloses Beweismittel untauglich ist, zur Lieferung eines Beweises zu dienen, unterliegt im Wesentlichen der Beurteilung des Tatrichters. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Grund der angeführten Tatumstände begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Der Verteidiger und die Angeklagte scheinen übrigens im weiteren Verlaufe des Verfahrens die Bekundungen █████████ selbst nicht mehr für geeignet gehalten zu haben, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Denn der Verteidiger hat seinen „vorsorglich“ gestellten Antrag, die Protokolle über die Vernehmung ██████ durch die amerikanischen Ermittlungsstellen vom 2. und 4. März 1952 zu verlesen, zurückgenommen.
Was aber die Verwertung des Inhalts der Briefe █████ für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit betrifft, so ergibt das Protokoll über die Hauptverhandlung, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt der Briefe befragt worden ist und sich dazu geäußert hat. Dadurch ist ihr Inhalt in die Hauptverhandlung in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeführt worden. Dazu kommt, dass hier die Feststellung des Inhalts der Briefe der Beantwortung der Frage diente, ob das Zeugnis des ████████ ein geeignetes Beweismittel sei, also der Feststellung einer nur verfahrensrechtlich erheblichen Tatsache. Für diese gelten die strengeren Vorschriften, unter denen die Feststellung der erheblichen Tatsachen steht, ohnehin nicht. Übrigens ist ein Antrag auf Verlesung der Briefe nicht gestellt worden. In der Nichtverlesung der Briefe liegt deshalb kein Verfahrensmangel (RGSt 51, 69/70).
Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht will die Revision darin finden, dass die Rote-Kreuz-Schwester vom Bahnhof Bebra nicht darüber als Zeugin vernommen worden sei, ob nach ihrem Eindruck die Beschwerdeführerin nicht doch echte Schmerzen gehabt habe, als sie die Schwester im Bahnhof Bebra aufsuchte und ihr gegenüber über starke Schmerzen klagte. Einen dahin gehenden Beweisantrag hat weder die Angeklagte noch der Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Benutzung dieses Beweismittels dem Landgericht sich aufgedrängt hätte. Es hat auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der kurz darauf angetretenen Fahrt im Kraftwagen von Bebra nach Frankfurt am Main die Überzeugung gewonnen, dass sie heftige Schmerzen nur vortäuschte, um den Kraftfahrer ███████ ohne seinen Argwohn zu wecken, an einer beliebigen Stelle der Autobahn zum Halten zu veranlassen und so die Gelegenheit zu dem mit █████ ███ geplanten gemeinsamen Überfall auf den Kraftfahrer zu schaffen.
Selbst wenn die Rote-Kreuz-Schwester bekunden könnte, sie habe den Eindruck gehabt, die Angeklagte habe heftige Schmerzen gehabt, so brauchte dies kein Beweisanzeichen dafür zu sein, dass sie wirklich („echte“) Schmerzen gehabt hat. Denn die Rote-Kreuz-Schwester hätte einen solchen Eindruck doch nur auf Grund des Verhaltens der Angeklagten gewinnen können. Die Bekundung eines derartigen Eindrucks durch die Schwester wäre deshalb kaum geeignet gewesen, die tatrichterliche Überzeugung davon zu erschüttern, dass die Angeklagte dem Kraftfahrer gegenüber flissentlich den Anschein starker Schmerzen hervorrief.
Es ist auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin zu finden, dass das Landgericht die Frage, ob sich die Angeklagte damals für schwanger hielt, offenlässt, aber feststellt, dass sie nicht schwanger war und die starken Schmerzen dem Kraftfahrer nur vortäuschte. Diese Feststellungen schließen einander nicht aus. Indem das Landgericht offengelassen hat, ob die Angeklagte sich schwanger fühlte, hat es dies zu ihren Gunsten als nicht widerlegt behandelt. Dann bedurfte es aber nicht der Erhebung eines Beweises darüber.
Schon aus diesem Grunde ist entgegen der Behauptung der Revision die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt worden, dass der vom Verteidiger überreichte Brief der Mutter █████ an diesen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, aus dem sich ergeben soll, dass die Angeklagte sich schwanger gefühlt habe. Auch der Verteidiger und die Angeklagte haben die Verlesung offensichtlich für die Wahrheitserforschung nicht für erforderlich gehalten. Denn sie haben die Verlesung nicht beantragt.
Die weiteren Ausführungen unter I 3 der Revisionsbegründungsschrift enthalten lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie darzulegen suchen, aus den festgestellten Tatumständen könnten auch andere Schlüsse, als vom Landgericht geschehen, gezogen werden. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Für das Revisionsgericht sind die tatrichterlichen Feststellungen bindend, sofern sie nicht etwa – wofür im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind – unter Verletzung von Rechtsnormen getroffen worden sind.
Während der Fahrt hat der Kraftfahrer mehrfach gehalten, zweimal auf Verlangen der Angeklagten. Im Urteil wird ausgeführt, dass keiner der früheren Halte zur Ausführung des Überfalls ausgenutzt worden sei, könne „auch“ – d.h. abgesehen von den übrigen angeführten Umständen – seinen Grund darin gehabt haben, dass „die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die nicht näher festzustellen gewesen seien, dem Begleiter █████ als nicht geeignet erschienen“ seien, die Tat hier auszuführen.
Die Revision meint, wenn die Örtlichkeit nach diesen Ausführungen dem Gericht bedeutsam erschienen sei, so hätte es an den verschiedenen Haltepunkten eine Ortsbesichtigung vornehmen müssen. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als der Ort, an dem nach den Angaben des verletzten Kraftfahrers der Überfall stattgefunden habe, „völlig offen“ gewesen sei und man von dort aus noch die gerade passierte Tankstelle an der Ausfahrt nach Bad Nauheim habe sehen können. In dem Absehen von einer Ortsbesichtigung liege ebenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Die Revision missversteht die Ausführungen des Urteils. Mit den „örtlichen Verkehrsverhältnissen“ ist ersichtlich der Kraftwagenverkehr auf der Autobahn am Ort des jeweiligen Haltens und zur Zeit des jeweiligen Haltens gemeint. Das Landgericht hält es für möglich, dass der Überfall gelegentlich eines der früheren Halte deshalb unterblieben ist, weil andere Kraftwagen sich näherten. Wie diese „örtlichen Verkehrsverhältnisse“ durch eine Ortsbesichtigung sollten nachträglich festgestellt werden können, ist schlechthin unerfindlich. Auch diese Verfahrensrüge ist demnach unbegründet.
II. Sachrügen
Die Revision macht weiter geltend, die zum Verbrechen des Raubes gehörende Wegnahme der fremden beweglichen Sache, nämlich des Kraftwagens, sei nicht vollendet worden.
Zwar habe ███████ versucht, den Wagen in Gang zu bringen. Während dessen und auch, als ihm dies nicht gelang und er wegen des Herannahens eines anderen Fahrzeuges von seinem Vorhaben, mit dem Wagen davon zu fahren, abließ, habe dieser jedoch die Herrschaft über das Fahrzeug nicht gänzlich verloren gehabt. Denn er sei nicht völlig bewusstlos, vielmehr noch fähig gewesen, ein anderes Fahrzeug anzuhalten.
Der vorliegende Fall gleicht jenen, in denen der Täter die fremde Sache zunächst nur aussondert und zur Wegschaffung bereitlegt. Das Reichsgericht hat ausgesprochen, die Frage, ob schon eine vollendete Wegnahme des zur Wegschaffung bereitgelegten Diebesguts oder erst ein Versuch anzunehmen sei, habe der Tatrichter zu beurteilen. Es hat dabei als entscheidend bezeichnet, ob das Vermögen des Inhabers, selbst oder durch einen anderen über die Sache körperlich zu verfügen, aufgehört habe oder nicht. Wenn der Eigentümer selbst in unmittelbarer leiblicher Nähe zu seiner Sache bleibe, so spreche das im Allgemeinen dafür, dass jenes Vermögen nicht aufgehört habe, mithin eine Gewahrsamsänderung nicht eingetreten sei. Das treffe aber dann nicht zu, wenn sich der Eigentümer einem gewalttätigen und körperlich überlegenen Menschen gegenübersehe, so dass er sich, wenn er selbst fernerhin über die Sache verfügen wollte, zuerst noch mit Gewalt durchsetzen müsste (vgl. RGSt 66, 394). Dies gilt erst recht dann, wenn der Eigentümer von dem Täter verletzt worden ist, um die Sache seiner Herrschaft zu entwinden. So lag aber hier nach den Feststellungen des Urteils die Sache.
███████ war zunächst im Wagen von hinten überfallen, am Halse gewürgt und von █████████████ mit einem harten Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden. Es war ihm dann gelungen, die Tür zu öffnen und sich aus dem Wagen herausfallen zu lassen. Daraufhin schlug █████████████ ebenfalls den Wagen ein, und zwar derart, dass dieser am Kopf „stichartig, steinförmig ausgezackte“ Verletzungen und Beulen davontrug und für kurze Zeit ohnmächtig wurde. Er kam zwar wieder zu sich, war aber schwer verletzt und nicht mehr in der Lage, etwas dagegen zu unternehmen, dass ██████ sich in den Wagen setzte und den Starter bediente, um wegzufahren. Zutreffend stellt das Landgericht fest, dass in diesem Augenblick ███████s Herrschaft am Wagen aufgehoben und bereits auf █ übergegangen war, weil dieser über den Wagen frei verfügen konnte und auch verfügte, indem er versuchte, den Wagen in Gang zu setzen. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, in diesem Augenblick sei der Raub vollendet gewesen, weil als Folge der gegen den Kraftfahrer verübten Gewalt dessen Gewahrsam am Wagen gebrochen und auf █ bereits übergegangen gewesen sei, und dass dem nicht der Umstand entgegenstehe, dass ██████████ infolge Ungeschicklichkeit den Wagen nicht in Gang setzen konnte und nunmehr beim Nahen eines anderen Wagens das Weite suchte.
Auch die weitere Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Raub in Mittäterschaft mit ██ ██ ausgeführt habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatten beide den Plan, durch Gewalt einem Kraftfahrer den Wagen wegzunehmen und damit zu verschwinden, bereits gefasst, als sie in Bebra auf den auf dem Taxenstand haltenden ███ zuschritten. In Ausführung dieses Planes hat die Angeklagte dem Kraftfahrer ein schmerzhaftes Leiden vorgetäuscht, um die Notwendigkeit eines Haltes auf offener Strecke erklärlich zu machen. Sie hat den Kraftfahrer mehrmals veranlasst, anzuhalten, und █████ durch Zurufe ermutigt, als er beim letzten Halt zunächst im Wagen auf ████ einschlug. Nach allem hat sie den gemeinschaftlich geplanten Raub auch gemeinschaftlich mit ██████████ ausgeführt. Die Ansicht der Revision, die Angeklagte könne, wenn überhaupt, so nur wegen Beihilfe zu dem von ██████████ verübten Raub zur Verantwortung gezogen werden, scheitert somit an den tatrichterlichen Feststellungen.
Nach allem ist die Revision im vollen Umfange unbegründet.
| Kirchner | Koeniger | Scharpenseel | |||
| Krauss | Busch |