Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Überprüfung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach §171b GVG ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 617/97
Datum
14.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg wegen Vergewaltigung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Ob der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 GVG fehlerhaft war, lässt der Senat offen; eine revisionsrechtliche Überprüfung ist nach § 171b Abs. 3 GVG ausgeschlossen. Anhaltspunkte für Willkür bei der Anordnung werden nicht aufgezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die förmliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 GVG sind revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, soweit § 171b Abs. 3 GVG greift.

3

Eine Rüge wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder unbeachtlich sein, wenn der Öffentlichkeitsausschluss auf Antrag des Betroffenen zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs erlassen wurde und keine Anhaltspunkte für Willkür vorliegen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren erforderlichen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 9. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 617/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit lässt der Senat offen, ob die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 GVG während der gesamten Dauer der Verhandlung fehlerhaft war; jedenfalls ist eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit ausgeschlossen (§ 171b Abs. 3 GVG).

Ob die Rüge rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist, weil der Angeklagte selbst den zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs ergangenen Beschluss beantragt hat, brauchte der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss willkürlich erlassen wurde, werden von der Revision nicht aufgezeigt (vgl. auch BGHR GVG § 171b Dauer 5 m. w. Nachw.).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
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