Revision verworfen; Überprüfung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach §171b GVG ausgeschlossen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 617/97
- Datum
- 14.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die förmliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 GVG sind revisionsrechtlich nicht nachprüfbar, soweit § 171b Abs. 3 GVG greift.
Eine Rüge wegen Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder unbeachtlich sein, wenn der Öffentlichkeitsausschluss auf Antrag des Betroffenen zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs erlassen wurde und keine Anhaltspunkte für Willkür vorliegen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren erforderlichen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 9. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 617/97 vom 14. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit lässt der Senat offen, ob die Ausschließung der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 1 GVG während der gesamten Dauer der Verhandlung fehlerhaft war; jedenfalls ist eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit ausgeschlossen (§ 171b Abs. 3 GVG).
Ob die Rüge rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist, weil der Angeklagte selbst den zum Schutz seines persönlichen Lebensbereichs ergangenen Beschluss beantragt hat, brauchte der Senat deshalb nicht zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss willkürlich erlassen wurde, werden von der Revision nicht aufgezeigt (vgl. auch BGHR GVG § 171b Dauer 5 m. w. Nachw.).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Rissing-van Saan | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |