Aufhebung des Strafausspruchs bei unzureichender Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 617/96
- Datum
- 29.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Tatgericht die Frage des minder schweren Falls nach § 213 StGB nicht hinreichend erörtert und begründet hat.
Bei Vorliegen typisierter mildernder Umstände (z. B. Versuch, erheblich verminderte Schuldfähigkeit) hat das Tatgericht in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese eine Annahme des minder schweren Falls rechtfertigen.
Die bloße Mitteilung, von den Milderungsmöglichkeiten des § 49 Abs. 1 StGB werde Gebrauch gemacht, genügt nicht, um zu belegen, dass diese Gründe bei der Entscheidung nach § 213 StGB berücksichtigt wurden.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Würdigung nicht in der Sache ersetzen; ist die Begründung jedoch unzureichend, hat es den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 12. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 617/96 vom 29. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███████, geboren am ███████ 1967 in ███ ███, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch muss der Strafausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts aufgehoben werden (§ 349 Abs. 4 StPO), weil das Landgericht die Frage des minder schweren Falls nach § 213 2. Alt. StGB nicht umfassend geprüft hat. Nach Sachlage hatte es in den Urteilsgründen die Frage erörtern müssen, ob das Zusammentreffen der „vertypften“ Schuldmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags rechtfertigt (vgl. u. a. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall – Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7). Die Umstände des Falls lassen eine solche Wertung nicht als so fernliegend erscheinen, dass auf eine solche Erörterung hätte verzichtet werden können. Auch reicht die vorangestellte Mitteilung, dass von der doppelten Strafmilderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 1 StGB wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit Gebrauch gemacht werde, bei den weitgehend pauschalen Erwägungen zu § 213 2. Alt. StGB nicht aus, um dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass die vertypten Milderungsgründe bei der Bewertung nach § 213 2. Alt. StGB berücksichtigt worden sind. Zwar können die Umstände, dass der Versuch wegen der Lebensgefährlichkeit der beigebrachten Verletzungen der Tatvollendung nahe kam, dass das Tatopfer, die Freundin des Angeklagten, von ihm, wie er wusste, schwanger war und dass er wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft ist, dazu führen, die Annahme eines minder schweren Falls trotz der beiden vertypten Milderungsgründe zu verneinen. Solche Erwägungen zur ergänzenden Rechtfertigung der tatrichterlichen Entscheidung anzustellen, ist jedoch nicht Sache des Revisionsgerichts. Die Würdigung dieser Gesichtspunkte muss vielmehr dem neuen Tatrichter vorbehalten werden.
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