BGH: Verfahrensbeschränkung nach §154a StPO; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 617/95
- Datum
- 21.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschränkung des Revisionsverfahrens nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatvorwürfe ist zulässig, wenn die Nachprüfung der übrigen Gegenstände keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Strafausspruch bleibt von einer Beschränkung der Revisionsprüfung unberührt, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass die verbleibenden Verurteilungen zu einer geringeren Einzelstrafe geführt hätten.
Bei der Strafzumessung können Umstände, die auf eine schwerere Vorwerfbarkeit (z. B. die Zerstörung eines Kommunikationsgeräts zur Verhinderung eines Hilferufs) hinweisen, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden, auch wenn ein spezifischer Tatbestand entfällt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Verurteilte die Kosten des Revisionsverfahrens und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 18. September 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 617/95 vom 21. Februar 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] Thomas O. [REDACTED::<3>] 1964 in Ho. wegen Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1996 einstimmig
Tenor
1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe (Vorfall vom 29. Januar 1995) wird das Verfahren auf den Vorwurf der Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. September 1995 wird mit der Maßgabe, dass im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Störung von Fernmeldeanlagen entfällt und der Angeklagte insoweit nur wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, mit Hausfriedensbruch und mit Sachbeschädigung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Ahndung des Geschehens vom 29. Januar 1995 nur nach den verbleibenden Strafvorschriften zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre, zumal die Zerstörung des Telefonapparates der Geschädigten zur Verhinderung eines Hilferufes ungeachtet der Voraussetzungen des § 317 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Blauth | Zschockelt | Miebach | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |