Revision verworfen; Schuldspruchänderung: §260 statt §260a StGB bei Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 616/95
- Datum
- 17.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Ist eine Tat vor dem Inkrafttreten einer späteren Strafvorschrift begangen worden, ist die auf den Tatzeitpunkt anwendbare ältere Norm heranzuziehen.
Das Revisionsgericht darf die rechtliche Tatqualifikation berichtigen, wenn die Urteilsgründe ein offensichtliches Versehen des Tatrichters erkennen lassen.
Eine berichtigte rechtliche Einordnung erfordert nicht zwangsläufig eine Änderung der Einzelstrafe, sofern die verhängte Strafe auch nach richtiger Norm im zulässigen Strafrahmen liegt und keine Unverhältnismäßigkeit besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 7. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 616/95 vom 17. Mai 1996 in der Strafsache gegen
1. Francesco ███, geboren am ███ 1942 in ██ █████████ (Italien),
2. Klaus Werner █████████, geboren am ███ 1948 in █████████,
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. April 1995 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a) der Angeklagte Francesco ███ der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in vier Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwölf Fällen schuldig ist und
b) der Angeklagte Klaus Werner █████████ der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in fünf Fällen und der gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die erste Tat (UA S. 23) ist vor Inkrafttreten des OrgKG, durch den § 260a StGB in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, begangen worden (vgl. auch UA S. 198). Folglich ist § 260 StGB anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Es handelt sich ersichtlich nur bezüglich des Schuldspruchs um ein Versehen des Tatrichters (vgl. UA S. 203). Die erkannte Einzelstrafe kann m. E. bestehen bleiben. Der Tatrichter ist – dies lassen die Urteilsgründe deutlich erkennen (UA S. 206, 207) – nicht vom Strafrahmen des § 260 StGB, sondern von dem des § 260a StGB ausgegangen. Die Höhe der im Fall 1 erkannten Strafe ist in keinem anderen Fall unterschritten worden; in den Fällen 9, 31, 32 und 33, in denen § 260a StGB verwirklicht ist, sind die höchsten Einzelstrafen verhängt worden.“
Dem tritt der Senat bei.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Pfister | |||
| Kutzer | Wahl |