Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Mord und erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 616/93
Datum
11.02.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen mehrerer Angeklagter gegen das Urteil des LG Wuppertal wegen Mordes, erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und schwerem Raub. Streitgegenstand war, ob §239a Abs.3 StGB den Tod des Opfers während eines erpresserischen Menschenraubs erfasst. Der Senat bestätigt dies, weil die Täter die Tötung von Anfang an als mögliche unausweichliche Konsequenz billigend in Kauf nahmen und das Sich‑Bemächtigen des Opfers über bloße Nötigung hinauswirkte. Eine zugleich verwirklichte Freiheitsberaubung mit Todesfolge tritt subsidiär zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§239a StGB) ist erfüllt, wenn das Sich‑Bemächtigen des Opfers eine über die Nötigungshandlung der räuberischen Erpressung hinausgehende Wirkung entfaltet.

2

Erfasst §239a Abs.3 StGB den Todeserfolg, kann auch eine vorsätzliche Tötung, die während der Ausführung des erpresserischen Menschenraubs verwirklicht wird, dem Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge zugerechnet werden.

3

Voraussetzung für die Zurechnung des Todeserfolgs zu §239a Abs.3 StGB ist ein spezifischer Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todesfolge, der etwa durch eine von Anfang an vorhandene Tatgeneigtheit zur Tötung vermittelt wird.

4

Eine gleichzeitig verwirklichte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§239 Abs.3 StGB) tritt hinter §239a Abs.3 StGB zurück (Subsidiarität), wenn letzterer den Todeserfolg erfasst.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 11. Februar 1994 in der Strafsache gegen

██ aus ██████████████████████, Birol O., geboren am ███ 1960 in ███ (Türkei),

████, Nihat ██████, geboren am ███ 1966 in ██████ (Türkei),

████, Rifat █████, geboren am ███ 1949 in █████ (Türkei),

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Februar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Mai 1993 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und mit schwerem Raub sowie mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind. Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Annahme von erpresserischem Menschenraub gemäß § 239a StGB steht die vom 1. Strafsenat in BGHSt 39, 36 (= NStZ 1993, 237) geäußerte Rechtsauffassung nicht entgegen, da nach den Feststellungen das Sich-Bemächtigen des Tatopfers eine über die Nötigungshandlung der räuberischen Erpressung hinausgehende Wirkung entfaltet hat.

2. Da die Angeklagten von vorneherein in ihrem Tatplan die Tötung des Opfers wegen der Gefahr, erkannt worden zu sein, als mögliche „unausweichliche Konsequenz“ erkannten, der Angeklagte ██████ sich vor der Tat zur Durchführung der Tötung bereit erklärte (UA S. 39/40) und die Angeklagten das Tatopfer sodann im Rahmen der Begehung des erpresserischen Menschenraubs auch töteten, ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge gemäß § 239a Abs. 3 StGB erfüllt. Der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg wird durch die von Anfang an vorliegende Tatgeneigtheit der Angeklagten im Hinblick auf die Tötung des Opfers während der Tatausführung vermittelt (BGHSt 33, 322). Die vorsätzliche Tötung des Opfers wird von § 239a Abs. 3 StGB erfasst (vgl. BGHSt 39, 100 = NStZ 1993, 338).

Die gleichzeitig verwirklichte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB) tritt hinter § 239a Abs. 3 StGB infolge Subsidiarität zurück.

Die Schuldspruchänderung hat auf den Strafausspruch keinen Einfluss. Der Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

BlauthRufMiebach
ZschockeltWinkler