Revision wegen unzureichender Feststellungen zum schweren Diebstahl (§ 243 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 61/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen die konkreten Handlungen, die das Tatbestandsmerkmal 'Einbruch' oder 'Hinsteigen' erfüllen, im Urteil hinreichend bestimmt dargestellt werden; bloße, pauschale Bezeichnungen wie 'Eindringen' genügen nicht.
Bei Mittäterschaft hat das Urteil zu den einzelnen Beschuldigten darzulegen, durch welche konkreten Handlungen jeder von ihnen oder einer von ihnen Zugang zu den weggenommenen Sachen verschafft hat; fehlende Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung der Verurteilung.
Die inneren Tatbestandselemente (z. B. Vorsatz oder besondere innere Merkmale) sind bei der rechtlichen Würdigung ausdrücklich zu prüfen und zu begründen; allgemeine oder unbestimmte Feststellungen ersetzen dies nicht.
Werden unselbständige Einzeltaten zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst, kann die Aufhebung der Feststellungen für eine Einzeltat beim Mitangeklagten unterbleiben, wenn die übrigen Taten die rechtliche Bewertung (Erschwerungsgrund und Strafmaß) tragen; § 357 StPO ist dabei zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 18. Juni 1955
Rubrum
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eduard Otto ██ aus █████, geboren am ██ █████, wegen Diebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956 unter Mitwirkung der Richter Senatspräsident Claviez, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, des Bundesanwalts ██ in der Verhandlung, des Oberstaatsanwalts ████ bei der Verkündung, ██████████ ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Juni 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in Rückfall zu einer Strafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
Mit einer Verfahrensrüge beanstandet er die Bejahung des Erschwerungsgrundes nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Mittäter vereinbart, auf dem Lagerplatz der Firma [REDACTED] gemeinsam in der Nacht vom 19. auf den 20. April 1954 Aluminium und Kupfer aus einer Baracke zu stehlen, aus der einige Tage vorher mittels Einbruchs und Hinsteigens Metalle entwendet worden waren. Darüber, wie der Angeklagte und sein Genosse ihre Tat im Einzelnen ausgeführt haben, enthält das Urteil nichts. Nur bei der rechtlichen Würdigung ist bemerkt, der Mittäter sei in die Lagerbaracke eingedrungen und habe dort Metalle beiseitegeschafft.
Damit ist nur der Tatbestand des einfachen, nicht aber der des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB genügend gekennzeichnet. Mit dem ganz allgemeinen und rechtlich farblosen Wort „Eindringen“ ist weder das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs noch des Hinsteigens mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Auch der Urteilszusammenhang ergibt nicht, ob der vom Angeklagten begangene Diebstahl in derselben Weise stattgefunden hat wie die früheren, an denen er nicht beteiligt war.
Auf Grund des bisher dargelegten Sachverhalts ist die Annahme eines schweren Diebstahls nicht gerechtfertigt. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter zu klären haben, durch welche Handlungen der Angeklagte und sein Mittäter oder einer von ihnen Zugang zu den weggenommenen Sachen verschafft haben. Auch zur inneren Tatseite wird er Stellung zu nehmen haben.
In der angefochtenen Entscheidung ist der Mittäter K. mitabgeurteilt worden; gleichwohl kann von einer Urteilsaufhebung zu seinen Gunsten gemäß § 357 StPO abgesehen werden. Denn bei ihm ist die Tat, wegen deren er verurteilt worden ist, als unselbständige Einzelhandlung mit zwei weiteren unselbständigen Handlungen zu einer fortgesetzten schweren Diebstahlstat zusammengefasst worden. Die Erschwerungsgründe des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind hinsichtlich der zwei weiteren Einzelfälle einwandfrei gegeben, so dass sich die rechtliche Beurteilung der Gesamtstat nicht ändert. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass das Strafmaß von sechs Monaten Gefängnis beeinflusst wird durch den Wegfall des Erschwerungsgrundes in dem Einzelfall, an dem der Angeklagte beteiligt war.
| Busch | Maas | ||
| Glenzmann |