Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung wegen unzureichender Aufklärung und unsicherer Täterfeststellung bei Autostraßenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 61/55
Datum
13.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hanau hatten teilweise Erfolg: Der BGH berichtigte und hob einzelne Schuldsprüche auf und setzte den Strafausspruch außer Vollzug. Grundlage waren erhebliche Aufklärungsdefizite (u.a. Nichtvernehmung eines ersichtlichen Zeugen) und widersprüchliche tatsächliche Feststellungen zur Täterzuordnung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Aufklärungs- und Ermittlungspflicht umfasst bei erheblichen Zweifeln am Tatablauf die zumutbare Suche nach und Vernehmung ersichtlicher Zeugen; unterbleibt dies, ist der Schuldspruch aufzuheben.

2

Ein Schuldspruch gegen mehrere Beteiligte ist nicht tragfähig, wenn das Urteil selbst offen lässt, wer die tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat; es bedarf eindeutiger tatsächlicher Feststellungen zur Täterzuordnung.

3

Die Aufklärungsrüge ist begründet, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Tatgericht trotz Anhaltspunkten für Zweifel an der Aussagefähigkeit eines Zeugen nicht die zur Beurteilung erforderlichen weiteren Feststellungen oder Beweiserhebungen getroffen hat.

4

Für die Verurteilung wegen Raubes mit einer Waffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erforderlich, dass festgestellt wird, der Angeklagte habe die Waffe bei der Tat benutzt oder habe von dem Mitführen der Waffe durch den Tatgenossen zur Benutzung bei der Tat gewusst.

5

Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Verurteilung die Strafzumessung in anderen, ansonsten zutreffend beurteilten Fällen beeinflusst hat, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 13. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den ██████████ ██████ ██ ██ aus ████ in ██, Alien, zur Zeit in █████████████████, den Mietwagenunternehmer ███████ ██, 2. ████, geboren am ███████ ██ ██████, ████, zur Zeit in █████████████████, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Dr. Jagusch Bundesrichter, Maas Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter, Wirtzfeld als beisitzende ████████, Bundesanwalt als █████████, ███ ███████████████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. Oktober 1954

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten - im Fall II 2 wegen Verabredung eines schweren Diebstahls und - im Fall II 3 wegen Verabredung eines Raubes verurteilt sind;

2. im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II 4 wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt worden sind;

3. im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind verurteilt:

1. ███ █████ wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, wegen Verbrechensverabredung in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren;

2. ███ █████ wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Verbrechensverabredung in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren.

Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft angerechnet worden; weiter sind ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ist auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden.

Dem Angeklagten ███ ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für fünf Jahre entzogen worden.

Die Revision des Angeklagten ███, die dieser selbst unbeschränkt in § ███████ Absatz seiner Revisionsschrift eingelegt hat, wendet er sich zwar nur gegen die Verurteilung wegen Autostraßenraubs. Aus dem dritten Absatz ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Senats, dass der Beschwerdeführer den Umfang der Durchführung der Revision seinem Verteidiger überlassen will. Ein Teilverzicht auf die Revision in den übrigen Fällen kann daher nicht angenommen werden.

Die Revision ist dann von dem Verteidiger des ████, der keine Vollmacht hierzu hatte, auf die Verurteilung in den Fällen II 2, 3, 4 und III 3, 4 beschränkt worden. In den anderen Fällen greift der Verteidiger nur den Strafausspruch an. Diese Beschränkung ist zwar unwirksam; die Revision ist aber in den Fällen, in denen sie sich nur gegen den Strafausspruch wendet, zum Schuldspruch nicht begründet worden und daher insoweit unzulässig (§ 344 StPO).

Die Revision des Angeklagten ██ richtet sich gegen seine Verurteilung in allen Fällen mit Ausnahme des Falles II 1.

Die Revisionen beider Angeklagten haben teilweise Erfolg.

Was die von beiden Beschwerdeführern gemeinsam begangenen Straftaten anlangt, ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs, soweit dieser in zulässiger Weise angefochten ist, folgendes:

1. In den Diebstahlsfällen II 1, 5 und 6 des Urteils zeigt der allein von ███ angefochtene Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Die Revision hat insoweit außer der allgemeinen Sachrüge auch nichts vorgebracht. Die Begründung der Mittäterschaft ist knapp, aber unter den aus dem Urteil ersichtlichen Umständen noch ausreichend.

2. Auch die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Verabredung eines Einbruch- oder Einstiegsdiebstahls in die Raiffeisenkasse in ██ (Fall II 2 des Urteils) lässt keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Das Vorbringen der Revision des Angeklagten ███ stellt sich lediglich als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der nach den getroffenen Feststellungen annehmen konnte, dass die Tat so, wie die Angeklagten sie sich gedacht hatten, nicht durchführbar war, so dass eine freiwillige Aufgabe des Tatplans nicht vorlag.

Gegen die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Verabredung eines schweren Diebstahls bestehen somit keine Bedenken. Das verabredete Verbrechen muss jedoch in den Urteilsspruch aufgenommen werden; der Senat konnte dies selbst nachholen.

3. Die Verurteilung wegen Verabredung eines Raubes in ██ (Fall II 3 des Urteils) ist hinsichtlich des Angeklagten ███ rechtskräftig. Ihre Nachprüfung auf Grund der Revision des Angeklagten ██ █████ ergibt keinen Rechtsfehler. Seine Revision erhebt auch hier wieder nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Auch hier bedarf der Schuldspruch jedoch der Richtigstellung durch Angabe des verabredeten Verbrechens, die der Senat selbst vornehmen konnte.

Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub an einem amerikanischen Soldaten (Fall II 4).

a) Hinsichtlich des Angeklagten ███ muss das Urteil hier schon auf die von ihm erhobene Aufklärungsrüge aufgehoben werden. Bei der Schwere des gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurfs hätte das Landgericht jedenfalls versuchen müssen, den überfallenen Amerikaner zu ermitteln, um ihn als Zeugen zu vernehmen. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme kein klares Bild vom tatsächlichen Geschehensablauf gewinnen konnte. Ob auch die Vernehmung des Taxifahrers, der nach dem Vortrag der Revision Zeuge des Überfalls gewesen sein soll, sich dem Gericht aufdrängen musste, kann dahingestellt bleiben. Weder aus dem Urteil noch aus den Akten ergibt sich eine derartige Einlassung eines der Angeklagten. Das Landgericht wird jedoch in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, diesem Vorbringen nachzugehen.

b) Das Urteil muss aber in diesem Punkt auch auf die Sachrüge aufgehoben werden. Die Feststellung, dass beide Angeklagten den Betrunkenen aus dem Wagen gezerrt und am Waldrand abgesetzt hätten, steht nämlich in Widerspruch zu der Äußerung des Richters bei der Beweiswürdigung, dass sich der tatsächliche Vorgang am Tatort nicht völlig klären und dass sich nicht feststellen lasse, wer von den beiden Angeklagten nach dem Abbiegen von der Landstraße die einzelnen Handlungen ausgeführt habe (Bl. 16/17 Nr. 4 der Akten). Unter diesen Umständen kann der Schuldspruch gegen beide Beschwerdeführer mangels eindeutiger tatsächlicher Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.

Soweit der Angeklagte ███ seine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen angefochten hat, die er zusammen mit einem nicht ermittelten Mittäter verübt hat, hat die Nachprüfung des Schuldspruchs im Ergebnis keinen Rechtsfehler zutage gefördert.

1. Zu dem Diebstahlsfall III 4 bedarf es keiner näheren Darlegung. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

2. In dem Fall III 3 beruht die Verurteilung des Angeklagten ██ ██████ wegen schweren Raubes im Wesentlichen auf der Zeugenaussage des Überfallenen, des 73-jährigen, zur Tatzeit ziemlich angetrunkenen Invaliden ███, obwohl dieser durch den Überfall völlig ernüchtert worden ist, und hält seine Aussagen deshalb für zuverlässig.

Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint, das Landgericht hätte durch Vernehmung der Personen, die ███ nach der Tat gesehen und gesprochen hatten, den Grad seiner Trunkenheit feststellen müssen; erst dann hätte sich beurteilen lassen, ob ███ ██ der Lage war, zuverlässige Angaben über den Tathergang zu machen. Die weiteren Ausführungen der Revision über die Mitteilung von der Tat an Helga ████ sind neues tatsächliches Vorbringen und kommen daher hier nicht in Betracht.

Die Aufklärungsrüge hat Erfolg. Trotz des Umstandes, dass der Zeuge ███ ██████ angetrunken gewesen und erst durch den Überfall ernüchtert worden zu sein behauptet, musste sich dem Tatrichter eine weitere Beweiserhebung über den Grad der Trunkenheit des Zeugen nicht aufdrängen, da er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass der Zeuge in der Lage war, zuverlässige Angaben über den Tathergang zu machen. Es kam hinzu, dass die Aussagen des Zeugen mit den Angaben übereinstimmen, die er unmittelbar nach dem Überfall gemacht hat.

Sachlich-rechtlich ist die Verurteilung des Angeklagten ██ ██████████ insoweit rechtlich nicht bedenkenfrei, als die Strafkammer ihn wegen Raubes mit Waffen verurteilt, aber nicht festgestellt hat, dass ██ ████████ das feststehende Messer bei der Tat benutzt oder von dem Mitführen des Messers durch seinen Tatgenossen zur Benutzung bei der Tat unterrichtet war. Nur dann wäre aber eine Verurteilung des Angeklagten aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerechtfertigt. Da eine weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht nicht möglich ist, kann der Senat von sich aus anordnen, dass die Verurteilung aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Wegfall kommt. Einer Berichtigung des Urteilsspruchs bedarf es jedoch nicht, da der Angeklagte nur wegen „schweren Raubes“ bestraft ist; diese rechtliche Würdigung trifft aber schon deshalb zu, weil die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Straßenraub) fehlerfrei festgestellt sind.

Die Revisionen beider Angeklagten haben auch Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten.

Nach den bisherigen Feststellungen lassen zwar sowohl die Versagung mildernder Umstände bei beiden Angeklagten wie auch die Strafzumessung im Übrigen keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Verurteilung wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall II 4) den Strafaussprach in den übrigen Fällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen geblieben ist. Die geänderte rechtliche Beurteilung im Fall II 2 wird in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen sein.

Die Aufhebung der Gesamtstrafe ergreift bei dem Angeklagten █████████ die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 76 StGB).

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