BGH: Amtsunterschlagung erfordert Alleingewahrsam; Fortsetzung nur bei Tatbestandsidentität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 614/52
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Amtsunterschlagung setzt voraus, dass der Täter eine fremde Sache, die sich in seinem Alleingewahrsam befindet, sich oder einem Dritten zueignet; eine bloße unbefugte Verfügung ohne eigenen Vorteil genügt nicht.
Eine Zueignung kann auch darin liegen, dass der Täter eine Sache einem Dritten überlässt, sofern er dadurch den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem Vermögen einverleibt, etwa durch Erlangung eines eigenen Rückzahlungsanspruchs.
Die fortgesetzte Straftat setzt die gleichartige Verwirklichung desselben Tatbestands und damit die Verletzung desselben Strafgesetzes voraus; die Zusammenfassung unterschiedlicher Delikte zu einer Fortsetzungstat ist unzulässig.
Fehlen tragfähige Feststellungen dazu, ob der Täter Alleingewahrsam oder nur Mitgewahrsam an den betroffenen Gegenständen hatte, kann eine Verurteilung wegen (Amts-)Unterschlagung keinen Bestand haben.
Wird der Vermögensschaden bereits durch Untreue (und ggf. tateinheitlichen Betrug) bewirkt, kann eine nachfolgende Verwertung der erlangten Gegenstände als straflose Nachtat zu beurteilen sein, sofern kein weiterer Schaden entsteht und kein weiteres Rechtsgut verletzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 10. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████
1. die Hausfrau ████████ ███ ██ ███ ███ █████ ███ aus █████
2. den ██████████████ Karl ███ ███ geboren am ███ ██ wegen Hehlerei u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Busch Bundesrichter Prof. Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Maaß als beisitzende Richter, ████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 26. November 1953
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten █████ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. Mai 1952, soweit sie wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilt ist, mit den Feststellungen, ferner im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird 2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte ██ ██ ███ wegen Untreue sowie wegen einfacher und wegen schwerer Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis „abzüglich Vorhaft“ verurteilt.
Gegen den Angeklagten ███████ hat das Landgericht wegen Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzter der Mitangeklagten ██ █████ und ████████ (§ 357 StGB) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Hehlerei, auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis „abzüglich Vorhaft“ erkannt.
Die Rechtsmittel beider Angeklagter, von jedem auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützt, haben Erfolg.
I. Die Revision der Angeklagten █████ ███:
Vom 1. Juli 1947 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Stadt ██ am 30. April 1951 war die Angeklagte █████ ███ Leiterin eines städtischen Altersheims. In dieser Stellung beging sie die Verfehlungen, wegen deren sie verurteilt worden ist.
a) Was das Landgericht über ihre Anstellung und Verpflichtung durch einen „Beauftragten“ der Stadt ███ festgestellt hat, genügt, um die Anwendung des § 359 StGB zu rechtfertigen. Sie war zwar niemals Beamtin im staatsrechtlichen Sinne, aber von einer nach dem Landesrecht zuständigen Stelle durch öffentlich-rechtlichen Akt in einen Wirkungskreis berufen worden, dessen Aufgaben aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten. Daß es sich bei der Leitung eines städtischen Altersheims um Dienstverrichtungen handelt, die den Gemeinden im Rahmen ihrer aus der Staatsgewalt abgeleiteten Fürsorge für kranke und alte Bürger obliegen, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Revision der Angeklagten █████ ███ greift die Anwendung des § 359 StGB auch nicht an; aber die Revision des Angeklagten ███████ bemängelt in diesem Zusammenhang, es sei nicht näher festgestellt, ob ihre Bestellung als Heimleiterin in einer öffentlich-rechtlich wirksamen Weise stattgefunden habe.
Es ist zwar richtig, daß in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 74, 106) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 119) betont worden ist, der Tatrichter habe die rechtlichen Grundlagen der Anstellung und dabei in erster Linie die Zuständigkeit der ernennenden Behörde näher darzulegen. Im Gegensatz zu den in den angeführten Entscheidungen erörterten Fällen ist aber nach den vom Landgericht dargelegten Umständen nicht zweifelhaft, daß die öffentlich-rechtliche Anstellung der Angeklagten █████ ███ in Ordnung war. Hierfür spricht schon die Dauer ihrer Tätigkeit als Heimleiterin, ferner, daß sie bei ihrer Anstellung von einem Beauftragten der Stadt ███ durch Handschlag verpflichtet wurde. Bei dieser Gelegenheit wurde ihr auch mitgeteilt, daß sie künftig die Eigenschaften eines Beamten im strafrechtlichen Sinne besitze.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem pflichtwidrigen Erlaß des Verpflegungssatzes, das sie für die Stadtverwaltung von ihrem Hausmeister einzuziehen hatte, ein Vergehen der Untreue (§ 266 StGB) gefunden. Zu diesem Punkt hat auch die Beschwerdeführerin im Einzelnen nichts vorgebracht.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Verurteilung wegen einfacher Amtsunterschlagung nach § 350 StGB nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielten die Insassen der städtischen Altersheime, denen Renten zu zahlen waren, die Beträge, die ihnen nach Abzug der von der Stadt ██ ███████████████ Verpflegungssätze zustanden, durch Vermittlung des städtischen Rechnungsamtes. Dieses Altersheim überwies die um die Verpflegungssätze gekürzten Rentenbeträge an die übrigen Altersheime, die die Verteilung an die empfangsberechtigten Rentenbezieher ihres Heims vorzunehmen hatten. Unter den Insassen des von der Angeklagten geleiteten Heims war die Witwe ██████. Diese hat seit der Währungsreform nur einen geringen Teil der ihr gebührenden Rentenbeträge erhalten, den Rest hat die Angeklagte als Heimleiterin für sich zurückbehalten. Auf diese Weise hat die Angeklagte nach und nach 1 500 DM in die Hand bekommen, die sie als Darlehen ausgab.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte die für Frau ██████ bestimmten Gelder in ihrer Eigenschaft als Heimleiterin erhalten hat. Die Annahme und Weitergabe des Geldes fiel in ihren Pflichtenkreis. Deshalb empfing sie das Geld selbst dann in amtlicher Eigenschaft, wenn sie schon mit der Annahme die Absicht der Unterschlagung verband (RGSt 54, 228). In der vom Landgericht dargelegten Verwendung der Gelder liegt auch deren rechtswidrige Zueignung durch die Angeklagte.
Die Revision will das nicht gelten lassen und darin lediglich eine „Befugnisüberschreitung“ der Angeklagten erblicken. Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrfach entschieden hat, kann die Zueignung einer Sache auch dadurch erfolgen, daß der Täter sie einem Dritten überläßt, sofern er dadurch ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt. Hier hat die Angeklagte durch die Weitergabe des Geldes den Bestand ihres eigenen Vermögens zu ihrem Vorteil verändert, weil sie durch die Gewährung des Darlehens selbst einen Anspruch gegen den Darlehensempfänger auf Rückzahlung erwarb. Dadurch nutzte sie den wirtschaftlichen Wert des unterschlagenen Geldes für sich aus (RGSt 67, 334; BGHSt 4, 236 [238]).
d) Dagegen führen die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung insoweit zur Aufhebung des Urteils. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht drei Gruppen von Unterschlagungsfällen erörtert:
aa) Nachdem sich die Angeklagte mit ihrem jetzigen Ehemann im Januar 1950 verlobt hatte, ließ sie die Wäsche ihres Bräutigams und seiner Tochter zusammen mit der Wäsche der Heiminsassen in der Wäscherei des Altersheims waschen. Dabei wurden die Waschmittel des Heims verwendet.
bb) In den ersten Monaten des Jahres 1951 verschaffte die Angeklagte ihrem Verlobten aus den Beständen des Heims ca. 13 Zentner Kohlen. Zweimal schickte sie den Hausmeister des Heims mit einigen Säcken, die die Brennstoffe enthielten, zur Gastwirtschaft ihres Bräutigams, in zwei weiteren Fällen ließ dieser die Kohlen durch einen Bekannten vom Heim abholen, nachdem die Angeklagte die Brennstoffe dort bereitgestellt hatte.
cc) Von Ende 1947 bis April 1951 bewirtete die Angeklagte regelmäßig den Mitangeklagten ██████, vielfach auch dessen Angehörige, in dem von ihr geleiteten Altersheim. Dabei ließ sie ihm Lebensmittel aus den Heimvorräten, wie Brot, Wurst, Fleisch und Zucker, zukommen. Außerdem setzte sie ihm Genußmittel vor, wie Wein, Kaffee, Pralinen, feines Gebäck, Rauchwaren und Spirituosen. Diese Genußmittel kaufte sie in zwei Geschäften ein, die das Heim im übrigen mit Dauerbackwaren und Lebensmitteln belieferten. Während sie berechtigt war, die letztgenannten Waren zur Versorgung der Heiminsassen einzukaufen, durfte sie Genußmittel in jedem Sinn nur dann erwerben, wenn sie dazu im Einzelfall eine Genehmigung ihrer Vorgesetzten erhalten hatte. Ohne eine solche Erlaubnis verschaffte sie sich bis zum Jahre 1951 laufend solche Genußmittel, indem sie die beiden Geschäfte unter Hinweis auf ihre beschränkte Einkaufsberechtigung veranlaßte, der Stadt ██ an Stelle der Genußmittel im gleichen Betrage Lebensmittel zu berechnen, zu deren Einkauf sie ermächtigt war. Diese unrichtigen Rechnungen versah sie mit ihrem Bestätigungsvermerk und leitete sie dann an die Stadtkasse weiter, die die Lieferanten bezahlte. Um diese unberechtigte Verwendung von Lebens- und Genußmitteln zu verdecken, füllte die Angeklagte auch zeitweilig die Küchenanforderungszettel unrichtig aus und trug im Lagerbuch den täglichen Bedarf mit falschen Mengen ein.
Das Landgericht hat in den unter aa) und bb) beschriebenen Handlungen die Merkmale der einfachen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) gefunden, das unter cc) erörterte Verhalten als schwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) gewertet. Es hat angenommen, daß alle unter aa) bis cc) genannten Straftaten im Fortsetzungzusammenhang stehen; demgemäß hat es die Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung verurteilt.
Hiergegen sprechen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
Zu aa): Nicht zu billigen ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Angeklagte durch die Gestattung der Reinigung der Wäsche ihres Bräutigams und seiner Tochter eine Amtsunterschlagung beging. Zum Tatbestand der Amtsunterschlagung gehört ebenso wie zum Tatbestand der einfachen Unterschlagung (§ 246 StGB), daß der Täter sich eine in seinem Alleingewahrsam befindliche, ihm nicht gehörende Sache zueignet. Das kann auch dadurch geschehen, daß der Täter zum Nutzen eines anderen über eine fremde Sache unentgeltlich verfügt. Notwendig ist jedoch, daß der Verfügende davon irgendeinen eigenen Nutzen oder Vorteil hat (RGSt 67, 334 [335]; BGHSt 4, 236 [238]). Die eigenmächtige Verfügung allein stellt keine Zueignung dar.
Dem bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, daß sich die Angeklagte fremde Waschmittel dadurch zugeeignet, d. h. ihrem eigenen Vermögen dadurch einverleibt hat, daß sie zusammen mit der Wäsche von Heiminsassen auch fremde Wäschestücke hat waschen lassen. Wenn dadurch kein größerer Aufwand an Seife erforderlich war, so läge eine strafbare Handlung nicht vor. Wäre ein Mehraufwand nötig geworden, so könnte Untreue gegeben sein. Deren Annahme würde aber eine einwandfreie Feststellung des Mehrverbrauchs an Waschmitteln und das Bewußtsein der Angeklagten davon voraussetzen. Hierüber fehlen nähere Feststellungen.
Zu bb): Auch die Überlassung von Kohlen aus den Beständen des Heims an ███ ist rechtlich als Untreue zu werten. Ob daneben noch eine tateinheitlich zusammentreffende Unterschlagung in Betracht kommt, ist aus den Feststellungen nicht klar ersichtlich. Wesentlich ist, ob die Angeklagte ████████ Alleingewahrsam an den Kohlen hatte oder nur Mitgewahrsam mit einem anderen, z. B. dem Hauptheimleiter ██████ oder dem Mitangeklagten ███████. Da diese Frage nicht genügend geklärt ist, kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.
Zu cc): Rechtliche Bedenken bestehen auch, soweit die Angeklagte nach der Auffassung des Tatrichters durch die unerlaubte Zuwendung von Lebens- und Genußmitteln den Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung verwirklicht haben soll. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß weder für die Versorgung der Heiminsassen noch für die Verpflegung der im Heim beschäftigten Angestellten Genußmittel wie Wein, Kaffee, Spirituosen, feines Gebäck, Pralinen, Rauchwaren gekauft und vorrätig gehalten werden durften. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Angeklagte die Genußmittel von den beiden Lebensmittellieferanten des Heims nur zu dem Zweck beschafft hat, um sie dem Mitangeklagten ██████, seinen Angehörigen und einigen anderen Personen vorsetzen oder überlassen zu können. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, daß die Angeklagte schon mit der Beschaffung dieser Genußmittel, also mit der Erlangung des Gewahrsams, den auf die Zueignung dieser Dinge gerichteten Willen verwirklichte. Der Unrechtsgehalt ihrer Handlungsweise tritt also nicht erst mit der Verwendung dieser Waren, sondern schon mit ihrem Erwerb in Erscheinung. Schon durch den verbotenen Erwerb der Genußmittel hat sich die Angeklagte möglicherweise einer Untreue (§ 266 StGB) in der Form des Treubruchtatbestandes schuldig gemacht. Die erwähnten Anweisungen über den Ankauf der Lebensmittel ergeben, daß die Angeklagte in ihrer Stellung als Heimleiterin den behördlichen Auftrag hatte, die Vermögensinteressen der Stadt ██████ wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung handelte sie zuwider, wenn sie im Zusammenwirken mit den Lieferanten ihre Arbeitgeberin der Gefahr aussetzte, solche Rechnungen zu bezahlen, die auf einfache Lebensmittel des täglichen Heimbedarfs lauteten, in Wirklichkeit aber die Bezahlung der genannten Genußmittel durch die Stadtkasse herbeiführen sollten. Durch die Vorlage der auf den ersten Blick ordnungsmäßig ausgestellten und von der Angeklagten geprüften Rechnungen wurde das Vermögen der Stadt ██████ gefährdet, weil die zuständigen Beamten annahmen, in diesem Ausmaß ordnungsmäßig begründete Verpflichtungen erfüllen zu müssen. Diese Gefährdung ist als Vermögensbeschädigung anzusehen. Der Umstand, daß der Stadt ██████ aus dem sittenwidrigen Zusammenwirken der Angeklagten mit ihren beiden Lieferanten Schadensersatzansprüche erwuchsen, beseitigt den Vermögensschaden nicht.
Durch die so bewirkte Bezahlung der auf diesem Wege erlangten Genußmittel durch die Stadtkasse könnte die Angeklagte in Tateinheit mit Untreue Betrug begangen haben. Durch die Vorlage der Rechnungen, deren sachliche Richtigkeit die Angeklagte bestätigte, wurden die zuständigen Beamten der Stadtkasse über die Verpflichtung zur Bezahlung der Rechnungsbeträge getäuscht und veranlaßt, die entsprechenden Gelder anzuweisen. Auf diese Weise wurde der durch die Untreue herbeigeführte Vermögensschaden weiter vertieft.
Bei einer Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug ist die nachfolgende Verwertung der Genußmittel durch die Angeklagte als straflose Nachtat anzusehen. Der bereits durch die Untreue angerichtete Vermögensschaden wird weder durch die Unterschlagung vergrößert noch wird dadurch ein weiteres Rechtsgut verletzt (BGHSt 3, 73 [77]). Dieser Gesichtspunkt gilt auch, soweit die Unterschlagung den Tatbestand des § 351 StGB erfüllt.
Anders liegt die Sache, soweit die Angeklagte ihren Vorgesetzten, den Mitangeklagten ██████ und dessen Angehörige und Bekannte von 1947 bis 1951 mit solchen Genußmitteln (Brot, Kartoffeln, Fleisch, Zucker) bedachte, die sie den für die Verpflegung der Heiminsassen vorgesehenen Beständen entnommen hatte. Die Verfügung über diese Lebensmittel, die im Eigentum der Stadt ███████ standen und die für die Verpflegung der Heiminsassen und Angestellten ordnungsgemäß beschafft worden waren, erfüllt die Merkmale der Untreue, auch der Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), sofern die Angeklagte daran Alleingewahrsam hatte. Das ist aus den Urteilsgründen nicht sicher erkennbar. Hatte sie ihn, so eignete sie sich die Gegenstände zu, indem sie diese den Vorräten entnahm und für eine „gesonderte“ Verwendung bereitstellte. Das Landgericht hat dargelegt, daß die Angeklagte mit dieser unerlaubten Verfügung über fremde Lebensmittel ihren Nutzen verfolgte. Es ging ihr darum, sich durch diese „Gefälligkeiten“ die Gunst ihres Vorgesetzten ████████ zu gewinnen und zu erhalten. Um die durch diese Handlungen verursachten Fehlbestände an Lebensmitteln zu verdecken, hatte die Angeklagte zeitweise auf den Küchenanforderungszetteln falsche Mengen eingetragen. Schon dadurch legte sie unrichtige Belege zu den seit 1. Februar 1949 zu führenden Büchern vor, so daß jedenfalls die nach diesem Zeitpunkt begangenen Handlungen im Falle ihres Alleingewahrsams die Merkmale der schweren Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) erfüllen können. Da die Zusammenfassung der Unterschlagungen an den Lebensmitteln zu einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt ist, so gilt die Erschwerung des § 351 StGB für die ganze Tat, falls Alleingewahrsam feststellbar ist.
Das Landgericht hat indessen nicht nur die unrechtmäßige Verwendung der Lebensmittel als eine fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung angesehen, sondern diesen Zusammenhang auch auf die möglicherweise nur als Untreue zu würdigende Beschaffung der Genußmittel und auf die unberechtigte Verwendung von Kohlen und Seife ausgedehnt. Da das Mitwaschenlassen von Wäschestücken des ██████████████ und seiner Tochter als Straftat entfallen kann, auch wegen des ungekärten Alleingewahrsams Bedenken gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung hier und in den weiteren Fällen bestehen, kann die Verurteilung hierwegen nicht aufrechterhalten werden.
Aufhebung ist auch wegen des vom Landgericht bejahten Fortsetzungszusammenhangs erforderlich. Die fortgesetzte Straftat setzt die gleichartige Verwirklichung desselben Tatbestandes, also die Verletzung desselben Strafgesetzes voraus (RGSt 51, 305 [308]). Ob das hier der Fall ist, muß erst noch geklärt werden.
Das Landgericht wird in einer neuen Verhandlung die Schuldfrage unter den oben erörterten Gesichtspunkten zu prüfen haben. Hierdurch erhält es auch Gelegenheit, im Rahmen der Festsetzung einer Gesamtstrafe über die Anrechnung der Untersuchungshaft in einer dem Gesetz entsprechenden Weise zu befinden.
II. Die Revision des Angeklagten ███████:
1. Die Ansicht der Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzter sei in beiden Fällen schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beamteneigenschaft (§ 359 StGB) der Untergebenen nicht ausreichend dargelegt sei, ist unzutreffend. Der Tatrichter hat die Beamteneigenschaft der beiden Heimleiterinnen ████ ██ und █████████████ und des ██ ausreichend festgestellt. Der Letztgenannte war als Stadtinspektor angestellt, war also Beamter im staatsrechtlichen Sinne. Hinsichtlich der Anwendung des § 359 StGB auf die Heimleiterin ███ ██ ███ kann auf das verwiesen werden, was zur Revision dieser Angeklagten im Abschnitt I a ausgeführt worden ist. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Heimleiterin ██████.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Pflichtverletzung als Vorgesetzter (§ 357 StGB) in zwei Fällen leidet aber an dem Mangel, daß das Landgericht die Straftaten der beiden Untergebenen des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt hat.
a) Im ersten der beiden Fälle hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte, der damals dem Wohlfahrtsamt der Stadt ████████ vorstand, den ihm unterstellten Oberinspektor ██████ zu einer Amtsunterschlagung angestiftet habe. ██████ war 1948 mit der Sichtung und Ordnung von Kleidungsstücken und Schuhwerk beschäftigt, Sachen, die der Stadt ████████ gespendet worden waren. Der Angeklagte kam hinzu und ließ sich von ██████ ein Paar Turnschuhe für seinen Sohn aushändigen.
Diese Feststellungen ergeben nicht, daß die Straftat, zu der ██████ bestimmt wurde, eine Amtsunterschlagung darstellt. Eine Unterschlagung nach § 246 und eine Amtsunterschlagung nach § 350 StGB kann nur begehen, wer den Alleingewahrsam an den Sachen hat, die er sich zueignet. Nur dann, wenn mehreren Personen gemeinsam Gewahrsam an einer Sache zusteht, können diese als Mittäter eine Unterschlagung begehen. Ob ██████ nach den räumlichen und persönlichen Verhältnissen in der Stadtverwaltung die Kleidungsstücke und die Schuhe allein in seiner Obhut hatte, oder ob er sich mit anderen Beamten in die Sachherrschaft teilte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist ersichtlich, daß unmittelbarer Vorgesetzter des ██████ allein oder der Angeklagte als Vorgesetzter zusammen mit ██████ Gewahrsam an den gespendeten Sachen hatte. Dann könnte er sich an den gespendeten Sachen selbst als Alleintäter oder Mittäter der Unterschlagung schuldig gemacht haben, so daß seine Verurteilung nicht nach der die Strafbarkeit bestimmter Teilnahmehandlungen regelnden Vorschrift des § 357 StGB, sondern unmittelbar nach § 350 StGB zu erfolgen hätte. Damit entfällt auch die Verurteilung wegen tateinheitlich zusammentreffender Hehlerei.
b) Der Angeklagte ist noch wegen einer weiteren Pflichtverletzung als Vorgesetzter (§ 357 StGB) in Tateinheit mit Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt worden. Er duldete und veranlaßte, daß die ihm unterstellten Heimleiterinnen ████ ██ und █████████ längere Zeit hindurch die von ihnen verwalteten Lebensmittel dazu verwendeten, ihn und seine Angehörigen zu bewirten oder mit Lebensmittelpaketen zu versorgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts wußte er, daß die Angeklagte █████ ███ zur Verdeckung ihrer Straftaten die Küchenanforderungszettel und die Bücher, die zur Kontrolle des Lebensmittelverbrauchs zu führen waren, mit unrichtigen Eintragungen versah. Der Angeklagte ließ es ferner geschehen, daß die Mitangeklagte █████ ███ darüber hinaus Genußmittel einkaufte, um ihn damit zu bewirten und zu beschenken.
Auch hier bestehen ähnliche Bedenken wie im vorhergehenden Fall. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Heimleiterinnen nur Mitgewahrsam mit einem anderen Beamten, möglicherweise mit dem Angeklagten, hatten. Zur Klärung des Sachverhalts war auch in diesem Punkt Aufhebung des Urteils geboten.
Krauss Koeniger Busch Bundesrichter Dr. Baldus ist aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend, daher an der Unterzeichnung verhindert.
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