Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Sachhehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 614/51
Datum
06.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts wegen zweifacher Sachhehlerei. Zentrale Frage war, ob der Erwerb von Altmetall den Tatbestand des §259 StGB erfüllt, wenn der Erwerber dessen strafbare Herkunft "annehmen musste". Der BGH hält das "Annehmenmüssen" für ausreichend, bloße Fahrlässigkeit nicht, und verwirft die Revision; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Ausführung eines in § 344 Abs. 2 StPO vorgesehenen Formerfordernisses, ist die Revision unzulässig.

2

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist erfüllt, wenn der Erwerber nach den Umständen annehmen musste, dass die Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt wurden; bloße fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

3

Bei der Strafzumessung kann die Leichtfertigkeit des Täters strafschärfend berücksichtigt werden, soweit sie Ausdruck einer bereitwilligen oder sorglosen Hinnahme strafbarer Tathandlungen ist; einfache Fahrlässigkeit rechtfertigt dagegen keine Erhöhung der Strafe.

4

Das Revisionsgericht darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht zugunsten des Beschwerdeführers neu überprüfen; seine Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler (§ 337 StPO).

5

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Mai 1951

Leitsatz

(kein Leitsatz im extrahierten Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sachhehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet. Die ███████████ ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte als Altwarenhändler in einem Falle gestohlenes Altmetall selbst gekauft und in seinen Gewerbebetrieb übernommen und in einem weiteren Falle von seiner Ehefrau ███ für seinen Handel angekauftes, von seiner Frau aus einem Gebäude untergeschlagenes Altmetall in seinem Betrieb eingestellt und dann veräußert. Jenes Verhalten erfüllt in beiden Fällen den Tatbestand des § 259 StGB.

Die Strafkammer hat zwar nicht festgestellt, dass der Angeklagte von der strafbaren Herkunft der erworbenen Sachen „gewusst" hat. Der Vorderrichter ist jedoch in beiden Fällen überzeugt, dass deren Beschaffenheit und der niedrige Preis zur Annahme eines strafbaren Vorerwerbs genügt haben.

Der Angeklagte hat also „den Umständen nach annehmen müssen", dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren.

Dass die Strafkammer den Begriff des „Annehmensmüssens" verkannt und davon ausgegangen sein könnte, es genüge zur Hehlerei eine fahrlässige Unkenntnis von der strafbaren Herkunft der Sachen, ist angesichts der klaren Feststellungen zur Schuldfrage ausgeschlossen.

Bei der Strafzumessung rechnet es die Strafkammer dem Angeklagten strafschärfend an, dass er „unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des gekauften Materials leichtfertig gehandelt" habe.

Nach dem Zusammenhang der Gründe soll jedoch damit nicht der Vorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise erhoben werden.

Die Strafkammer hebt nämlich zunächst zu Gunsten des Angeklagten hervor, dass er „nicht grundsätzlich ███████████ vorgehen" wolle.

Deshalb kann die wiedergegebene Bemerkung nur den Sinn haben, dass der Angeklagte in den zur Aburteilung stehenden Fällen im Gegensatz zu seiner sonstigen Haltung keine ausreichende Sorgfalt habe walten lassen, Sachen zu erwerben, deren Herkunft bedenklich war.

Die Strafkammer hat damit den Schluss auf eine strafbare Herkunft der Sachen nicht allein aus der Leichtfertigkeit des Angeklagten gezogen.

Die Strafzumessung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Das angefochtene Urteil durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen, denn es ist von Bedeutung für die Schuld des Angeklagten, ob er sich erst nach Überwindung von Hemmungen oder ohne irgendwelche Bedenken zu einer strafbaren Handlung entschließt.

Die Revision bringt gegen den Schuldspruch im ersten Falle vor, die Feststellungen der Strafkammer enthielten Widersprüche und Verstöße gegen die Erfahrung und die Denkgesetze. Das trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Weitere Ausführungen erübrigen sich deshalb.

Im zweiten Falle greift die Revision die Beweiswürdigung an. Sie will das Beweisergebnis anders gewürdigt haben, als es der Tatrichter getan hat. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht befugt, das Urteil auf eine andere Beweiswürdigung hin nachzuprüfen, da es nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen ist (§ 337 StPO).

Dr. MoerickeScharpenseel
BuschDr. Bauer
Revision verworfen: Verurteilung wegen Sachhehlerei bestätigt — Themis