Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 613/53
Datum
04.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung und erfolgloser Anstiftung zum Meineid ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung auf, weil kein Wissen der Angeklagten nachgewiesen werden konnte. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid bleibt bestehen; insoweit ist der Strafausspruch zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Veröffentlichungsbefugnis nach §165 StGB entfällt damit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung setzt voraus, dass der Anstifter weiß, die beschuldigte Tat sei nicht begangen worden.

2

Fehlt der Nachweis dieses Wissens, scheidet eine Verurteilung nach §164 Abs.1 StGB aus; der bloße Glaube an die Schuld des Beschuldigten begründet den Tatbestand nicht.

3

Beeinflusst der Wegfall eines Verurteilungstatbestands die Strafzumessung, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs beseitigt zugleich Nebenfolgen der Verurteilung (z.B. die Veröffentlichungsbefugnis nach §165 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. Februar 1953

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die geschiedene Hausfrau Klara ██ geborene ███ aus ██, geboren am ██ in ████, wegen wissentlich falscher Verdächtigung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Februar 1953 dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung wegfällt, im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen unternommener Verleitung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dem Verletzten Karl ██ ist die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung nach § 165 StGB zuerkannt worden. Die Revision der Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an.

1.) Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 159, 154, 49a StGB) ist frei von Rechtsirrtum.

Nach den Urteilsausführungen konnte der Angeklagten zwar nicht widerlegt werden, dass sie geglaubt habe, ihr früherer Ehemann Karl ██ habe im Jahre 1950 während der ████████ Kirmes in der Gastwirtschaft █████ mit ihrer gemeinsamen, damals 11 Jahre alten Tochter Sieglinde unsittliche Handlungen vorgenommen. Frau Franken hatte ihr aber gesagt, dass sie keine derartigen Beobachtungen gemacht habe. Gleichwohl bestimmte die Angeklagte Frau ██████ durch Inaussichtstellen einer Wohnung dazu, dies bewusst der Wahrheit zuwider bei der Kriminalpolizei zu bekunden, und sann ihr weiter an, dies auf Erfordern auch vor Gericht zu beschwören. Zu einer zeugenschaftlichen Aussage vor Gericht ist es nicht gekommen, weil Frau ██████ kurz darauf ihre Aussage bei der Kriminalpolizei widerrief. Damit sind die Merkmale der erfolglosen Anstiftung zum Meineid dargetan.

2.) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme einer Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) nicht. Denn es fehlt insoweit am inneren Tatbestand. Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung ist nur dann gegeben, wenn der Anstifter weiß, dass die Straftat, deren der Angestiftete ihn beschuldigen soll, nicht begangen hat. Ein solches Wissen ist der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts aber nicht nachzuweisen. Denn es konnte ihr nicht widerlegt werden, dass sie geglaubt habe, Karl ███ habe die Tochter in der Gastwirtschaft unsittlich angefasst. Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme einer Anstiftung zur vorsätzlichen falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 5 StGB aus.

Ferner bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte insoweit der leichtfertigen falschen Verdächtigung schuldig gemacht habe. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch dahin abzuändern, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung wegfällt. Dies kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von hier aus geschehen.

Da damit gerechnet werden muss, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung auf die Bemessung der Strafe von Einfluss gewesen ist, ist das Urteil jedoch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung im Strafausspruch beseitigt die Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 StGB, deren Rechtsgrund weggefallen ist, ohne Weiteres, da es sich hierbei um eine Nebenstrafe handelt.

RotbergDr. KoenigerBusch
KraussDr. Arndt
Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung — Themis