Revision: Aufhebung wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§250 StPO) im Hehlereiverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 613/52
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer Zeugenaussage, die erst nach Abtrennung von Teilen des Verfahrens in einem späteren Verfahrensabschnitt aufgenommen wurde, verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 250 StPO, wenn sie für die Urteilsbildung herangezogen wird.
Eine Verfahrensrüge ist begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Verletzung des § 250 StPO für das Urteil von Bedeutung war.
Die Feststellung des Vorsatzes aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten kann verwertbar sein (vgl. § 259 StGB), bedarf aber gesonderter Prüfung und enthebt nicht der Beachtung der Anforderungen an unmittelbare Beweisaufnahme.
Bei Abtrennung von Verfahren ist sicherzustellen, dass für die verbleibenden Angeklagten entscheidungserhebliche Beweiserhebungen in deren unmittelbarer Hauptverhandlung erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz ███ aus ███████████████, dort geboren am ██ ████, wegen Hehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Oberlandesgerichtsrat Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 26. November 1953
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei an Stelle von 30 Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 150 DM verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision; er rügt Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beförderte der Angeklagte mit dem Lastwagen seines Vaters im März 1951 zweimal Kohlen vom Hof eines städtischen Altersheimes zum Anwesen des wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Wilhelm █████. Die Brennstoffe hatte die Heimleiterin Elfriede █████ den der Stadt gehörenden Vorräten des Heimes entnommen und sie jeweils auf dessen Hofe zum Abholen bereitgestellt. Nach der zweiten Fahrt überließ Wilhelm ██ ██ dem Angeklagten als Vergütung einen Sack mit Kohlen, der den beförderten Vorräten entstammte.
Den Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festgestellt.
Das Landgericht hat diese Feststellungen, wie die Urteilsgründe ergeben, einmal auf Grund eines Geständnisses des Mitangeklagten Wilhelm █████ █████, im Übrigen aber auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Vernehmung des als Zeugen vernommenen Hausmeisters K______ getroffen.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Tatrichter die Aussage des K______ verwertet hat.
In der Hauptverhandlung waren zunächst neben dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Wilhelm █████ ███ noch elf weitere Personen als Angeklagte beteiligt. Am zweiten Tage der Verhandlung beschloss das Gericht, wie die Niederschrift ausweist, das Verfahren gegen die Angeklagten Wilhelm ███ und ███ von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abzutrennen. Dementsprechend wurde nur die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer und diesen Mitangeklagten fortgesetzt; sie endete am 7. Mai 1952 mit der Verkündung des jetzt angegriffenen Urteils. Die beiden Verurteilten wurden entlassen.
Hernach wurde – wie die Sitzungsniederschrift ergibt – die Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten weitergeführt, und im Rahmen der dann folgenden Beweisaufnahme wurde erst am 9. Mai 1952 der Hausmeister als Zeuge gehört.
Nach diesem Verfahrensablauf hat das Landgericht die Aussage dieses Zeugen unter Verletzung des in § 250 StPO enthaltenen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die Urteilsfindung verwertet. Auf diesem von der Revision gerügten Verstoß kann das Urteil beruhen, da nach dem Inhalt der Gründe nicht auszuschließen ist, dass die Bekundungen des Zeugen für die Urteilsfindung von Bedeutung waren.
Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Auf die übrigen Verfahrensrügen, die sämtlich unbegründet sind, und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.
Busch Koeniger Krauss Maaß
Bundesrichter Baldus ist aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend, daher an der Unterzeichnung verhindert
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