Revision wegen unterbliebener Prüfung von Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 612/95
- Datum
- 10.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB ist geboten, wenn die Urteilsfeststellungen einen erheblichen, tatbezogenen Alkoholmissbrauch und dessen Zusammenhang mit den Taten nahelegen.
Unterbleibt die gebotene Prüfung einer Unterbringung nach §64 StGB, stellt dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen kann.
Ist nicht auszuschließen, dass die Anordnung einer Unterbringung nach §64 StGB zu einer milderen Sanktion geführt hätte, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine auf die Sachrüge gestützte Revision kann den Rechtsfolgenausspruch aufheben, ohne den Schuldspruch zu beanstanden, wenn die Nachprüfung im Schuldteil keine zu beanstandenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 16. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 612/95 vom 10. Januar 1996 in der Strafsache gegen Ce eS aus █, geboren am Henry O███ 1965 in ██ (Kreis ████), wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 10. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 16. August 1995, soweit es im Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten █████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision rügt der Angeklagte unter anderem ausdrücklich, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht geprüft worden sei. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf (vgl. BGH NStZ 1992, 33). Danach spricht der Angeklagte seit mehreren Jahren in erheblichem Umfang dem Alkohol zu (UA S. 6). Zumindest ein Teil seiner Vorstrafen, insbesondere die mit Urteil des Amtsgerichts Moers vom 27. Dezember 1992 – 16 Ls 12 Js 606/92 (176/94) – abgeurteilten Straftaten, stehen, ebenso wie die hier zu beurteilende Tat, mit diesem übermäßigem Alkoholkonsum in Verbindung. Angesichts der festgestellten Umstände lag eine Anordnung nach § 64 StGB in einer Weise nahe, dass sich das Fehlen der Prüfung unter diesem Gesichtspunkt als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Anordnung 2). Dass eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Der Strafausspruch ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe – als fünf Jahre trotz Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB – erkannt worden wäre (vgl. BGHSt 37, 5, 10). Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Blauth | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |