Revision wegen Formmangels nach § 345 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 612/92
- Datum
- 03.02.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss in der vom § 345 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und Frist erfolgen; wird dies nicht eingehalten, ist die Revision unzulässig.
Bei einem in Freiheit befindlichen Angeklagten ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, für die Entgegennahme und Beurkundung der Revisionsanmeldung zuständig.
Die Beurkundung einer Revisionsanmeldung oder -begründung durch die Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts macht die Revisionsbegründung unwirksam.
Wurde eine ordnungsgemäße Belehrung über die Folgen eines Versäumens unterlassen, steht dem Beteiligten der Rechtsweg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen; unterbleibt ein fristgerechter Antrag hierauf, sind die prozessualen Nachteile zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 612/92 vom 3. Februar 1993
in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ██ in ██ ███, wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juli 1992 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte erklärte am 17. Juli 1992 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stade, dass er gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juli 1992 Revision einlege und die Verletzung formellen und materiellen Rechts rüge. Die nähere Begründung erfolge durch seinen Rechtsanwalt. Das Urteil ist am 2. September 1992 dem Verteidiger zugestellt worden; eine weitere Revisionsbegründung ist nicht eingegangen.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, da es nicht in der in § 345 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form und Frist begründet worden ist. Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Stade vom 17. Juli 1992 genügt hierfür nicht, da bei einem in Freiheit befindlichen Angeklagten nach der Regelung des § 345 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO nur die Geschäftsstelle des Landgerichts Wuppertal, dessen Entscheidung angefochten worden ist, zuständig gewesen wäre.
Die Beurkundung durch das unzuständige Landgericht Stade macht die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 345 Rdn. 30 m.w.N.).
Der Senat hat den Angeklagten auf die Möglichkeit, bei unterbliebener Belehrung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Stade Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, hingewiesen; dieser hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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