Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Freispruchs bei Brandstiftung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 612/54
Datum
03.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch in einem Brandstiftungsfall Revision ein. Streitfragen betrafen, ob ein vollendeter Brand bzw. ein versuchener Brand vorlag, ob Rücktritt angenommen werden kann und ob die Schreinerei feuergefährdeter Betrieb war. Der BGH hob den Freispruch in einem Teil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; er konkretisierte Voraussetzungen von Brandbegriff, Versuchsvorsatz und Rücktritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gebäude ist erst dann ‚in Brand gesetzt‘, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, dass es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt.

2

Zum Versuch der Brandstiftung gehört Vorsatz darauf, das Gebäude so in Brand zu setzen, dass es selbständig weiterbrennt; ein Vorsatz auf bloßes Entzünden eines kleineren Brandes ohne diese Absicht begründet keinen Versuch der Brandstiftung.

3

Der Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) liegt auch vor, wenn der Täter durch Herbeiholen oder Heranziehen anderer Personen den zur Vollendung drohenden Erfolg verhindert und diese den Erfolg abwenden.

4

Der Rücktritt macht den Versuch straflos, berührt aber nicht die Strafbarkeit eines in Tat- oder Gesetzeseinheit mit dem Versuch verwirklichten vollendeten Delikts (z. B. Sachbeschädigung), sofern die gesetzlichen Verfolgungsvoraussetzungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Motorenschlosser Karl ██ aus █████████, geboren am █████████ 1910 in G█████████, Oberschlesien, wegen Brandstiftung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 6. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem Falle LCD freigesprochen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, ein begeisterter Feuerwehrmann, der aber infolge einer Bestrafung aus der Feuerwehr ausscheiden musste, hat während einer Nachtschicht von seiner Arbeitsstelle aus in einer angrenzenden Schreinerei durch eine Öffnung der gemeinsamen Mauer einen Brand gelegt, um die Feuerwehr wieder einmal im aktiven Einsatz zu sehen. Als es brannte, hat er einen Arbeitskameraden, den Gießereimeister und den Inhaber der Schreinerei vom Brande unterrichtet, mit diesen zusammen die Löscharbeiten begonnen und schließlich die Feuerwehr herbeigerufen, bei deren Eintreffen der Brand aber bereits gelöscht war. Die Strafkammer hat einen infolge Rücktritts straflosen Versuch einer einfachen Brandstiftung angenommen, in der Schreinerei einen feuergefährdeten Betrieb (§ 310a Nr. 1 StGB) nicht erblickt und den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit der Begründung an, Rücktritt vom Versuch sei zu Unrecht angenommen, die Frage, ob die Schreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei, hätte weiter aufgeklärt werden müssen, und der Angeklagte hätte wegen Sachbeschädigung verurteilt werden müssen, da der erforderliche Strafantrag gestellt sei. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.

1.) Zu den §§ 308, 43 StGB.

Die Annahme einer versuchten einfachen Brandstiftung wird zur äußeren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Ein Gebäude ist erst dann in Brand gesetzt, wenn das Feuer es derart ergriffen hat, dass es nach Entfernung des Zündstoffs selbständig weiterbrennt (RGSt 40, 321 [323]; 64, 273; 71, 193 [194]; BGHSt 6, 251 [256]). Hier hat der Brand, den der Angeklagte dadurch legte, dass er angezündetes, mit Öl getränktes Papier durch die Maueröffnung zunächst Abfallholz in der Nähe der Luke und dann den Ablegetisch sowie den Tisch der Kreissäge ergriff, die beide stark ankohlten, endlich die Kraft- und Lichtstromanlage zerstörte, während Bestandteile des Gebäudes nicht gebrannt haben. Die Strafkammer stellt aber fest, dass ohne rechtzeitiges Löschen die Gefahr bestanden hätte, dass in etwa 5 Minuten das Holzdach in Brand geraten wäre. Der Angeklagte hat also einen Brand gelegt, jedoch ist der zur Vollendung der Brandstiftung gehörige Erfolg, das selbständige Brennen des Gebäudes, verhindert worden.

Es ist aber zweifelhaft, ob die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen zur Annahme einer versuchten einfachen Brandstiftung ausreichen. Die Strafkammer meint, es könne kein Zweifel bestehen, dass der Angeklagte zu einer Brandstiftung entschlossen war. Damit er die Feuerwehr wieder einmal im aktiven Einsatz sah, habe es nämlich „immerhin eines, wenn auch nicht größeren Feuers“ bedurft; als langjähriger Feuerwehrmann habe der Angeklagte auch gewusst, dass es zur Erfüllung dieses Wunsches nach der Auffassung des Angeklagten auch eines Feuers bedurfte, das auf das Gebäude „übergriff“, dass dieses selbständig weiterbrannte. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es zur Erfüllung dieses Wunsches nach der Auffassung des Angeklagten auch eines Feuers bedurfte, das auf das Gebäude derart übergriff, dass dieses selbständig weiterbrannte.

Eine andere von der Strafkammer getroffene Feststellung könnte gegen eine solche Vorstellung des Angeklagten sprechen. Der Angeklagte hat nämlich vor Anlegung des Brandes mit seinem Feuerzeug durch die Luke geleuchtet und sich überzeugt, dass unter den gegebenen Umständen nur etwas Abfallholz in der Nähe der Luke lag und ein größerer Brand nicht entstehen konnte. Hieraus könnte zu schließen sein, dass der Entschluss des Angeklagten von vornherein gar nicht auf Inbrandsetzen des Gebäudes selbst gerichtet war, dass er vielmehr nur einen kleineren Brand im Innern herbeiführen wollte.

Das Landgericht hat hierzu nicht Stellung genommen. Wenn der Vorsatz des Angeklagten auch nicht bedingt darauf gerichtet war, dass die Brandlegung zu einer vollendeten Brandstiftung führte, so würde, da der Vorsatz beim Versuch begrifflich kein anderer ist als der bei der Vollendung, auch nicht der Versuch einer Brandstiftung vorliegen (RGSt 18, 355 [356]).

2.) Zu § 46 StGB.

Wenn die Strafkammer, davon ausgehend, dass der Angeklagte auch ein Brennen des Gebäudes gewollt hat, aus dem weiteren Verhalten des Angeklagten folgert, dass er den zur Vollendung der Brandstiftung gehörigen Erfolg, das selbständige Brennen des Hauses, durch eigene Tätigkeit zu einer Zeit abgewendet hat, zu welcher der Brand noch nicht entdeckt war, so sind diese Erwägungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe das Fortschreiten des Feuers und damit die Inbrandsetzung des Gebäudes rechtzeitig dadurch verhindert, dass er vor Entdeckung des Feuers einen Arbeitskameraden, den Meister der Gießerei und den Inhaber der Schreinerei auf den Brand aufmerksam gemacht, sich an deren Löscharbeit beteiligt und schließlich, als Kurzschluss entstand und man infolge der Dunkelheit nur noch schwer zur Zapfstelle gelangen konnte, die Feuerwehr durch Betätigung des Feuermelders am Rathaus alarmiert habe. Von der von dem Angeklagten nach Anlegung des Brandes vorgenommenen Tätigkeit hat zwar nur die Verständigung der genannten drei Personen dazu geführt, dass ein Brennen des Gebäudes selbst verhindert wurde. Der Minimax, den der Angeklagte zunächst ergriff, war leer. Mit den „einigen“ Eimern Wasser, die er dann aus der Gießerei herbeiholte, ist der Brand nicht gelöscht worden. Die von ihm herbeigeholte Feuerwehr brauchte nicht mehr einzugreifen. Als der Angeklagte vom Rathaus zurückkam, hatten die anderen bereits die brennenden Holzteile aus der Werkstatt herausgebracht und das Feuer sehr stark eingedämmt. Ob der Angeklagte bis zum Eintreffen der Feuerwehr sich am Löschen wieder beteiligt hat, sagt das Urteil nicht. Möglicherweise ist also das Brennen des Gebäudes nur durch die Tätigkeit der drei anderen Personen verhindert worden.

Zur „eigenen Tätigkeit“ des Täters im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB genügt aber, dass er andere Personen zur Abwendung des Erfolges heranholt und diese dann, sei es mit ihm zusammen, sei es für sich allein, den Erfolg abwenden (RGSt 15, 44 [45, 46]). Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe durch die Benachrichtigung der anderen Personen sich nur ein Alibi verschaffen wollen, widerspricht den bindenden Feststellungen des Tatrichters.

3.) Zu § 310a StGB.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum in der Schreinerei, in die der Angeklagte das brennende Papier warf, keinen feuergefährdeten Betrieb gesehen. Die bauliche Beschaffenheit der Schreinerei war nicht derart, dass sie besonders leicht in Brand geraten oder dass ein einmal ausgebrochener Brand ungewöhnlich schnell um sich greifen konnte. Der Fußboden bestand aus Beton, die Umfassungsmauern waren Hohlsteinmauern und die Dachkonstruktion bestand aus Holz, das mit Dachpappe belegt war. Von der Einrichtung der Schreinerei, in der Holzbearbeitungsmaschinen standen, gilt das Gleiche. In der Schreinerei hat nach Feststellung des Tatrichters auch noch „einiges Abfallholz und Sägemehl“, und zwar in unmittelbarer Nähe der Maueröffnung, herumgelegen. Diese Sachen hat die Strafkammer zwar als leicht entzündbare Gegenstände angesehen, jedoch nicht angenommen, dass die festgestellte kleinere Menge den Betrieb in eine Brandgefahr gebracht habe, die über das gewöhnliche Maß hinausging.

Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe die durch § 244 Abs. 2 StPO gebotene Pflicht zur Klärung der Frage, ob die Schreinerei ein feuergefährdeter Betrieb sei, nicht erfüllt. Es hätten nach Ansicht der Revision weitere Zeugen, z. B. der Inhaber der Schreinerei und die dort tätigen Arbeiter, über den Zustand der Schreinerei vor der Brandlegung gehört werden müssen; die Strafkammer hätte sich nicht mit der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des sachverständigen Zeugen Kriminaloberkommissar ████ █████, der die Brandstelle erst nach dem Brande besichtigt hatte, begnügen dürfen. Da aber, auch durch die Aussage dieses Zeugen, festgestellt ist, dass nur in unmittelbarer Nähe der Maueröffnung einiges Abfallholz und Sägemehl herumlag, und zwar angebrannt und angekohlt, also an anderen Stellen der Schreinerei nicht, drängte sich eine weitere Aufklärung nicht auf. Mit der von der Revision behaupteten Tatsache, in dem durch eine Luke zugänglichen Nebenraum habe sich ein Fass Schmieröl befunden, wird eine neue Tatsache vorgetragen, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.

4.) Zu § 303 StGB.

Zutreffend ist aber der Hinweis der Revision, dass sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Der Rücktritt lässt nur den Versuch als solchen straflos werden, berührt aber nicht die Strafbarkeit eines in Tat- oder Gesetzeseinheit mit dem Versuch begangenen vollendeten Delikts. Der zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Form gestellt worden. Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet wegen der Vorstrafen des Angeklagten keine Anwendung. Da der Tatrichter die Frage, ob der Angeklagte sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat, nicht entschieden hat, muss das Urteil in seinem ganzen Umfange aufgehoben werden.

BuschGlanzmannDr. Wiefels
KoenigerWirtzfeld
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