Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenstraftaten verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 612/52
Datum
22.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung verurteilt und legte Revision ein, die vom BGH verworfen wurde. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verspäteter Revisionsrechtfertigung wurde gewährt; weitere Wiedereinsetzungsgesuche blieben unzulässig. Der Senat hielt die Feststellungen zur missbräuchlichen Verwendung von Bankvollmacht, zur Fälschung und Herstellung von Kontoauszügen sowie zur Unterdrückung von Auszügen für tragfähig und rechtlich zutreffend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die missbräuchliche Ausübung einer aufgrund eines Rechtsgeschäfts eingeräumten Verfügungsmacht über fremdes Vermögen erfüllt den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB), wenn hierdurch das Vermögen geschädigt und Vorsatz vorliegt.

2

Tageskontoauszüge sind als Urkunden im Sinne des § 267 StGB anzusehen, sofern sie bestimmt und geeignet sind, für rechtserhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen.

3

Das Abändern echter Kontoauszüge sowie die Herstellung von als von der Bank stammend erscheinenden, tatsächlich aber unechten Kontoauszügen erfüllt die Urkundenfälschung (§ 267 StGB), wenn die Handlung darauf gerichtet ist, im Rechtsverkehr zu täuschen.

4

Das Zurückhalten, Vernichten oder Unterdrücken fremder Urkunden mit dem Vorsatz, dem Berechtigten Nachteile zuzufügen, begründet einen Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

5

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung ist zulässig; die Zusammenfassung zu fortgesetzten Taten ist unschädlich, soweit der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 27. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplom-Kaufmann Günther Otto ██ aus ██, geboren ██ in ██, ██ in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C__ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. Mai 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB), fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und fortgesetzter Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 5.000 DM verurteilt worden.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und sie – allerdings verspätet – mit der Sachbeschwerde gerechtfertigt. Gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision ist ihm auf seinen Antrag durch Beschluss des erkennenden Senats vom 23. September 1952 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Damit gilt die Revisionsbegründungsfrist als gewahrt. Infolgedessen ist für den weiteren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen angeblicher Versäumung dieser Frist gerichteten Antrag des Angeklagten, der im Wesentlichen der Nachholung einzelner verfahrensrechtlicher Rügen dienen soll, kein Raum (vgl. BGHSt 1, 44). Das zweite Wiedereinsetzungsgesuch ist demnach unzulässig, die darin erhobenen Verfahrensrügen sind unbeachtlich.

Die allein mit der Sachbeschwerde in zulässiger Weise gerechtfertigte Revision ist nicht begründet.

1.) Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue angeht, so hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB sowohl zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite mit Recht als verwirklicht angesehen. Dadurch, dass der Angeklagte auf Grund der ihm von seiner Arbeitgeberin erteilten Vollmacht fortlaufend von deren Bankkonten Geld für eigene Zwecke abgehoben und für sich verwendet hat, hat er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen. Damit hat er auch das Vermögen seiner Arbeitgeberin geschädigt. Dass er sich dieser Tatsachen bei seinem Vorgehen bewusst gewesen ist, also vorsätzlich gehandelt hat, hat das Landgericht ebenfalls in rechtsirrtumsfreier Weise bejaht.

2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar sind die Darlegungen des Landgerichts hierzu etwas knapp gehalten; indessen reichen sie noch hin, das Urteil auch insoweit zu tragen. Mit Recht hat das Landgericht die Tageskontoauszüge der Nassauischen Landesbank als Urkunden im Sinne des § 267 StGB angesehen. Mit derartigen Tagesauszügen wird der Kontoinhaber durch die Bank von den an einem bestimmten Tage auf seinem Konto vorgenommenen Gut- und Lastschriften benachrichtigt. Die Auszüge sind also bestimmt und geeignet, für rechtserhebliche Tatsachen Beweis zu erbringen. Denn die Tatsache, welche Veränderungen ein Bankkonto an einem bestimmten Tage aufweist und wie diese durch Zu- oder Abschreibungen eingetreten sind, bildet schon für sich allein in dem Verhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der Bank einen rechtlich so bedeutsamen Umstand, dass der Kontoauszug zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist (vgl. RG JW 1926, 2754; RG DJ 1938, 78).

Der Kontoauszug als solcher ist also eine Urkunde im Sinne des Gesetzes, so dass es auf die von der Revision behandelte Frage nicht ankommen kann, ob hier die Kontoauszüge im Wege mechanischer Durchschrift oder auf andere Weise hergestellt waren. Der Angeklagte hat daher zur Täuschung im Rechtsverkehr echte Urkunden verfälscht und so vorsätzlich gegen § 267 StGB verstoßen, indem er verschiedene für seine Arbeitgeberin bestimmte Bankauszüge abänderte, um dieser gegenüber seine Veruntreuungen zu verdecken.

Er hat sich ferner dadurch gegen § 267 StGB vergangen, dass er selbst falsche Tageskontoauszüge gefertigt hat. Nach den Feststellungen des Urteils hat er sich für angeblich unleserliche Kontoauszüge von der Nassauischen Landesbank Blankoformulare, die für Kontotagesauszüge vorgesehen waren, geben lassen und sie so ausgefüllt, dass sie mit dem von ihm „frisierten“ Konto bei dieser übereinstimmten. Darüber, wie er die Ausfüllung der Formulare im Einzelnen vorgenommen hat, fehlt es im Urteil an näheren Angaben. Jedoch ist ausgeführt, der Angeklagte sei bei der Verdeckung der Veruntreuungen so geschickt vorgegangen, dass anlässlich einer in der zweiten Oktoberhälfte 1951, also unmittelbar vor der Aufdeckung der Verfehlungen, von dem Bayerischen Genossenschaftsverband durchgeführten gesetzlichen Prüfung keine Unstimmigkeiten entdeckt worden seien. Daraus kann mit hinreichender Sicherheit die Feststellung des Landgerichts entnommen werden, dass die Blankotagesauszüge vom Angeklagten so ausgefüllt waren, als ob sie von der Nassauischen Landesbank herrührten. War das aber der Fall, so hat das Landgericht zutreffend in der fälschlichen Anfertigung der Tagesauszüge die Herstellung von unechten Urkunden gesehen. Denn ein solches Herstellen liegt dann vor, wenn einer Urkunde der Schein verliehen wird, als sei sie von einer anderen Person ausgestellt, als es in Wirklichkeit geschehen ist. Dass der Angeklagte die Anfertigung der falschen Tagesauszüge auch vorsätzlich und zum Zwecke der Täuschung des Rechtsverkehrs vorgenommen hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.

3.) Ebensowenig begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat, wie es im Urteil heißt, seit dem 1. Mai 1951 sämtliche für seine Arbeitgeberin bestimmten und dieser gehörigen Kontoauszüge der Bad Homburger Volksbank beiseitegeschafft, um seine Machenschaften zu verschleiern. Dies rechtfertigt die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe damit Urkunden, welche ihm nicht gehörten, vernichtet oder unterdrückt, und zwar in der Absicht, seiner Arbeitgeberin Nachteile zuzufügen.

4.) Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Der Annahme der Tatmehrheit zwischen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ob die Zusammenfassung der einzelnen Vergehen zu jeweils in sich fortgesetzten Handlungen rechtlich zutreffend ist, kann auf sich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist. Die Strafzumessung endlich gibt zu rechtlichen Beanstandungen gleichfalls keinen Anlass.

Die Revision des Angeklagten ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

Krauss Koeniger BR Prof. Dr. Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterschrift verhindert.

ScharpenseelKrauss
Baldus
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