Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 611/93
- Datum
- 09.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nach Ablauf der dort gesetzten Frist eingeht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein unverschuldetes Hindernis für die Fristwahrung ergibt.
Die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags sind gemäß § 45 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses vorzutragen.
Mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses erlangt der Betroffene Kenntnis von der Fristversäumung; danach vorgebrachte Gründe sind ohne fristgerechten Vortrag und Glaubhaftmachung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 25. August 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 611/93 vom 9. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███████, dort geboren am ██, Uwe [REDACTED], geboren 1963, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht Dresden hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Videokamera des Angeklagten eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 9. August 1993 Revision eingelegt. Durch am 28. September 1993 dem Angeklagten zugestellten Beschluss vom 25. August 1993 hat das Landgericht Dresden die Revision als unzulässig, da verspätet, verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit einem am 6. Oktober 1993 eingegangenen „Rechtsmittel“.
2. Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu behandelnde „Rechtsmittel“ des Angeklagten ist einen Tag nach Ablauf der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht Dresden, also verspätet, eingegangen. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtfertigen könnten, hat der Angeklagte nicht vorgebracht, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist daher unzulässig.
Auch als Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben. Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags sind gemäß § 45 Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses vorzutragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 41. Aufl., § 45 Rdn. 5). Der Angeklagte erlangte spätestens am 28. September 1993 mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts Dresden vom 25. August 1993 Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision, so dass die in den erst am 6. Oktober 1993 und am 3. Dezember 1993 eingegangenen Schreiben geltend gemachten Gründe, die überdies nicht gemäß § 45 Abs. 2 StPO glaubhaft gemacht worden sind, nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO vorgebracht wurden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Im Übrigen nimmt der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 1993, von der der Angeklagte Kenntnis hat, Bezug.
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |