Revision: Schuldspruch auf Tateinheit von Diebstahl und Körperverletzung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 611/92
- Datum
- 15.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nicht ausgeschlossen, dass eine Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme diente, ist zugunsten des Beschuldigten nach dem Grundsatz in dubio pro reo von der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung auszugehen.
§ 354 Abs. 1 StPO erlaubt die Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung zulassen und dadurch die Verteidigung nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (§ 265 StPO).
Führt die Änderung der rechtlichen Bewertung zum Wegfall der Grundlage für einzelne Einzelstrafen, tritt an ihre Stelle die im Urteil gebildete Gesamtstrafe, sofern sich ausschließen lässt, dass das Tatgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 4. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 611/92 vom 15. Januar 1993
in der Strafsache gegen ██ Harald ██ in ███, geboren am ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. September 1992, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als sie zu einer Änderung des Schuldspruchs führt. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung lediglich insofern einen Rechtsfehler auf, als sie zu Unrecht von Tatmehrheit zwischen den vom Angeklagten ████ verwirklichten beiden Straftatbeständen ausgeht. Angeklagt war dieser wegen schweren Raubes in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung. Da ihm ‚nicht nachzuweisen (war), dass er gegen █████ gewaltsam deshalb vorging, um an dessen Barschaft zu gelangen‘ (S. 21 des Urteils), hat ihn die Strafkammer hinsichtlich der Wegnahme zutreffend nur wegen Diebstahls verurteilt. Das ändert freilich nichts daran, dass der Angeklagte möglicherweise die Körperverletzung doch als Mittel der Entwendung eingesetzt hat, so dass zu seinen Gunsten nach dem Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ weiterhin von der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung von vorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahl auszugehen ist (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2).
Infolgedessen ist der Schuldspruch in diesem Sinne in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte █████ im Hinblick auf die Möglichkeit von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Wegen der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage für die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. An ihre Stelle hat die im Urteil gebildete Gesamtstrafe zu treten, weil sich ausschließen lässt, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Strafe als acht Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie Tateinheit anstelle von Tatmehrheit angenommen hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert sich hier am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts.“
Dem tritt der Senat bei.
Dass das Landgericht den Angeklagten (und seine Mittäterin) nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB verurteilt hat, beschwert diesen nicht.
| Rissing-van Saan | Ruß | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |