Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Verwertung fremder Erkenntnisse unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 610/97
- Datum
- 23.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Die Beanstandung, eine Strafkammer habe Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, ist als Verfahrensrüge im Sinne des §261 StPO einzuordnen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden; dies folgt aus §344 Abs.2 Satz 2 StPO und erfordert die Mitteilung, welche Feststellungen auf diese Weise getroffen worden sein sollen.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 26. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 610/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Beanstandung, die Strafkammer habe Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO, die jedoch in unzulässiger Form erhoben ist, da entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Es fehlt bereits an der Mitteilung, welche Feststellungen auf diese Weise getroffen worden sein sollen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |