Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Verwertung fremder Erkenntnisse unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 610/97
Datum
23.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen angeblicher Verwertung von Erkenntnissen aus anderen Verfahren ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Beanstandung ist als Verfahrensrüge nach §261 StPO zu qualifizieren und in unzulässiger Form erhoben, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nach §344 Abs.2 S.2 StPO nicht angegeben wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Die Beanstandung, eine Strafkammer habe Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, ist als Verfahrensrüge im Sinne des §261 StPO einzuordnen.

3

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn nicht die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden; dies folgt aus §344 Abs.2 Satz 2 StPO und erfordert die Mitteilung, welche Feststellungen auf diese Weise getroffen worden sein sollen.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 610/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei der Beanstandung, die Strafkammer habe Erkenntnisse aus anderen Verfahren verwertet, ohne sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen, handelt es sich um eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO, die jedoch in unzulässiger Form erhoben ist, da entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Es fehlt bereits an der Mitteilung, welche Feststellungen auf diese Weise getroffen worden sein sollen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
ZschockeltWinkler
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