Revision verworfen: Keine Beihilfe zur Aussageerpressung mangels Gehilfenvorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 610/54
- Datum
- 10.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt das Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes voraus; bloße objektive Förderung der Haupttat genügt nicht für eine Verurteilung wegen Beihilfe.
Handlungen, die aus persönlichen Beweggründen (z. B. Ärger über dienstlichen Tadel) erfolgen, begründen ohne Nachweis des Vorsatzes zur Unterstützung einer fremden Straftat keine Beihilfe.
Die vom Tatgericht getroffenen Überzeugungsfeststellungen zur inneren Tatseite sind für das Revisionsgericht verbindlich; ein Eingreifen ist nur bei Rechtsfehlern zulässig.
Die Rüge der Nichtanwendung einer Strafnorm (hier § 49 StGB) ist unbegründet, wenn das Tatgericht die rechtliche Subsummierung auf tragfähiger Tatsachengrundlage vorgenommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/L., 7. Mai 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Malermeister Willi ███ aus ███████, Bezirk IC, dort geboren am ██ ████████ 1908, wegen Aussageerpressung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als ███████████ ████████,
Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ███ der Verkündung als ██████████ der ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/L. vom 7. Mai 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Freispruch von dem Anklagevorwurf der Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil lässt keinen Verstoß gegen das sachliche Recht erkennen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet nur die Nichtanwendung der Vorschrift des § 49 StGB, und dies zu Unrecht.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind gegen ██████ „in einer Untersuchung Zwangsmittel angewendet“ worden, um ihn zur Aussage zu veranlassen. Auch der Angeklagte hat ██████ geschlagen, nach der Überzeugung des Landgerichts, die das Revisionsgericht bindet, jedoch nur, weil er sich darüber ärgerte, dass ███ kurz vorher der Bewachung entlaufen war, weswegen der Dienstvorgesetzte den Angeklagten getadelt hatte. Unter diesen Umständen mag das Verhalten des Angeklagten, von ████ her gesehen, die von dem Kriminalsekretär ███ begangene Aussageerpressung zwar gefördert haben; ein Vorsatz des Angeklagten, die Tat zu unterstützen, ist jedoch nicht mit zur Verurteilung erforderlicher Gewissheit erwiesen.
Es ließ sich nicht feststellen, dass sein Verhalten auf einem anderen Beweggrund als nur darauf beruhte, seinen Ärger über den dienstlichen Tadel an ██████ auszulassen. Hiernach fehlt es am Gehilfenvorsatz.
Die Bemerkung im Urteil, es lasse sich nicht nachweisen, „dass der Angeklagte eine Aussageerpressung des ███ durch Unterstützung gefördert hat“, ist zwar missverständlich, sie betrifft jedoch ersichtlich die innere Tatseite der Beihilfe.
Allein daraus, dass der Angeklagte den damaligen Haftling ███ aus Ärger über den Tadel misshandelte, obwohl ██████ Aussagen erpressen wollte, der er etwa wusste, dass er bei solchem Vorgehen ████████ in Kenntnis von dessen Vorhaben gegen war und sich nicht entfernte, ergibt sich nicht zwingend ein Gehilfenvorsatz. Dass das Landgericht diese Umstände nicht ausreichend gewürdigt hätte, dafür besteht kein Anhalt.
Die Revision war hiernach zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Bet. | Jagusch | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Glanzmann | Maaß |