Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur fortgesetzten Tat beim sexuellen Missbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 609/92
- Datum
- 03.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer in sich fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst und auf einen Gesamterfolg gerichtet ist.
Der Gesamtvorsatz muss den späteren Verlauf wenigstens insoweit vorwegnehmen, dass Rechtsgut, dessen Träger, Ort, Zeitrahmen und die ungefähre Art der Tatausführung erkennbar sind.
Bloße Wünsche oder vage Hoffnungen, die Tat zu wiederholen, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes.
Fehlen entsprechende Feststellungen zur subjektiven Seite, kann die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht gestützt werden; dies kann zu einer unzulässigen Ausweitung des Schuldsumfangs führen und erfordert gegebenenfalls Teilseinstellung des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 10. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 609/92 vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Karl-Friedrich ███ in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den zur Zeit der strafbaren Handlungen noch zwölf Jahre alten Markus ████ in der Zeit von August 1991 bis zum 2. März 1992 „nahezu täglich“ in „zahllosen Einzelfällen“ am ganzen Körper, auch an dem Geschlechtsteil, gestreichelt und sich von diesem auf gleiche Art und Weise streicheln lassen; ferner hat er in der Zeit von November 1991 bis Anfang März 1992 in mindestens 20 Fällen mit dem zur Tatzeit 13 Jahre alten Stefan ███ den Oralverkehr durchgeführt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht mehr.
Die Annahme des Landgerichts, die nach §§ 176, 175 StGB strafbaren Handlungen zum Nachteil der beiden Jungen erfüllten jeweils die Voraussetzungen einer in sich fortgesetzten Tat, wird von den Feststellungen nicht getragen.
Die subjektive Seite einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der nicht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt werden darf (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 35, 318, 324; BGH NStZ 1993, 35). Der Gesamtvorsatz muss so beschaffen sein, dass er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut, sein Träger, sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Frage stehen (vgl. u. a. BGHSt 36, 105, 110). Der bloße Wille zur Tatwiederholung erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. BGHSt 37, 45, 47; 38, 165, 166; BGHR StGB vor § 1 Rn. 14, zur subjektiven Seite des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhangs).
Hinsichtlich der subjektiven Seite des von ihm angenommenen Fortsetzungszusammenhangs hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Soweit sich in der rechtlichen Würdigung die Wendung findet, seinen Angaben zufolge habe der Angeklagte bei beiden Tatopfern „nach den ersten sexuellen Handlungen ... den Wunsch und die Vorstellung“ gehabt, „derartige Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu wiederholen“ (vgl. UA S. 11), genügen diese Ausführungen den Anforderungen eines Gesamtvorsatzes nicht. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Angeklagte über bloße Wunschvorstellungen und die vage Hoffnung hinaus, diese auch realisieren zu können, überhaupt einen Vorsatz im Sinne eines Wissens um Möglichkeiten der Tatausführung und des Willens zu ihrer Verwirklichung gefasst hatte. Bloße Wünsche und Hoffnungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl. § 15 Rdn. 4).
Durch die nicht belegte Annahme fortgesetzter Taten ist der Angeklagte jedenfalls insofern beschwert, als ihm bei den strafbaren Handlungen zum Nachteil des Jungen Markus möglicherweise ein zu großer Schuldumfang angelastet worden ist. Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war eine – fortgesetzte – Tat zum Nachteil von Markus ████████ in der Zeit von November 1991 bis Ende Februar 1992. Handelt es sich bei dem dem Angeklagten angelasteten strafbaren Tun nicht um Teilakte einer fortgesetzten Handlung, sondern um mehrere materiellrechtlich selbständige Taten, durfte das Landgericht diejenigen Einzelhandlungen, die in den Zeitraum ab August 1991 bis November 1991 und Anfang März 1992 fallen, nicht zum Gegenstand seiner Urteilsfindung machen, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage fehlt. Im letzteren Fall wäre das Verfahren, soweit es nicht von der Anklage erfasst ist, wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ob die Handlungsweisen des Angeklagten materiellrechtlich selbständige Taten darstellen oder ob sie rechtsfehlerfrei als eine fortgesetzte Handlung zu bewerten sind – was allerdings eher fern liegt –, vermag der Senat angesichts der unzureichenden Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden. Die Teileinstellung des Verfahrens ist gegebenenfalls von dem neuen Tatrichter nachzuholen.
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