Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen Unklarheiten bei Betrug, Urkundenfälschung und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 609/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beweiserhebung von Amts wegen zu erweitern, wenn zuvor gestellte Beweisanträge protokolliert wurden und keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Hinzuziehung weiterer Beweismittel nahelegen.
Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit sie nicht die konkreten Tatsachen nennen und substantiiert darlegen, aus denen sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ergibt (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).
Erfolgt die Vermögensverfügung durch Täuschung, die beim Getäuschten einen Irrtum und hierdurch eine vermögensmindernde Verfügung bewirkt, liegt Betrug vor; Untreue ist nur bei Verletzung treuhänderischer Pflichten anzunehmen.
Soweit die rechtliche und tatsächliche Verbindung zwischen Urkundenfälschung und anderen Tathandlungen (z. B. Betrug) unklar bleibt, sind die betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ingenieursfrau Hedwig S. ██ ██ aus ████, geboren am █████ 1907 in ████, wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldaus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █████████ ███ ██ ████ ██████, soweit sie in den Fällen ██████ ██ ███████████████ verurteilt worden ist, mit dem Schuldspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte wurde unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen, davon zwei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, ferner wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Ihre Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, ist zum Teil begründet.
1.) Zu Unrecht wirft die Verfahrensrüge dem Landgericht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.
Inhaltlich der Sitzungsniederschriften ist den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen der Angeklagten stattgegeben worden.
Von sich aus hätte das Landgericht nur dann zur Ausdehnung der Beweiserhebung Anlass gehabt, wenn der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel gedrängt oder sie wenigstens nahegelegt hätte. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Deshalb war der Erstrichter auf Grund früher gestellter Beweisanträge nicht verpflichtet, zur näheren Sachaufklärung noch etwas zu unternehmen.
Hatte die Angeklagte eine solche für notwendig gehalten, so hatte es ihr freigestanden, in der Hauptverhandlung die Erhebung weiterer Beweise zu beantragen.
Die Behauptungen der Revision, die Angeklagte habe im Fall ███████ die Vernehmung seiner Sekretärin Wu. verlangt, ███ ██ Fälle ███ Beweis dafür angeboten, dass sie diesem nichts mehr schulde, stehen im Widerspruch zu dem allein maßgebenden Protokoll und sind daher unbeachtlich.
Im Übrigen fehlt es an einer genauen Angabe der Tatsachen, die den Mangel einer unrichtigen Anwendung der §§ 214, 221, 267 StPO enthalten sollen. Insoweit ist die Verfahrensrüge unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Hingegen ist die Sachbeschwerde teilweise gerechtfertigt.
a) Die Urteilsausführungen zu den von der Angeklagten mit dem Vertreter Otto █████████ über den Ankauf von Speisezimmermöbeln und über die Beschaffung einer Wohnung geführten Verhandlungen sind nicht frei von Widerspruch.
Sie bieten Anlass zu Zweifeln, ob das Landgericht nur eine oder zwei Straftaten angenommen hat. Es ist auch nicht klargestellt, in welchem Verhältnis die verschiedenen Einzelhandlungen der Angeklagten zueinander stehen.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthält folgende Sätze: „Sämtliche Täuschungshandlungen im vorliegenden Fall erfolgten nur, um das Schlafzimmer veräußern zu können und in den Besitz des Erlöses zu gelangen. Es ist deshalb nur eine Bestrafung wegen eines Betruges in Verbindung mit Urkundenfälschung geboten.“
Zu Beginn desselben Absatzes ist davon die Rede, dass die Angeklagte sich in beiden Fällen eines Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Bei der Strafzumessung wird ebenfalls von zwei Betrugsfällen gesprochen und werden anschliessend zwei Einzelstrafen von sechs und fünf Monaten festgesetzt.
Soweit die Angeklagte durch ihr irreführendes Vorbringen den W. zum Verkauf bzw. die von ihm mit der Instandsetzung betraute Schreinerei zur Herausgabe der Möbel bestimmt hat, ist Betrug ohne Rechtsirrtum angenommen. Dasselbe gilt für die Bejahung eines damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung.
Dieses erblickt der Erstrichter darin, dass die Angeklagte den Kaufvertrag ohne Kenntnis oder Einwilligung ihres Ehemannes mit dessen Namen Artur ██████ unterschrieben hat. Das fehlende Einverständnis des Ehemannes ist ausdrücklich mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt. Demgegenüber ist die gegenteilige Behauptung der Revision unbeachtlich.
Auch die Unterzeichnung des mit der Zeugin Auguste M. abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem Namen Hedi ████████ durch die Angeklagte hat das Landgericht zutreffend als Urkundenfälschung angesehen. Allerdings ist nicht klar, mit welchem Betrug diese Urkundenfälschung in Tateinheit stehen soll, wie das in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht ist. Die Frage bedarf der Klärung.
b) Auch der rechtlichen Beurteilung des Falles Oskar █████ kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht hat Untreue angenommen. Es ist der Ansicht, die Angeklagte habe es durch Vertrag mit █████ übernommen, dessen Vermögensangelegenheiten in der Ostzone zu dessen Gunsten zu besorgen, diese Verpflichtung aber nicht eingehalten, sondern das Geld für sich verwendet.
Hierbei ist nicht genügend berücksichtigt, dass ███████ der Angeklagten Geld und Verrechnungsschecks nur deshalb zur Verfügung gestellt hat, weil sie ihm vorgespiegelt hatte, sie habe auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen die Möglichkeit, Ostgeld im Verhältnis 1:1 in Westgeld umzutauschen; sie werde das gegen eine Provisionsvergütung von 10 % für ihn erledigen und ihm das Geld zuleiten.
Infolge dieses geflissentlich, aber nur in Täuschungsabsicht zum Zwecke der Erlangung von Barmitteln seitens der Angeklagten gemachten Angebots ließ sich ███ herbei, der Angeklagten über 6.500 DM-Ost auszuhändigen und auf ein für sie bei der Sparkasse errichtetes Konto etwa 15.000 DM-Ost durch Schecks oder Postanweisungen zu überweisen.
Durch dieses Vorgehen hat sich die Angeklagte eines Vergehens des Betrugs, nicht der Untreue schuldig gemacht. Sie hat durch irreführende Angaben über ihre Möglichkeit und ihren Willen, dem ██████ in der angegebenen Weise zu nützen, diesen zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlasst.
Mit der Übergabe des Barbetrags an sie und dem Eingang der Überweisungen bei der ██ ██ Sparkasse hatte sie bereits die volle Verfügungsgewalt über das Geld und damit den rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt. Auf Seite des Getäuschten war damit der Vermögensschaden eingetreten.
Wenn die Angeklagte hernach entgegen der vorherigen Zusage über das Geld für eigene Zwecke verfügte, so hat sie damit nur in Weiterverfolgung der bei Ausführung des Betrugs betätigten Absicht den erlangten Vermögensvorteil ausgebeutet. Ein neuer selbständiger Eingriff in das schon durch Betrug geschädigte Vermögen des ██████ kam also nicht mehr in Betracht. Insoweit liegt daher straflose Nachtat vor (vgl. RGSt 48, 290).
Wegen dieser Unklarheiten muss das Urteil insoweit aufgehoben werden.
c) Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Vergebens bekämpft die Angeklagte ihre Verurteilung in den beiden Betrugsfällen des Fabrikanten P. Sie greift im Wesentlichen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und dessen Beweiswürdigung an.
Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden, sofern nicht Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.
Die Revision hält zwar das Urteil in diesem Fall deshalb für widersprüchlich, weil der Zeuge ████████ trotz seines Interesses an der geschäftlichen Verbindung mit der Katharina ██████ weitere Auszahlungen an die Angeklagte verboten habe. Von einem Widerspruch kann aber keine Rede sein. Es ist durchaus verständlich, dass ████████ trotz seines Interesses an der bezeichneten Geschäftsverbindung nicht über die Summe des von ihm bereits gewährten Darlehens hinausgehen wollte.
Die Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes des Betrugs sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Meinung der Revision, diese seien nicht genügend erörtert, ist unrichtig. Insbesondere ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den falschen Vorspiegelungen der Angeklagten und dem dadurch bei ████████ hervorgerufenen Irrtum und seiner daraus folgenden Vermögensverfügung hinreichend klargelegt.
Das gleiche gilt für das zwar knapp erläuterte, aber auf Grund des gesamten Sachverhalts ohne Rechtsfehler bejahte Merkmal des Vermögensschadens.
Auch gegen die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme eines fortgesetzten Vergehens des Betrugs, das die Angeklagte durch den wiederholten, auf Grund unwahrer Angaben ohne Bezahlung erlangten Erwerb von Schreibmaschinen und Radiogeräten von verschiedenen Geschäftsinhabern verübt hat. Der Sachverhalt ist eindeutig und rechtlich einwandfrei beurteilt. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist vertretbar, beschwert jedenfalls die Angeklagte nicht.
Die Revision hat diesen Teil des Urteils nicht bemängelt.
e) Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die Strafe hat der Tatrichter nach billigem Ermessen zu bestimmen. Seine Entscheidung ist nur beim Vorliegen von Rechtsfehlern mit der Revision angreifbar. Solche sind hier nicht ersichtlich.
Das angefochtene Urteil unterlag sonach in den Fällen W. und ███ der Aufhebung, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.
| Busch | Neumann | Baldaus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |