Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Wegfall von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 607/97
Datum
03.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten und hob in den Fällen II 1 und 2 den Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf. Das Gericht stellte fest, dass für diese Tatteile Verjährung eingetreten ist (Verjährungsfrist fünf Jahre nach §78 Abs.3 Nr.4 StGB). Die übrige Revision wurde verworfen. Verjährte Tatteile blieben jedoch teilweise bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

2

Ist für einzelne Tatteile Verjährung eingetreten, führt die Revision zum Wegfall der Verurteilung für diese Tatteile.

3

Verjährte Tatteile dürfen bei der Strafzumessung weiterhin verwertet werden, ihnen kann jedoch nicht das gleiche Gewicht wie nicht verjährten Taten beigemessen werden.

4

Die Änderung des Schuldspruchs wegen verjährter Tatteile zwingt nicht zur Aufhebung einzelner Strafen oder der Gesamtstrafe, wenn schwerwiegendere, tateinheitliche Tatbestände das Strafmaß prägen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 607/97 vom 3. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom [REDACTED] Juli 1997 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Wegfall des Vorwurfs des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe.

Die Verjährungsfrist für das Delikt des § 174 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

Für die Tat im Fall II 1 der Urteilsgründe ist insoweit Verjährung eingetreten, da sie in der Zeit zwischen dem 3. September und 24. Dezember 1990 begangen worden und die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung am 14. März 1996 erfolgt ist. Entsprechendes gilt für die Tat im Fall II 2 der Urteilsgründe, für die angesichts der nicht eindeutigen Tatzeitangaben nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ebenfalls vor Mitte März 1991 begangen worden ist.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs zwingt nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Denn auch verjährte Tatteile dürfen – wenn auch nicht mit demselben Gewicht – bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 II Vorleben 11, 20).

Da das Schwergewicht bei den tateinheitlich begangenen Straftatbeständen der §§ 176 und 177 StGB liegt, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Bewertung zu einem niedrigeren Strafmaß gelangt wäre.

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