Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zweifel an Täterstellung bei Untreue wegen Sequestration – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 606/92
Datum
03.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt; seine Revision hat Erfolg. Der BGH zweifelt an der tauglichen Täterstellung des Mitangeklagten nach §266 Abs.1 StGB, weil der Inhalt der Sequestrationsanordnung und die Übertragung von Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen nicht festgestellt sind. Daher hob der Senat die Verurteilung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; im Weiteren ist ggf. eine Prüfung auf (versuchten) Betrug vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Täterstellung des Geschäftsführers einer GmbH im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich anzunehmen, auch wenn er zugleich Gesellschafter ist, weil die ihm zustehenden Befugnisse die für die Täterstellung erforderliche Machtposition begründen.

2

Führen die Eröffnung des Konkurses und die Bestellung eines Konkursverwalters zur Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Konkursverwalter, kann dadurch die Täterstellung des bisherigen Geschäftsführers entfallen.

3

Bei Bestellung eines Sequesters ist für die strafrechtliche Bewertung maßgeblich der konkrete Inhalt der Sequestrationsanordnung; nur wenn dem Sequester die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen ist, fehlt dem Geschäftsführer die für § 266 Abs. 1 StGB erforderliche Machtposition.

4

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt die taugliche Täterstellung des Haupttäters voraus; bestehen an dieser erhebliche Zweifel, ist auch die Beihilfeverurteilung aufzuheben.

5

Ist § 266 Abs. 1 StGB nicht anwendbar, kommt eine Prüfung wegen (versuchten) Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht; hierfür sind genaue Feststellungen zum Rechtsgrund, zur Durchsetzbarkeit und zum wirtschaftlichen Wert der inkriminierten Forderung erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 606/92 vom 3. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███, wegen Beihilfe zur Untreue.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. September 1992, soweit es ihn und die Verurteilung des Mitangeklagten █████████ wegen Untreue sowie die gegen den Mitangeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer vom Mitangeklagten ████ begangenen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat mit der – allein erhobenen – Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat die im Sinne des sogenannten Treubruchtatbestandes angenommene Untreuehandlung des Mitangeklagten ████ darin gesehen, dass durch nachträgliche „Neufassung“ der Eröffnungsbilanz der ███ GmbH, deren Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er jeweils neben seiner Ehefrau war, durch entsprechende Umbuchungen und die Schaffung eines Rechnungsbelegs eine Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafter gegenüber dem im Konkurseröffnungsverfahren bestellten Sequester und späteren Konkursverwalter der GmbH um mindestens 120.000,- DM zu niedrig dargestellt worden war.

Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als dazu geleistete Beihilfe unterliegt schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die nach § 266 Abs. 1 StGB taugliche Täterstellung des Mitangeklagten ███ zumindest fraglich ist. Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, dass die Befugnisse des Geschäftsführers einer GmbH und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen die Anforderungen an die Annahme der Täterstellung sowohl nach dem Missbrauchstatbestand als auch nach dem Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllen. Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder die Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen innehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34, 379, 384; 35, 333, 337; BGHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21 und 23).

In dieser Stellung kann jedoch eine für die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB erhebliche Änderung dadurch eintreten, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet und ein Konkursverwalter bestellt wird (vgl. BGH wistra 1991, 305, 307). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Konkursmasse gehörende GmbH-Vermögen steht dann allein dem Konkursverwalter zu (§ 6 KO). Der Pflichtenkreis des Geschäftsführers beschränkt sich in solchem Falle im Wesentlichen auf die Wahrnehmung der Gemeinschuldneraufgaben; ihm kommt keine besondere, die Täterstellung nach § 266 Abs. 1 StGB ausmachende Machtposition über das Vermögen der GmbH mehr zu (BGH a.a.O.).

Gleiches kann – muss aber nicht – für die Bestellung eines Sequesters im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens gelten. Der Sequester ist einem Konkursverwalter nicht ohne weiteres gleichzustellen (vgl. BGHZ 86, 191, 195 mit weiteren Nachweisen, auch zur abweichenden Meinung). Seine Befugnisse und Pflichten sind anders als beim Konkursverwalter nicht im Gesetz umschrieben, sondern leiten sich aus der konkreten, auf § 106 Abs. 1 KO gestützten Anordnung des Gerichts über die Sequestration sowie aus dem damit verfolgten Zweck ab, das Vermögen des Schuldners oder wesentliche Vermögensteile für das künftige Konkursverfahren zu sichern, zu sammeln und zu erhalten. Umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sind nicht notwendiger Bestandteil der Sequesterbestellung (vgl. BGHZ 86, 191, 196). Insbesondere braucht sie nicht damit verknüpft zu sein, dass dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird. Es kommt rechtlich auch in Betracht, dass der Sequester lediglich neben dem Schuldner bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken hat (BGHR KO § 106 Sequester 1).

Für die sichere Beurteilung der Befugnisse des Sequesters bedarf es demnach der Kenntnis des Inhalts der Sequestrationsanordnung und insbesondere der Feststellung, ob sie mit einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO verbunden ist. Dazu hat das Landgericht nichts festgestellt. Zwar wird die Anordnung der Sequestration häufig auf das gesamte Vermögen des Schuldners erstreckt und grundsätzlich auch von einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot begleitet sein (vgl. BGHR KO § 106 Sequester 4; Koch, Die Sequestration im Konkurseröffnungsverfahren, S. 53 ff.). Dies macht jedoch die Klärung im konkreten Fall nicht entbehrlich. Sie muss hier nachgeholt werden. Führt sie zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten ███ mit der Anordnung der Sequestration die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH entzogen und allein dem Sequester übertragen war, dieser also Geschäftsführerbefugnisse wahrnahm (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 106 Rn. 13 a), kommt er als Täter einer Untreue zum Nachteil der GmbH aus gleichem Grunde wie im Fall der Bestellung eines Konkursverwalters nicht (mehr) in Betracht. Ohne wesentliche Bedeutung ist dabei die zivilrechtlich nicht unbestrittene Frage, ob das mit der Sequesterbestellung in der Regel verbundene allgemeine Veräußerungsverbot (§ 106 Abs. 1 Satz 3 KO) als sogenanntes relatives Veräußerungsverbot zu werten ist oder ob es wie die mit der Konkurseröffnung entstehende Beschränkung nach den §§ 6, 7 KO absolute Wirkungen hat (vgl. zum Meinungsstand Koch a.a.O.). Für die an wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgerichtete strafrechtliche Beurteilung können beide Verfügungsbeschränkungen gleichgestellt werden.

Die Bedenken hinsichtlich der tauglichen Täterstellung des Mitangeklagten ██ stellen die Haupttat nach § 266 Abs. 1 und damit zwangsläufig auch die Beihilfe in Frage, die der Beschwerdeführer geleistet haben soll. Die deshalb veranlasste Aufhebung seiner Verurteilung muss gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung des Mitangeklagten wegen Untreue und die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe erstreckt werden.

Im weiteren Verfahren wird, wenn die Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB an der fehlenden Täterstellung des Mitangeklagten ████ scheitert, Gelegenheit zur Prüfung gegeben sein, ob sich die Angeklagten durch die angestrebte Täuschung des Sequesters oder Konkursverwalters über die Höhe der Forderung der GmbH an die Gesellschafter nicht des (versuchten) Betrugs zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht haben. Diese unterliegt auch noch im Falle ihrer Überschuldung dem strafrechtlichen Vermögensschutz gegenüber ihren Gesellschaftern (vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; BGH wistra 1991, 305, 306 m.w.N.). Der erstrebte Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB oder eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann ebenso wie ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darin liegen, dass durch täuschende Manipulationen die Geltendmachung eines Anspruchs unterbleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anspruch von durchsetzbarem Bestand und wirtschaftlichem Wert ist. Dazu bedarf es für den Fall der Anwendung des § 263 StGB (i.V.m. § 22 StGB) ebenso wie dies übrigens auch im Falle rechtlich einwandfreier Anwendung des § 266 Abs. 1 StGB notwendig gewesen wäre – genauerer Feststellungen zum Rechtsgrund und zum wirtschaftlichen Wert der fraglichen Forderung sowie zur Vorstellung der Angeklagten davon.

RußBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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