Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt – Zurückverweisung wegen unzureichender Ermessensprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 606/52
Datum
03.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Polizeiwachtmeister wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob der Stockeinsatz erforderlich und nach den Umständen pflichtgemäß war. Entscheidend ist, ob der Angeklagte aus seiner Sicht vernünftigerweise annehmen durfte, Ausweisen oder andere Mittel seien erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Halten Polizeibeamte nach pflichtgemäßem Ermessen die Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO für gegeben, so handelt ihr Vorgehen auch bei irrigem Verdacht in rechtmäßiger Ausübung des Amtes.

2

Der Einsatz körperlicher Zwangsmittel, etwa des Schlagstocks, ist zulässig, wenn er erforderlich ist, um einen tatsächlichen Widerstand gegen die Festnahme zu beenden und mildere, zumutbare Maßnahmen erfolglos oder ungeeignet sind.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und der pflichtgemäßen Ermessensausübung ist auf die vom Beamten aus seiner Sicht erkennbaren Umstände sowie auf seine persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse abzustellen.

4

Unterbleibt die Würdigung, ob dem Beamten das Ergreifen milderer Mittel (z.B. Vorzeigen des Dienstausweises) zumutbar war, so liegt ein rechtlicher Beurteilungsfehler, der eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 15. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polizeiwachtmeister ███████ P, geb. am ████, wegen Körperverletzung im Amt hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Mai 1952, soweit es gegen ihn ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100.— DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

Die Ausführungen des Urteils über die rechtliche Würdigung des zweiten Abschnittes der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden mitangeklagten, aber freigesprochenen Polizeibeamten einerseits und dem verletzten Bäckermeister ███ andererseits sind nicht frei von Unklarheiten. Zunächst wird ausgesprochen, ███ habe sich erst dann wieder zur Wehr gesetzt, als die Mitangeklagten Sch. und ███████ ihn erneut von beiden Seiten her packten und festzunehmen versuchten. Daraus ergebe sich, daß kein unmittelbarer Anlaß zum gewaltsamen polizeilichen Einschreiten bestanden habe. Sodann wird jedoch ausgeführt, das wilde Umsichschlagen, mit dem ███ sich gegen Schmitz und ███████ zur Wehr gesetzt habe, sei nur eine vermeintliche Notwehr, in Wahrheit jedoch ein zwar schuldloser, aber objektiv rechtswidriger Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne des § 113 StGB und ein objektiv rechtswidriger Angriff gegen die drei angeklagten Polizeibeamten gewesen. Diese letzte rechtliche Auffassung trifft zu. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich als Feststellung des Landgerichts folgendes: Die drei Angeklagten glaubten, in dem Bäckermeister ███ eine der Personen vor sich zu haben, die zur Nachtzeit Plakate mit verbotener FDJ-Propaganda anklebten. Sie vermuteten in der Segeltuchtasche, die ███ mit sich führte und, nachdem sie von seinem Rade gefallen war, dem Zugriff der Polizeibeamten entziehen wollte, solche Plakate. Sie nahmen auch an, daß der vermeintliche Plakatkleber auf seinem Fahrrad sich der Feststellung seiner Person und die Plakate der polizeilichen Sicherstellung entziehen wollte. Ihr Verdacht war nach Lage der Dinge angesichts des Verhaltens ███ begründet. Die Angeklagten hatten somit die tatsächlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO nach pflichtmäßigem Ermessen für gegeben erachtet. Sie handelten deshalb, obwohl diese Annahme irrig war, als sie ███ festnehmen wollten, in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes (RGSt 38, 373/375; 61, 297/298 und 72, 305/311).

Die zwei bis drei Schläge, die der Beschwerdeführer nunmehr dem ███ mit dem Polizeistock versetzte, sollten dessen Widerstand gegen die Festnahme brechen. Das Landgericht würdigt sie gleichzeitig als Verteidigung gegen den objektiv rechtswidrigen Angriff, den es in dem Umsichschlagen ███ findet, meint aber, diese Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, um den Angriff abzuwehren. „Diesmal“ hätte es genügt, wenn auch nur einer der Angeklagten seinen Dienstausweis vorgezeigt hätte. Äußerstenfalls hätten sie noch versuchen können, ███ festzunehmen, ohne von der Waffe Gebrauch zu machen. Da sie zu dritt waren, hätte ihnen das auch gelingen müssen. Sie hätten erkennen müssen, dass ███ ihrer mündlichen Versicherung, sie seien Polizeibeamte, keinen Glauben schenkte, weil sie in Zivil waren, und hätten sich deshalb als Polizeibeamte ausweisen müssen. Das Landgericht ist daher der Meinung, der Beschwerdeführer habe mit den Stockschlägen im zweiten Abschnitt der Auseinandersetzung die Grenzen der Notwehr überschritten.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Schon im ersten Abschnitt der Auseinandersetzung hatte sich der Beschwerdeführer vergeblich bemüht, ███ von dem Mitangeklagten Sch., den ███ hart bedrängte und beinahe zu Boden gedrückt hatte, wegzuziehen, und deshalb den Polizeistab benutzen müssen. Alle drei Angeklagten hatten ███ sodann versichert, daß sie Polizeibeamnte seien. Gleichwohl schlug er um sich, als Sch. und ███████ ihn festnehmen wollten. Gegenüber dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer auf Grund des bisherigen Geschehens der Meinung war und ohne Außerachtlassung der nach den Umständen gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutenden Sorgfalt auch der Meinung sein konnte, das Vorzeigen des Personalausweises werde auf ███ keinen Eindruck machen, sein Widerstand werde nur durch den erneuten Gebrauch des Polizeistockes überwunden werden. Wäre dies zu bejahen, so hätte sich der Beschwerdeführer bei Abwägung der Lage keine Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht zuschulden kommen lassen. Er hätte dann auch nicht seiner Dienstvorschrift zuwider gehandelt. Denn diese gestattet den Gebrauch des Schlagstockes für den Fall der Erfolglosigkeit oder der Ungeeignetheit anderer Zwangsmittel. Er hätte dann sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und sich keiner fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.

Nach allem muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Landgericht zurückverwiesen werden.

JustizangestellterBuschMaass
KoenigerWernerMenges
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