Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 605/97
Datum
23.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück (Betäubungsmittelstrafe) wurde als unbegründet verworfen. Der BGH stellte fest, dass die Nachprüfung keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Ein vom Tatrichter beachteter Verweis auf bloße Staatsangehörigkeit als Strafmilderungsgrund wurde zwar als rechtsfehlerhaft anerkannt, aber nicht vom Angeklagten gerügt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Ein Rechtsfehler des Tatrichters rechtfertigt eine erfolgreiche Revisionsbegründung nur, wenn er vom Revisionsführer gerügt wird und dem Angeklagten nachteilig ist.

3

Die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Staatsangehörigkeit stellt grundsätzlich keinen erlaubten Strafmilderungsgrund dar; ihre Berücksichtigung kann einen Rechtsfehler darstellen.

4

Trifft die Revision keinen Erfolg, so hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 29. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 605/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass die Strafkammer trotz des Hinweises des Senats in dieser Sache mit Beschluss vom 11. September 1996 (= NStZ 1997, 403; vgl. auch BGH, Urt. vom 9. September 1997 – 1 StR 408/97, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerhaft die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Nationalität als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
ZschockeltWinkler
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