Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 605/97
- Datum
- 23.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Ein Rechtsfehler des Tatrichters rechtfertigt eine erfolgreiche Revisionsbegründung nur, wenn er vom Revisionsführer gerügt wird und dem Angeklagten nachteilig ist.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Staatsangehörigkeit stellt grundsätzlich keinen erlaubten Strafmilderungsgrund dar; ihre Berücksichtigung kann einen Rechtsfehler darstellen.
Trifft die Revision keinen Erfolg, so hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 29. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 605/97 vom 23. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juli 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass die Strafkammer trotz des Hinweises des Senats in dieser Sache mit Beschluss vom 11. September 1996 (= NStZ 1997, 403; vgl. auch BGH, Urt. vom 9. September 1997 – 1 StR 408/97, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerhaft die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Nationalität als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |