Revisionserklärung in Untersuchungshaft: Zulässigkeit und reine Tatsachenrüge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 605/53
- Datum
- 13.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in Untersuchungshaft befindliche Partei kann die Revisionsbegründung zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder persönlich vor dem Richter abgeben; die persönlichere Form verletzt nicht die vorgeschriebene Form (§ 299, § 345 Abs. 2 StPO).
Für die Beurteilung, ob eine Erklärung als Revisionsbegründung gilt, kommt es auf den objektiven Inhalt der protokollierten Äußerung an, nicht auf den Zweck der Vorführung.
Innendienstliche Vermerke oder ein späterer Vorbehalt des aufnehmenden Richters können die rechtliche Wirkung einer protokollierten Revisionsbegründung nicht zuungunsten des Angeklagten aufheben.
Eine Revision ist unzulässig, wenn sie lediglich die tatrichterlichen Feststellungen angreift, ohne eine Verletzung einer Rechtsnorm geltend zu machen (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. April 1953
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Invaliden Theodor ██ aus ████, geboren am ███ ██ ██ in ██ an der ████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1953
Tenor
1.) Der Beschluss des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juli 1953 wird aufgehoben.
2.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. April 1953 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die in dieser Sache seit dem 26. April 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte hat vor dem Amtsrichter in Duisburg, dem er zu seiner Vernehmung vorgeführt worden war, am 28. Mai 1953 zu Protokoll erklärt, er habe gegen das Urteil vom 25. April 1953 Revision ██████████. Es sei ihm u. a. ein Diebstahl zum Nachteil der Firma ███ in [REDACTED] zur Last gelegt. An diesem Diebstahl sei er nicht beteiligt. Er sei an den Lagerplatz „Co“ vorbeigekommen, als sein (mitangeklagter) Sohn Günter und ein gewisser █████ zehn Hisenteile auf eine Ziehkarre aufgeladen hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei ██████████ wegen dieses Diebstahls nicht verurteilt worden.
Das Landgericht meint, in dieser Erklärung könne deshalb keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Revisionsbegründung gefunden werden, weil der Angeklagte die Vorführung nicht zum Zwecke einer Revisionsbegründung beantragt und weil der Amtsrichter ihn belehrt und eine Revisionsbegründung nicht habe aufnehmen wollen. Das ist irrig. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Begründung der Angeklagte eine Vorführung beantragt, sondern welche Erklärung er bei der Vorführung abgibt. Das Protokoll über die Verhandlung des Amtsrichters mit dem Angeklagten bei seiner Vorführung enthält nichts darüber, dass der Amtsrichter es dem Angeklagten gegenüber abgelehnt hätte, eine Revisionsbegründung entgegenzunehmen. Die ausweislich der Niederschrift vom Angeklagten abgegebene Erklärung hatte ersichtlich den alleinigen Zweck, die eingelegte Revision zu begründen. Wenn der Amtsrichter sie, wie seinem Übersendungsschreiben an den Oberstaatsanwalt in Duisburg wohl entnommen werden muss, nicht in diesem Sinne verstanden hat, oder wenn der Amtsrichter sich vorbehalten hat, die Erklärung des Angeklagten nicht als Revisionsbegründung entgegenzunehmen, so kann dies die Eigenschaft der Erklärung als Revisionsbegründung nicht in Frage stellen, weil das hierfür allein maßgebliche Protokoll nichts über einen Vorbehalt des Amtsrichters enthält. Durch innerdienstliche Vermerke kann der aufnehmende Richter nicht zum Nachteil des Angeklagten dessen auf Revisionsbegründung gerichteten Erklärung diesen Charakter nehmen.
Der Beschwerdeführer befand sich in der Haftanstalt in Duisburg in Untersuchungshaft. Gemäß § 299 StPO konnte er deshalb seine die Revision begründende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Duisburg abgeben. Der Umstand, dass er sie vor dem Amtsrichter selbst abgegeben hat, stellt keinen Verstoß gegen § 345 Abs. 2 StPO dar. Denn die Abgabe vor dem Richter bedeutet die Wahrnehmung einer strengeren Form, als sie die Verfahrensordnung vorschreibt.
Nach allem waren die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 StPO für eine Verwerfung der Revision durch das Landgericht nicht gegeben. Die Revisionsanträge waren rechtzeitig und in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Der Beschluss des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juli 1953 ist deshalb aufzuheben.
Gleichwohl ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt ist. Der Beschwerdeführer greift nur die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an, ohne irgend einen Rechtsfehler geltend zu machen. Dies ist nicht statthaft (§ 337 StPO).
| Dr. Koeniger | Rotberg | Maass | |||
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