Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Zurückverweisung wegen unklarer Beurteilung der Beleidigungsintention

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 605/52
Datum
07.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte einen Freispruch des Landgerichts Duisburg wegen Verführung und tätlicher Beleidigung eines minderjährigen Mädchens. Der BGH wies Verfahrensrügen größtenteils zurück, hob aber das Urteil auf, weil das Landgericht den inneren Tatbestand der Beleidigung (Vorsatz) fehlerhaft behandelt haben könnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, insbesondere zur Prüfung der Einsichts- bzw. Irrtumslage des Angeklagten und möglicher Beleidigung des Vaters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung setzt voraus, dass der Täter den Willen des Opfers beeinflusst, um es zur Gestattung des Beischlafs zu bestimmen; bloße wechselseitige Bereitschaft oder vonseiten des Opfers ausgehende Anregung schließt Verführung aus.

2

Unbescholtenheit der Geschlechtsehre erfordert Reinheit der geschlechtlichen Sitten; sie geht verloren durch die erste freiwillige bewusste Hingabe zum außerehelichen Beischlaf oder durch ein sonstiges aus eigener sittenloser Gesinnung wurzelndes Treiben, das geschlechtliche Verdorbenheit erkennen lässt.

3

Für die tätliche Beleidigung genügt bedingter Vorsatz: Der Täter muss wenigstens das Bewusstsein haben, dass seine Kundgabe zur Ehrenkränkung geeignet ist, und dies billigen.

4

Die Einwilligung eines noch Minderjährigen in unzüchtige Handlungen ist für die Anwendung des § 185 StGB regelmäßig unbeachtlich, wenn die Entwicklungsreife und Einsichtsfähigkeit fehlen; besondere Umstände können Ausnahmen begründen.

5

Eine Sachrüge in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Tatsachen ungeklärt geblieben sind und welche weiteren Beweismittel das Tatgericht hätte ergreifen müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 10. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Roman ███████, dort geboren am █████████ █████, wegen Verführung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte wohnte im März 1951 als Untermieter bei dem Bergmann ███████ in █████████████████████. Abends suchte die am 10. Juni 1936 geborene Tochter des Vermieters, Marianne ███████, den Angeklagten in seinem 2-Zinmer auf. Bei dieser Gelegenheit küsste er sie, fasste sie an den Brüsten und übte hernach mit ihr den Geschlechtsverkehr aus.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde er wegen Verführung angeklagt, von der Strafkammer jedoch freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision Verletzung der §§ 244, 261 StPO und des sachlichen Rechts.

1.) Mit der Verfahrensbeschwerde kann sie nicht durchdringen.

a) Zur Begründung der Rüge mangelnder Sachaufklärung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beweisaufnahme hätte sich darauf erstrecken müssen, ob der den Gegenstand des Verfahrens bildende Beischlaf der erste gewesen sei, den das Mädchen gehabt habe. Sie hätte auch auf die seelische Verfassung des Mädchens ausgedehnt werden müssen.

Dieser Revisionsangriff ist unbeachtlich, weil er nicht ordnungsmäßig erhoben ist. Die bloße Bezeichnung der Tatsache, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin noch aufklärungsbedürftig ist, genügt nicht. Es hätte auch angegeben werden müssen, auf welchem Weg das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, namentlich welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Das ist nicht geschehen. Überdies müsste der Angriff auch sachlich ohne Ergebnis bleiben (vgl. die Ausführungen 2 a am Ende).

b) Außerdem macht die Revision geltend, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils darüber, von wem die Anregung zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei, seien in sich widerspruchsvoll.

Diese Behauptung ist inhaltlich unzutreffend. Außerdem enthält sie in Wirklichkeit nichts anderes als einen unzulässigen Angriff auf die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg insoweit nicht versagt werden, als das Landgericht nicht nur Verführung sondern auch Beleidigung verneint hat.

a) Mit Recht hat der Erstrichter die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung abgelehnt.

Die Strafkammer vertritt die Auffassung, dass es schon an einer Verführungshandlung gefehlt habe. Der Angeklagte habe nicht von sich aus auf den Willen des Mädchens eingewirkt, um es zur Gestattung des Beischlafs zu bewegen. Die Anregung dazu sei vielmehr von der Marianne ███████ ausgegangen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Mädchens wendet und die Tatsachen anders gewertet haben will, kann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist möglich, verstößt somit nicht gegen die Denkgesetze. Auch ein Widerspruch innerhalb der Feststellungen ist nicht ersichtlich. Übrigens kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Mädchen selbst die Ausübung des Geschlechtsverkehrs angeregt hat. Auch wenn es sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegeben hat, liegt Verführung nicht vor (BGH NJW 1951, 530 Nr. 20). Dass der Angeklagte auf den Willen der ████ eingewirkt hat, um sie zur Gestattung des Beischlafs zu bestimmen, kann die Revision selbst nicht behaupten. Seine bloße Frage, ob sie es mal machen sollten, enthält noch keine solche Beeinflussung. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass das Mädchen ohne jedes Bedenken und ohne weiteres bereit war, auf seinen Wunsch einzugehen.

Auch das Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit hat das Landgericht in zwar knappen, aber doch zureichenden Ausführungen verneint. Es hat festgestellt, dass █ schon Mitte 1950, kurz nach der Erreichung ihres 14. Lebensjahrs, von dem 72jährigen Invaliden Johann ███████ an sich hat unzüchtige Handlungen vornehmen lassen und dass sie sich dazu durchaus bereit gezeigt hat. Daraus hat es auf einen Mangel an Schamgefühl und den Verlust ihrer geschlechtlichen Unversehrtheit geschlossen.

Gegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Erwägung der Beschwerdeführerin, die heutige Jugend bedürfe eines verstärkten Schutzes, kann von Bedeutung sein für die Anordnung von Maßnahmen vorbeugender Art, durch die eine Verwahrlosung der Jugend verhindert werden soll. Für die Beurteilung des Tatbestands der Unbescholtenheit, also für die Entscheidung darüber, ob ein Mädchen schon sittlich verdorben und deshalb nicht mehr unbescholten ist, kann dieser Gedanke keine Berticksichtigung finden. An der bisherigen Rechtsprechung über den Begriff der Unbescholtenheit muss festgehalten werden.

Diese erfordert Reinheit der Geschlechtsehre. Sie geht verloren durch die erste freiwillige bewusste Hingabe zum außerehelichen Beischlaf. Die Unbescholtenheit wird aber nicht nur durch den Geschlechtsverkehr allein beseitigt. Auch ein sonstiges in der eigenen sittenlosen Gesinnung des Mädchens wurzelndes Treiben ohne Gegenbekehr kann dazu angetan sein, die Annahme geschlechtlicher Bescholtenheit zu begründen (RGSt 37, 94). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dieses Treiben eine geschlechtliche Verdorbenheit, einen Mangel an Ehrgefühl für die eigene geschlechtliche Reinheit erkennen lässt, so dass der auf ihren Schutz abzielende Gesetzeszweck nicht mehr erreicht werden kann.

Diesen Fall hat die Strafkammer auf Grund der Beweiserhebung angenommen. Sie ist der Meinung, die ████ habe im Zeitpunkt der Tat die geschlechtliche Reinheit und das Gefühl hierfür nicht mehr besessen, weil sie schon vorher dem ███████ ihren Körper freiwillig preisgegeben habe. Gegen die Folgerung, dass sich aus dieser Bereitschaft das Fehlen der Unbescholtenheit ergebe, kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.

b) Anders steht es mit der Frage der Beleidigung.

Zwar hat die ████████ die Unzüchtigkeit der Handlungen des Angeklagten erkannt und in sein Vorgehen eingewilligt. Aber das kann ihn nicht entlasten. Das Einverständnis noch nicht 18jähriger Mädchen mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen an ihrem Körper ist für die Anwendbarkeit des § 185 StGB unbeachtlich, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen. Solche sind hier nicht gegeben.

Die ████████ war im Zeitpunkt der Tat noch nicht 15 Jahre alt, sonach dem Schutzalter des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht lange entwachsen. Sie stand in der Entwicklung, war völlig unreif und hatte den Begriff der Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung nicht erfasst. Deshalb war sie nicht fähig, die Bedeutung zu erkennen, die ihre Bereitwilligkeit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs und die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre hatten. Infolgedessen konnte sie auf deren Schutz nicht wirksan verzichten. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie schon vorher durch ███████ sittlich verdorben und nicht mehr unbescholten war (RGSt 75, 179).

Das hat das Landgericht auch nicht verkannt und den entsprechend den äußeren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung bejaht. Es ist jedoch der Ansicht, dem Angeklagten habe unter den gegebenen Umständen das Bewusstsein gefehlt, die Ehre des Mädchens zu verletzen; er habe nicht die Absicht gehabt, es durch den Vollzug des Beischlafs zu kränken oder ihm seine Missachtung kundzutun.

Diese Begründung gibt Anlass zu Zweifeln darüber, ob sich die Strafkammer über den inneren Tatbestand der Beleidigung klar gewesen ist. Dazu gehört keine über den Vorsatz hinausgehende Beleidigungsabsicht (RGSt 70, 245/250). Bedingter Vorsatz, also das Bewusstsein von der Möglichkeit des ehrverletzenden Charakters der Beleidigungshandlung und die Billigung der ehrenkränkenden Wirkung genügt (§ 59 StGB). Der Täter muss nur mit dem Bewusstsein gehandelt haben, dass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung eines anderen geeignet ist (RGSt 76, 226; BGHSt 1, 288/291). Da der Erstrichter den Freispruch auf das Fehlen einer nicht erforderlichen Beleidigungsabsicht gestützt hat, kann das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auf Grund der Feststellungen zu prüfen haben, ob sich bezüglich der Umstände bewusst gewesen ist, die sein Verhalten trotz der Einwilligung des Mädchens als ehrverletzend erscheinen lassen. Dazu gehört die Kenntnis des Alters und des unentwickelten Wesens der ████, die einen wirksamen Verzicht auf die Wahrung ihrer Geschlechtsehre ausschließen. Hätte der Angeklagte das Mädchen irrig für älter gehalten und deshalb eine wirksame Einwilligung in die Verletzung ihrer Geschlechtsehre angenommen, so könnte er wegen Irrtums im Sinne des § 59 StGB entschuldigt sein (RGSt 71, 349; 75, 179). Dafür liegt bisher kein zureichender Anhalt vor.

Die Strafkammer wird ferner Gelegenheit haben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vielleicht der Vater des Kindes beleidigt worden sein könnte. Das wäre dann möglich, wenn besondere Umstände einen Angriff auf die Ehre erkennen ließen (RGSt 70, 245; JW 1935, 790).

Der ohne Einschränkung gestellte Strafantrag umfasst die darin bezeichnete Tat nach allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten (RGSt 62, 83/69). Er deckt also auch eine etwa vorliegende Beleidigung des Vaters.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

RotbergKoenigerMaaß
KraussBusch
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