Treffer
BGH Beschluss

Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 604/98
Datum
26.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger beantragen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem ihre Revisionen als unzulässig verworfen wurden, weil die Revisionsbegründung nicht mit der gebotenen Klarheit ein zulässiges Anfechtungsziel nach §400 Abs.1 StPO erkennen ließ. Das BGH verwirft die Wiedereinsetzungsanträge kostenpflichtig, da das Verschulden des Prozessbevollmächtigten den Nebenklägern anzurechnen ist. Eine Nachholung der Begründung wird deshalb nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung muss deutlich und mit der gebotenen Klarheit erkennen lassen, dass ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt wird.

2

Die Verwerfung einer Revision als unzulässig kommt in Betracht, wenn die Revisionsbegründung die Voraussetzung eines zulässigen Anfechtungsziels nicht erfüllt.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung einer Revisionsbegründung ist unbegründet, wenn das Nichterfüllen der Zulässigkeitsanforderungen dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.

4

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten anzurechnen und kann dazu führen, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt wird.

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 1999

Tenor

Die Anträge der Nebenkläger, „wegen Versäumung der ordnungsgemäßen Antragstellung im Revisionsverfahren“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Durch Beschluss vom 10. März 1999 hat der Senat die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 1998 auf Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht mit der gebotenen Klarheit ergab, dass die Beschwerdeführer ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgten.

Mit einem am 15. März 1999 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten beantragen die Nebenkläger nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Revisionsbegründung.

Die Anträge können keinen Erfolg haben. Sie scheitern jedenfalls daran, dass den Nebenklägern das selbst eingeräumte Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters anzurechnen ist (vgl. für viele: Maul in KK-StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34 m.w.Nachw.).

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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